Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 726 (NJ DDR 1956, S. 726); Justizverwaltungsstelle geklärt oder vom Gericht entschieden werden. Dabei bestand die Möglichkeit, daß sich zwei voneinander abweichende Entscheidungen, eine im Verwaltungsweg getroffene und eine gerichtliche, gegenüberstanden. Jetzt ist es nicht mehr möglich, eine so wichtige zivilrechtliche Streitigkeit, wie es der Streit über das Bestehen oder den Inhalt eines Erbrechts ist, im Verwaltungswege zu klären. Wenn ein Bürger die Richtigkeit eines Erbscheins anfechten will, weil Streit über die Erbfolge besteht, so kann dieser Streit gern. § 56 nur im gerichtlichen Verfahren mit allen Garantien dieses Verfahrens angefochten werden. Es ist jedoch nicht richtig, die Beteiligten bei Streitfällen über das Erbrecht immer sofort auf den Prozeßweg zu verweisen. Die Einwendungen eines Miterben oder eines Bürgers gegenüber dem Beteiligten, der den Erbscheinsantrag stellt, sind vielfach unberechtigt. So wenden sich z. B. Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht sind, dagegen, daß sie nicht als Erbe im Erbschein aufgeführt werden. Das sofortige Verweisen auf den Prozeßweg würde den Erben große Nachteile bringen. Es entstehen Prozeßkosten, die bei einem durchschnittlichen Naöhlaßwert von 5000 DM insgesamt 240 DM betragen. Demgegenüber kostet das Erbscheinsverfahren bei dem gleichen Wert nur 33 DM. Ferner wird der Erbe durch den Prozeß längere Zeit davon abgehalten, seine Rechte am Nachlaß wahrzunehmen. Im Gesetz über das Verfahren des Staatlichen Notariats ist deshalb der Grundsatz festgelegt, daß der Notar über jeden Antrag auf Erteilung des Erbscheins eine Entscheidung zu treffen hat, und zwar auch dann, wenn während des Verfahrens vor dem Notariat Uneinigkeit zwischen den Beteiligten entsteht (§ 56 Abs. 11. Wird dann die Richtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung der Erteilung angefochten, so kann nur vor Gericht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts geklagt werden. Ist jedoch bereits vor Einleitung des Erbscheinsverfahrens zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit anhängig, so setzt das Notariat das Verfahren aus und wartet die Entscheidung des Gerichts ab (§ 56 Abs. 31. Das gleiche Prinzip gilt für Streitigkeiten bei der Ersetzung abhanden gekommener Urkunden (ß 39 Abs. 2), das in einer besonderen Anordnung geregelt wird. Der Leiter der Justizverwaltunesstelle kann künftig nur dann Entscheidungen über Beschwerden in Erb-scheinsanselegenheiten treffen, wenn kein Streit über die Erbfolge besteht. So wäre z. B. eine Entscheidung im folgenden Falle möglich: Ein Erbe kann nicht durch Heiratsurkunde nachweisen. daß er der Ehegatte des Erblassers ist, weil die Urkunden und Register durch Krieeseinwirkung verloren gerannen sind. Die übrigen Miterben bestätigen jedoch, daß die Aneaben wahrheitsgemäß gemacht sind. Das Staatliche Notariat beharrt auf Vorlage der Urkunde und lehnt die Erteilung des Erbscheins ab. Hiergegen kann Beschwerde erhoben werden, weil eine Verwaltungsmaßnahme des Staatlichen Notariats angefochten wird. Der Minister der Justiz ist berechtigt, Entscheidungen der Notariate und der Leiter der Justizverwaltungsstellen aufzuheben oder abzuändern; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Entscheidung des Staatlichen Notariats nur durch gerichtliche Klage angefochten werden kann (§ 211. Diese Befugnis ist eine Folge des verwaltunssredhtlichen Charakters des Verfahrens vor dem Staatlichen Notariat; sie entspringt dem Prinzip des Verwaltungsrechts, daß Verwaltungsanweisungen der übergeordneten Organe für die unteren verbindlich sind. Jedoch wird von dieser Regelung nur nach eingehender Prüfung Gebrauch gemacht werden, denn im Interesse der Sicherung der Rechte der Bürger soll in bereits seit langem geregelte Beziehungen nicht ohne besonderen Anlaß eingegriffen werden. Aus diesem Grunde ist auch dem Leiter der Justizverwaltungsstelle, dem die gleiche Befugnis gegenüber dem Notariat eingeräumt ist, für einen solchen Eingriff eine Frist von einem Jahr gesetzt (§ 21 Abs. 3). Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Wirksamkeit der Entscheidung des Notariats nicht berührt. Hieraus können sich in Fällen ungesetzlicher Entscheidungen Nachteile für die Bürger ergeben. Deshalb kann der Leiter der Justizverwaltungsstelle die Vollziehung der Entscheidung des Notariats aussetzen (§ 20 Abs. 2). Sofort nach Eingang der Beschwerde hat der Leiter zu prüfen, ob eine Aussetzung erforderlich ist. Unabhängig davon ist bereits bei der Aufnahme der Beschwerde auf Tatsachen hinzuweisen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. * Im einzelnen sind zu den Angelegenheiten, in denen das Staatliche Notariat Entscheidungen trifft, noch folgende Hinweise erforderlich: In Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten ist die sorgfältige Auswahl eines verantwortungsbewußten Vormundes oder Pflegers (§ 42), die fristgerechte Rechnungslegung und die vom Notariat auszuübende Aufsicht (§ 43) besonders hervorzuheben. Kommt der Vormund oder Pfleger einer ihm vom Notariat auferlegten oder kraft Gesetzes obliegenden Handlung nicht nach, so kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 43). Diese Befugnis des Notariats ist eine Verwaltungszwangsmaßnahme, durch die eine Vernachlässigung der Sorge für den Pflegebedürftigen und Verletzungen seines. Vermögens verhindert werden sollen. Mit dieser Maßnahme soll auch die Durchführung der Weisungen des Notariats gesichert werden. Das Verfahren in Nachlaßangelegenheiten soll vor allem den Grundsatz der Verfassung, wonach das Erbrecht in der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet wird, verwirklichen. Die Sicherung der Rechte der Erben, wozu auch die sorgfältige Behandlung des Testaments gehört, nimmt hier breiten Raum ein. Die Vermittlung der Erbauseinandersetzung, die bisher in §§ 86 ff. FGG geregelt war, kennt die Verfahrensordnung nicht. Dieses besondere Verfahren hat sich in der Praxis nicht sonderlich bewährt. Der Versuch, durch die Einwirkung des Notars die sich streitenden Beteiligten freiwillig zur Auflösung der Erbengemeinschaft und zur Teilung des Erbes zu bringen, scheitert bei hartnäckigem Beharren und Widerspruch eines Beteiligten, weil das Notariat keinen Zwang ausüben kann. Es ist auch nicht Aufgabe des Notariats, einen solchen Streit mittels Zwanges im Verwaltungswege beizulegen. Diese Entscheidung obliegt dem Prozeßgericht, bei dem die Besetzung und das Verfahren mit all seinen gerichtlichen Methoden die richtige Lösung des Streits gewährleistet. Damit soll kein passives Verhalten des Notariats gegenüber solchen Streitigkeiten zum Ausdruck gebracht werden. Bei der Beurkundung einer Erbauseinandersetzung hat das Notariat die Pflicht, mit der ganzen Kraft seiner Überzeugung die Miterben zu einer Einigung zu bringen. Das Verfahren in Hinterlegungsangelegenheiten, dessen materielle Grundlage vor allem im BGB (§§ 372 ff.) zu finden ist, gewährleistet die Prüfung des Rechts auf Hinterlegung, die sichere Verwahrung des Geldes bei der Buchhaltung der Justizverwaltungsstelle und der Wertgegenstände bei dem Notariat sowie die Herausgabe an den wahren Berechtigten. Da der Schuldner vielfach ungewandt ist, die Hinterlegung dem Gläubiger anzuzeigen (§ 374 Abs. 2 BGB), ist dem Notariat zur Vermeidung von Nachteilen für die Beteiligten die Pflicht auferlegt worden, die Mitteilung für den Schuldner auszuführen (§ 77). Für die Verwahrung von Gegenständen, die bisher in der Dienstordnung geregelt war, gelten wegen des gleichartigen formellen Charakters dieselben Bestimmungen. Das Bedürfnis zur Verwahrung tritt in der Praxis meist in Zusammenhang mit der Beurkundung eines Kaufvertrages auf. Die Beteiligten wünschen den Kaufpreis sicher verwahrt zu wissen, bis der Eigentumswechsel durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt wird. In den Schlußbestimmungen werden die unserer Entwicklung nicht mehr entsprechenden alten Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Das Gesetz über das Verfahren des Staatlichen Notariats ist für die weitere Entfaltung und Förderung der Qualität der notariellen Handlungen von großer Bedeutung. Es schafft die Voraussetzungen für eine einheitliche, den Interessen des Staates und der Bürger dienende Arbeit, 726;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 726 (NJ DDR 1956, S. 726) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 726 (NJ DDR 1956, S. 726)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträgern zu nutzen, um dort offonsivo Positionen zu vertreten. Im Zusammenhang mit der Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X