Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 767

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 767 (NJ DDR 1956, S. 767); Der Angeklagte habe es unternommen, Bürger der Deutschen Demokratischen Republik durch Versprechungen zur Flucht nach Westdeutschland zu verleiten, indem er bei verschiedenen Kollegen der Verkehrsbetriebe in Ek. den Entschluß zur Republikflucht hervorgeruferi bzw. sie in diesem Entschluß bestärkt habe. Er habe die Kollegen zum Aufgeben ihrer Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben in E. bewegen wollen, um die Deutsche Demokratische Republik zu schädigen. Er sei dabei planmäßig vorgegangen, indem er Kollegen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, vor allem dann, wenn diese Schwierigkeiten hatten, zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik aufgefordert habe. Damit habe er die Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wird unrichtige Gesetzesanwendung gerügt. Sie wird im wesentlichen damit begründet, daß eine Verleitung von Bürgern zum Verlassen der Republik nach Art. 6 der Verfassung nur dann strafbar sei, wenn sie im Aufträge imperialistischer Agentenorganisationen oder zum Zwecke der Abwerbung in einer militärischen Formation oder wegen des Berufs des Bürgers und seiner Fähigkeiten vorgenommen worden ist. Zur Beurteilung als „Verleitung“ genüge nicht die Feststellung der Unterbreitung eines Vorschlags oder die Schilderung persönlicher Wahrnehmungen, sondern sei die einer unzulässigen Beeinflussung der Willensentscheidung erforderlich. Dies sei jedoch den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht zu entnehmen. Keiner der vom Bezirksgericht vernommenen Zeugen habe ernsthafte Anstalten getroffen, die Republik illegal zu verlassen. Auch habe der Angeklagte dann von seinen Vorschlägen Abstand genommen, sobald er erfahren hatte, daß der Betreffende entschlossen war, in der Deutschen Demokratischen Republik zu bleiben. Des weiteren wird mit der Berufung der Auffassung des Bezirksgerichts widersprochen, daß der Angeklagte planmäßig gehandelt habe. Die Ausführungen des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe immer dann seine Vorschläge unterbreitet, wenn sich eine Gelegenheit dazu bot, sprächen gegen die Annahme eines planmäßigen Handelns. Mit der Berufung wird der Freispruch des Angeklagten begehrt. Der Berufung war stattzugeben. Aus den Gründen: In dem Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1956 in der Strafsache gegen Held u. a. (NJ 1956 S. 99) wird zu der Frage der Abwerbung Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß die imperialistischen Kräfte mit den verschiedensten Methoden die wirtschaftliche und politische Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik herbeizuführen versuchen. Neben der systematischen Spionage auf wirtschaftlichem, politischem und kulturellem Gebiet sowie der Sabotage und Diversion sind die Feinde des Arbeiter-und-Bauern-Staates bereits seit Jahren dazu übergegangen, in organisierter Form hervorragende Wissenschaftler und Facharbeiter aus der Deutschen Demokratischen Republik abzuziehen, um dadurch die wissenschaftliche Forschung und die Produktion in unserer Republik zu stören und andererseits der westlichen Kriegsindustrie Spezialisten und Facharbeiter zuzuleiten. Sie bedienen sich dabei insbesondere des Mittels der Drohungen und Erpressungen. In dieser Entscheidung ist ferner ausgeführt: „Der Zweck des Abziehens von Arbeitskräften aus der Deutschen Demokratischen Republik ist die ökonomische und politische Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik, die Versorgung der imperialistischen Kriegsindustrie mit gut ausgebildeten Fachkräften, die bequeme und unberechtigte Ausnutzung der in der Deutschen Demokratischen Republik gemachten Erfindungen und Neuentwicklungen durch die westlichen Monopolherren für ihre aggressiven Ziele utjd die Verhinderung der friedlichen Wiedervereinigung unseres Vaterlandes auf demokratischer Grundlage, insbesondere durch die damit verbundene Hetze. Deshalb 1st das Abwerben Von Arbeitskräften aus der Deutschen Demokratischen Republik in das Lager der Kriegstreiber Boykott-und Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.