Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 736 (NJ DDR 1956, S. 736); Weiterbeschäftigung und entgangenen Arbeitsverdienst nach § 13 KündVO geltend macht. Für ihn wird besonders dann, wenn ihm der Zutritt zum Betrieb verweigert wird, die Arbeitspapiere ausgehändigt werden oder erklärt wird, daß er als nicht mehr zum Betrieb gehörend betrachtet werde, Klarheit bestehen, daß er nunmehr gegen den Betrieb zur Durchsetzung seiner Rechte voreehen muß. Andererseits wird er mit einer Geltendmachung seiner Rechte vor Konfliktkommission oder Arbeitsgericht warten können, wenn der Betrieb sich bereit erklärt, über diese Ansprüche, z. B. auch auf dem Wese über die Gewerkschaft, zu verhandeln. Verzöeert er die Geltendmachung ungebührlich, dann setzt er sich' allerdings der Gefahr aus, daß die verklagte Partei die Einrede der Verwirkung mit Erfolg erhebt. Diese Einrede wird im übrigen vom Arbeitsgericht sorgfältig im Sinne der im Urteil des Obersten Gerichts vom 29. August 1951 OGZ Bd. 1 S. 206 ausgesprochenen Grundsätze daraufhin zu prüfen sein, ob außer dem Zeiiablauf bzw. der Untätigkeit des Anspruchstellers noch weitere Umstände vorliegen, die den Verklagten zu der Annahme berechtigen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wolle. Es wird von Bedeutung sein, ob der Werktätige, dessen Arbeitsrechtsverhältnis nicht ordnungsmäßig aufgelöst wurde, in entsprechend klarer Weise und ohne größere Verzögerung erklärt hat, daß er mit der Wiederaufnahme der Arbeit in dem Betrieb rechne oder andere Ansprüche aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erhebe. In unserem Staat, in dem die Rechte der Werktätigen sorgsam gewahrt werden, ist es die Pflicht des Werktätigen, auch seinerseits das Erforderliche zur beschleunigten Klarstellung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu unternehmen. Er darf bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht durch ungebührliche Verzögerung der Anrufung der Konfliktkommission oder der Erhebung der Klage die Produktion und Finanzpläne des Betriebes grundlos beeinträchtigen. Seine Klage kann der Werktätige auf Feststellung des Weiterbestehens seines Arbeitsrechtsverhältnisses nach § 256 ZPO richten; weiter kann er Klage auf Zahlung des rückständigen Lohnes oder Befriedigung sonstiger Ansprüche erheben. Andererseits kann die Betriebsleitung Klage erheben mit dem Ziel, festzustellen, daß das Arbeitsrechtsverhältnis beendet ist. VII Das Oberste Gericht erläßt daher gern. § 57 GVG folgende Richtlinie: 1. Die Kündigung (fristgemäße Kündigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses) oder die Entlassung (fristlose Entlassung) durch die Betriebsleiter oder den Betriebsinhaber, die nicht schriftlich mit Angabe von Gründen erfolgt, ist nichtig. 2. Die für die Kündigung erforderliche gewerkschaftliche Zustimmung muß dem Gekündigten snätestens zugleich mit dem Kündigungsschreiben schriftlich mitgeteilt werden, sonst ist die Kündigung ebenfalls nichtig. Auch bei der Entlassung muß die Zustimmung der BGL dem Entlassenen schriftlich mitgeteilt werden. 3. Ist eine Kündigung oder Entlassung nichtig, so bedarf es nicht der Feststellung dieser Nichtigkeit durch Anrufung der Konfliktkommission oder Klagerhebung nach § 12 KündVO. 4. Sind die Kündigungsgründe von der Betriebsleitung oder dem Betriebsinhaber zwar schriftlich angegeben, aber nicht konkret dargestellt, oder ist zur Begründung der Kündigung auf eine vorausgegangene Mitteilung Bezug genommen worden, so kann die Unwirksamkeit der Kündigung nur durch Anrufung der Konfliktkommission, gegebenenfalls Klagerhebung nach. § 12 KündVO geltend gemacht werden. In beiden Fällen hat die Konfliktkommission bzw. das Arbeitsgericht ohne sachliche Prüfung der Kündigungsgründe festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Wird festgestellt, daß die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben doch konkret angegeben sind, so ist ihre Berechtigung sachlich zu prüfen. Dasselbe gilt für die Entlassung. 5. Durch die Feststellung, daß die Kündigung oder Entlassung wegen Verletzung des Erfordernisses der konkreten schriftlichen Begründung unwirksam ist, wird die Wiederholung der Kündigung oder Entlassung unter Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen. 6. Ist die Kündigung oder die Entlassung gern. Ziffer 1 oder 2 nichtig, so kann Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO, Zahlung rückständigen Lohnes und Erfüllung sonstiger, aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erwachsener Ansprüche vor der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht verlangt werden. Wird die Geltendmachung dieser Ansprüche vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit erheblich verzögert, so kann dies die Einrede der Verwirkung dieser Rechte begründen. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gez. Dr. Schumann Präsident Entscheidungen des Obersten Gerichts Familienrecht § 8 EheVO. 1. Das Bestehen ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen eines Ehegatten überhebt das Gericht nicht der Pflicht, die Auswirkung dieses Verhaltens auf die Entwicklung der Ehe eingehend zu untersuchen. 2. Die moralische Beurteilung eines solchen Verhaltens durch das Gericht ist aus erzieherischen Gründen notwendig, darf aber an den Gründen, die zu dem Verhalten des betreffenden Ehegatten geführt haben, nicht vorübergehen- 3. Zur Frage der unzumutbaren Härte. OG. Urt. vom 31. August 1956 - 1 Zz 236/56. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 20. Juni 1927 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, zwei im Alter von jetzt 26 und 20 Jahren, das dritte Kind, ein Sohn, ist aus dem 2. Weltkrieg nicht zurückgekehrt. Der Kläger ist 55, die Verklagte 57 Jahre alt. Durch die Kriegsereignisse wurden die Parteien im Frühjahr 1945 getrennt. Der Kläger war zu dieser Zeit beim sogenannten Volkssturm. Die Verklagte wurde mit den Kindern evakuiert und kam schließlich im Jahre 1956 nach T. im Kreis E. Der Kläger verblieb zunächst in dem früheren in Polen gelegenen Wohnorte der Parteien. Dort hatte er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen, mit der er auch zusammen lebte. Im Jahre 1947 wurde der Kläger aus Polen ausgesiedelt. Er begab sich für 3 Tage zu seiner Familie, verblieb jedoch nicht in T., sondern zog nach W. bei L., wo er weiterhin mit der erwähnten Frau zusammenlebte und in den B.-Werken Arbeit aufnahm. Er besuchte seine Familie bis Mitte 1951 alle sechs Wochen für sechs Tage und hielt sich auch im Urlaub dort auf. Von diesem Zeitpunkt ab bis zum August 1952 fanden die Besuche nur noch etwa vierteljährlich statt. Nachdem sich im Jahre 1948 das Verhältnis zu der genannten Frau M. gelöst hatte, weil sich diese ihrem aus der Gefangenschaft heimgekehrten Mann wieder zuwandte, verzog der Kläger in das Gemeinschaftslager der B.-Werke. Anfang des Jahres 1952 nahm er wieder Beziehungen zu einer anderen Frau auf, mit der er seitdem zusammenlebt. Aus dieser Verbindung ist ein im Jahre 1953 geborenes Kind hervorgegangen. Im Juni 1953 hat der Kläger die Verklagte nochmals aufgesucht und sein Bett abgeholt. Das ist nach dem beiderseitigen Sachvortrag unstreitig. Der Kläger hat bereits im Februar 1954 eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, die entsprechend dem Anträge der Verklagten abgewiesen wurde, da es nach der Auffassung des Kreisgerichts schon an der Voraussetzung der dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft fehlte. Mit der im September 1955 erneut anhängig gemachten Klage hat der Kläger wiederum Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt. Im Hinblick auf die während des Verfahrens in Kraft getretene Eheverordnung hat er das Scheidungsbegehren auf § 8 dieser Verordnung gestützt. Er hat geltend gemacht, das von ihm Vorgetragene rechtfertige auch nach dieser Gesetzesbestimmung die Scheidung. Die Ehe sei schon seit etwa dem Jahre 1940 nicht mehr harmonisch verlaufen. Die Parteien hätten sich oft gestritten und es habe ernstliche Zerwürfnisse gegeben. Die Verklagte habe an ihm immer etwas auszusetzen gehabt. So habe sie ihm zum Beispiel vorgeworfen, daß er nicht genug verdiene und andere besser lebten. Auch beim ehelichen Verkehr habe sie sich oft ablehnend verhalten, indem sie ihm erklärt habe, was er schon wieder wolle. Er habe sich durch dieses Verhalten abgestoßen gefühlt. Die durch die Kriegsereignisse bedingte Trennung habe das Ihrige zum Auseinanderleben der Parteien beigetragen. Das ergebe sich auch daraus, daß es, als er die Verklagte nach seiner Aussiedlung aus Polen im Jahre 1947 für 3 Tage aufgesucht habe, nicht zura ehelichen Verkehr gekommen sei. Er habe schon 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 736 (NJ DDR 1956, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 736 (NJ DDR 1956, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X