Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 777

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777); Scheidungen nicht ausgehändigt, weil die Anstaltsleitung dem Angeklagten ihre Weitergabe an den Verteidiger untersagt mit dem Hinweis, es handele sich bei den Urteilen und Beschlüssen um Gegenstände, die zu den Effekten zu nehmen sind und deshalb nicht herausgegeben werden dürfen. Dadurch wird die sachgerechte, schnelle Bearbeitung von Rechtsmitteln außerordentlich erschwert. Auch den Beschluß, wonach eine Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen wird, erhält der Verteidiger nicht zugestellt. Er muß hinter ihm beim Angeklagten herlaufen, um zu erfahren, warum die Berufung „offensichtlich“ fehl am Platze war; denn die Akten sind vielfach nicht mehr greifbar, weil sie sich bereits in der Strafvollstreckung befinden. Der Verteidiger erfährt auch nichts von dem Erfolg seiner Anregung auf bedingte Strafaussetzung (§ 346 StPO), es sei denn, daß der Verurteilte ihn selbst benachrichtigt. Ebensowenig erhält der Verteidiger eine Abschrift der Protestbegründung, obwohl er selbstverständlich seiner Berufungsbegründung stets einen Durchschlag für die Staatsanwaltschaft beifügt oder beifügen sollte. Hier sollte Wandel geschaffen werden. Zwar sagt die StPO nirgends ausdrücklich, daß Entscheidungen dem Verteidiger, also dem Bevollmächtigten, zuzustellen sind, und die Praxis unserer Gerichte geht fast einhellig dahin, die Entscheidungen nur dem Angeklagten zuzustellen. Wenn man aber dem Verteidiger die Stellung eines Organs der Rechtspflege zuerkennt, ihn als Beteiligten im Strafverfahren ansieht, so muß dies geändert werden. Dabei würde es genügen, wenn der Verteidigung gleichzeitig mit der Zustellung an den Angeklagten die betreffende Entscheidung abschriftlich mitgeteilt würde. Auch in solchen Verfahren, in denen aus Gründen der Geheimhaltung von Staatsinteressen und Staatsgeheimnissen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, dürften keine Bedenken gegen die Zustellung der Entscheidungen an den Verteidiger bestehen. Der Angeklagte hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen (§ 74 Abs. 1 StPO). Eine Sprecherlaubnis für den Verteidiger ist im Gesetz nicht vorgesehen. Tatsächlich benötigt er nur eine vom Staatsanwalt oder vom Gericht auszustellende Bescheinigung darüber, daß er sich als Verteidiger in einer bestimmten Strafsache gemeldet habe und daß er deshalb auch während des Ermittlungsverfahrens jederzeit gegebenenfalls unter Auflagen der Staatsanwaltschaft berechtigt ist, mit dem Angeklagten zu sprechen (Verteidigerausweis). Die bisherige „Sprecherlaubnis“ wird dieser ganz klaren Rechtslage nicht gerecht und hat dazu geführt, daß fast ausnahmslos „Sprecherlaubnis“ erst nach Erhebung der Anklage oder auch, und das wurde in Verfahren bestimmter Art mehr und mehr zur Regel, erst nach Eröffnung der Hauptverhandlung erteilt wurde, und zwar zugleich mit der Übersendung der Terminsladung. Damit mußte der gesetzliche Grundsatz, wonach der Angeklagte sich jederzeit eines Verteidigers bedienen und mit ihm Verbindung aufnehmen kann, verlorengehen. Die neuerlichen Richtlinien der Obersten Staatsanwaltschaft, wonach künftig grundsätzlich nach § 80 Abs. 3 StPO zu verfahren ist, werden sicherlich allgemein begrüßt. Nur sollte Klarheit darüber bestehen, daß auf Grund des Gesetzes so zu verfahren ist und nicht erst auf Grund einer dienstlichen Anweisung. Schließlich sollte Klarheit darüber geschaffen werden, daß auch der Strafgefangene sich eines Verteidigers bedienen kann, sei es für die Bearbeitung eines Antrages nach § 346 StPO, eines Gnadengesuches, einer Anregung der Kassation oder für die Bearbeitung einer Anregung zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Bisher haben vereinzelt Strafvollstreckungsbehörden dem nicht Rechnung getragen und Vollmachterteilung oder Sprecherlaubnis in der