“ (NJ 1956 S. 99 ff). In Anlehnung an dieses Urteil hat das Oberste Gericht bereits mehrmals ausgesprochen, daß diejenigen, die solche volksfeindlichen Ziele verfolgen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zum illegalen Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik bewegen, sie der Wirtschaft in unserer Republik entziehen und der westdeutschen Kriegsindustrie oder auch Militärformationen zuführen, um die ökonomische und politische Grundlage unseres Staates zu untergraben, nach Art. 6 der Verfassung zur Verantwortung zu ziehen sind, da derartige verbrecherische Angriffe sich unmittelbar gegen den Bestand unseres Staates richten. Aus den mit der Berufung nicht angefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts kann jedoch auf die Ziel- richtung des Angeklagten, die wirtschaftlichen und politischen Einrichtungen unseres Staates im Interesse der westlichen Kriegstreiber zu schädigen, nicht mit Sicherheit geschlossen werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte seit dem Jahre 1953 mit sieben Kollegen über die westdeutschen Verhältnisse, vor allem über die Arbeitsbedingungen bei den Verkehrsbetrieben und die Wohnungsmöglichkeiten gesprochen und sie unter Anspielung auf ihre persönlichen Verhältnisse aufgefordert bzw. ihnen geraten, nach Westdeutschland überzusiedeln. Dabei hat er sich einige Male auf den ehemaligen Direktor Di. der Verkehrsbetriebe in E. berufen, der jetzt in M. (Westdeutschland) wohnhaft ist. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zwar bei einer seiner häufigen Reisen in Westdeutschland auch auf der Durchreise in M. gewesen ist, Di. jedoch nicht aufgesucht hat. Diese Feststellung schließt die Annahme aus, daß der Angeklagte etwa im Aufträge eines Angehörigen der westdeutschen Verkehrsbetriebe gehandelt und seine Kollegen diesem Unternehmen zuführen wollte. Wenn auch der Verdacht naheliegt, zumal der Angeklagte den Namen des Di. einige Male genannt hat, so bieten jedoch die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die Folgerung, daß er dem E.’er Verkehrsbetrieb Arbeitskräfte entziehen wollte, um eine wirtschaftliche Schädigung des Betriebes herbeizuführen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen politisch ungefestigten, schwankenden Menschen handelt, der durch seine vielfachen Besuche in Westdeutschland beeinflußt worden ist und seine Eindrücke in Gesprächen mit Kollegen zum Ausdruck brachte. Er war, das geht auch aus seinen '"Aussagen in der Hauptverhandlung hervor, offensichtlich davon überzeugt, daß in Westdeutschland bessere Lebensbedingungen vorhanden seien, und wollte selbst nach Westdeutschland übersiedeln. So hat er z. B. erklärt: „Als ich drüben die Fahrzeuge gesehen habe, war ich vom Westen rein weg“ und: „Ich habe die Verhältnisse im Westen so geschildert, wie ich sie gesehen hatte. Ich war vom Westen eingenommen, überrascht, ’ habe den Westen als Wirtschaftswunder gesehen. Ich habe auch Sachen geäußert, die ich selbst nicht gesehen habe, sondern nur von den Kollegen erfahren hatte, wie z. B. die Löhne.“ Wenn auch keiner der Arbeitskollegen, mit denen der Angeklagte über die westdeutschen Verkehrsbetriebe gesprochen hat, die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen hat, so waren seine Bemerkungen durchaus geeignet, in diesen zum Teil ebenfalls wankelmütigen Bürgern den Entschluß zur Republikflucht hervorzurufen oder ihn zu verstärken. Gleichwohl kann diesen Gesprächen keine eindeutige staatsfeindliche Zielrichtung des Angeklagten entnommen werden; sie lassen vielmehr den Schluß zu, daß er unter Verkennung der kapitalistischen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Westdeutschland und aus politischer Uneinsichtigkeit mehreren Personen zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik geraten hat. Aus der Sachdarstellung des Bezirksgerichts ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, ob der Angeklagte bei den verschiedenen Unterhaltungen über die Verhältnisse in Westdeutschland zu sprechen begann oder ob einige Arbeitskollegen von sich aus an ihn herantraten und ihn nach seinen westdeutschen Reisen darüber befragten. Auch kann der Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe planmäßig gehandelt, nicht gefolgt werden. Es ist nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte systematisch vorging, ganz bestimmte Personen ansprach, hartnäckig auf sie einwirkte oder darauf hinzielte, daß möglichst viele Obusfahrer des Betriebes die Deutsche Demokratische Republik verließen. Das Bezirksgericht hat selbst dazu ausgeführt, daß er die betreffenden Personen bei den jeweils sich bietenden Gelegenheiten zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik aufforderte. Diese Begründung unter Beachtung der Tatsache, daß die Gespräche in größeren Abständen im Laufe mehrerer Jahre geführt wurden, spricht gegen die Annahme eines planmäßigen Handelns, abgesehen davon, daß nicht erwiesen ist, daß der Angeklagte aus staatsfeindlichen Motiven handelte. 767;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 767 (NJ DDR 1956, S. 767) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 767 (NJ DDR 1956, S. 767)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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