unzutreffenden Annahme versagt, das Strafverfahren sei abgeschlossen. Es sollte in geeigneter Weise klargestellt werden, daß von einem Abschluß des Strafverfahrens erst am Ende der Strafvollstreckung gesprochen werden kann. Nach § 319 StPO ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich der Staatsanwalt antragsberechtigt. Auch dem Angeklagten sollte das Recht eingeräumt werden, einen solchen Antrag selbst oder durch einen Verteidiger zu stellen. Liegen auch keine allzu umfangreichen Erfahrungen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens vor, so kann doch gesagt werden, daß die wenigen Erfahrungen die hier gegebene Anregung unter allen Umständen rechtfertigen. Auch für die Wiederaufnahme des Verfahren sollte das Parteiprinzip gelten. Die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt und die Zuständigkeit der Gerichte Von WOLFGANG WEISS, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Ausgelöst durch eine in der „Neuen Justiz“ veröffentlichte Gerichtskritik des Kammergerichts zur Frage der Rücknehmbarkeit der Anklage nach Einreichung der Anklageschrift, in der ohne weitere Begründung die These aufgestellt wurde, nach Rückgabe der Sache gern. § 174 StPO gelange diese „wieder in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft“1), erschienen Ende des Jahres 1954 bis Anfang des Jahres 1955 in dieser Zeitschrift einige Beiträge, in denen das damit aufgeworfene Problem der Rückgabe der Sache im Strafverfahren eine Behandlung erfuhr2). Auch einige Entscheidungen des Obersten Gerichts wurden hier abgedruckt, die sich mit diesem Problem befaßten, allerdings stets im Zusammenhang mit der Lösung von Zuständigkeitsfragen3). Auf die Klärung dieser Fragen konzentrierte sich schließlich der Streit, womit schon angedeutet ist, von welcher Seite her ein Lösungsversuch unternommen werden sollte, der nicht nur um eine theoretische Klarheit, sondern auch um praktische Hilfe bemüht ist. I Der Streit, von dem hier gesprochen wurde, betraf im wesentlichen die Frage, wie ein Gericht sich verhalten soll, das im Eröffnungsverfahren, d. h. also vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses, zu dem Ergebnis 1) NJ 1954 s. 90. 2) Feiler, NJ 1954 S. 467 .; Herrmann, NJ 1955 S. 443 ff.; Ziegler, NJ 1955 S. 444 ff. 3) OG in NJ 1953 S. 414; NJ 1955 S. 191, S. 254; NJ 1956 S. 24. kommt, daß ihm die (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit mangelt. Die Strafprozeßordnung gibt hierüber das zeigt ein Blick in das Gesetz keine eindeutige, um nicht zu sagen überhaupt keine Antwort. Hieraus erklärt es sich, daß recht verschiedene Ansichten vertreten wurden. Zunächst äußerte sich das Oberste Gericht und schien den nach dem Wortlaut des Gesetzes am wenigsten gekünstelten Weg empfehlen zu wollen, das Gericht solle auf jeden Fall vor sich eröffnen und dann in der Hauptverhandlung nach § 227 StPO verweisen4). Auf das Unökonomische einer solchen Verfahrensweise hat vor allem Herrmann hingewiesen5). Ergänzend sei bemerkt, daß das Gericht, wenn es so verfährt, Gefahr läuft, seine im § 7 StPO normierte Pflicht zu verletzen, in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen eine Pflicht, die ohne Einbeziehung der Verpflichtung, aus dieser Prüfung die notwendigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, ohne Inhalt wäre. Nach einer anderen Ansicht soll das Gericht dieser Pflicht aus § 7 StPO dadurch nachkommen, daß es einen Beschluß erläßt, durch den es die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht eröffnet, welches dann verpflichtet sei, die Hauptverhandlung durchzuführen6). Die Vertreter dieser Ansicht beriefen sich namentlich auf den Wortlaut des § 177 StPO (das Gericht, „vor dem 4) so OG in NJ 1953 S. 414, aber auch noch in NJ 1955 S. 254. 5) NJ 1955 S. 444. 6) so Feiler in NJ 1954 S. 467 und Herrmann in NJ 1955 S. 443. 777;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X