Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 693 (NJ DDR 1956, S. 693); hervorgehobene Prinzip der Konzentration des Verfahrens nunmehr allen Richtern bekannt ist und von ihnen in der täglichen Arbeit beachtet wird. Leider scheint dies aber doch noch nicht überall der Fall zu sein, wie eine vom Ministerium der Justiz vor kurzem bei verschiedenen Kreisgerichten vorgenommene Überprüfung der Rechtsprechung in Ehesachen zeigt. Dies gilt besonders für ein Kreisgericht im Bezirk Magdeburg. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß hier eine Zeitlang personelle Schwierigkeiten in der Besetzung des Gerichts bestanden es fehlten für einige Monate der Sekretär und ein Richter , gleichwohl kann damit aber nicht die schlechte Arbeit entschuldigt werden. So ist auch Arbeitsüberlastung keine Entschuldigung dafür, daß bei einer am 4. Juli 1956 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereichten Klage die erste richterliche Verfügung vom 21. August 1956 datiert, mit der lediglich angeordnet wird: „Klagschrift dem Antragsgegner zusenden zwecks Erklärung binnen einer Woche.“ Ist es in der gleichen Sache zu vertreten, wenn, nachdem die Geschäftsstelle immerhin eine Woche bis zur Abfertigung brauchte, die Akten bis zum 5. Oktober 1956 weiterhin unbearbeitet liegengelassen werden, obgleich bereits am 8. September 1956 die Erwiderung des Verklagten eingegangen ist? Hier ist also nach drei Monaten seit Eingang der Klage noch nicht einmal ein Termin anberaumt worden! Schon längst hätte der Vorsitzende der Zivil- und Ehekammer dieses Gerichts darauf drängen müssen, daß endlich die durchweg nur aus „fliegenden Blättern“ bestehenden Akten geordnet und geheftet werden; denn dazu bedurfte es weder eines Sekretärs noch eines Richters. Wie wichtig aber eine saubere Aktenführung ist, zeigte sich z. B. in folgendem: In einer Ehesache konnte nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1956 nicht unmittelbar ein Urteil ergehen (§ 18 EheVerfO), weil die Stellungnahme des Rates des Kreises, Ref. Jugendhilfe/Heimerziehung, nicht vorlag. Es wurde deshalb beschlossen und verkündet: „Termin zu einer Entscheidung nach Eingang des Gutachtens über die Sorgerechtsregelung von Amts wegen“. Abgesehen davon, daß hier auch das Prinzip der Mündlichkeit verletzt wurde das später, erst am 5. Oktober 1956 ergangene Urteil hätte diese Stellungnahme nicht berücksichtigen dürfen, da sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war , lag aber laut Eingangsstempel des Gerichts das Schreiben des Rates des Kreises bereits am 9. Juli 1956 dem Gericht vor. Entweder war dieser Bericht den Akten nicht beigefügt oder, was wahrscheinlicher ist und vom Vorsitzenden auch offen gelassen wurde, in den „fliegenden Blättern“ übersehen worden. In einer anderen Ehesache wurde zwar das Verfahren innerhalb eines Vierteljahres erledigt, aber auch hier kann von einer Konzentration des Verfahrens keine Rede sein. In dieser Sache klagte die Ehefrau auf Scheidung, weil ihr Ehemann dem Trunk erlegen und deshalb entmündigt worden sei, außerdem ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte. Aus den gleichen Gründen beantragte sie weiterhin, ihr das Wohnrecht an der bisherigen Ehewohnung zuzusprechen, zumal ihr Ehegatte unter Vortäuschung eines Selbstmordversuchs zweimal den Gashahn geöffnet und dabei auch die anderen Bewohner des Hauses gefährdet habe. Die am 20. Juni 1956 eingereichte Klage führte am 3. Juli 1956 zur Terminsanberaumung auf den 13. Juli 1956. In der vorbereitenden Verhandlung benannte die Klägerin Zeugen für ihr Vorbringen und kam einer Auflage des Gerichts, bis zu dem am 271 Juli 1956 stattfindenden streitigen Termin weitere Zeugen zu benennen, am 19. Juli 1956 nach- Es wurde jedoch keiner dieser Zeugen geladen. Deshalb machte sich eine Vertagung auf den 24. August 1956 erforderlich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme in diesem Termin wurde ein weiterer Beweisbeschluß verkündet. „Zwecks Entscheidung über die Wohnungsregelung“ sollten noch Bewohner des Hauses gehört werden. In dem erneuten Termin am 28. September 1956 wurde dann endlich nach weiterer Beweisaufnahme die Ehe geschieden und der Klägerin das Wohnrecht zugesprochen. Dabei bezeichnet das Gericht selbst das Öffnen des Gashahns durch -den Beklagten als unerheblich; ausschlaggebend für die Übertragung des Wohnrechts auf die Klägerin „waren vielmehr der hemmungslose Lebenswandel und der Mangel an jeglicher Arbeitsinitiative bei dem Beklagten, wohingegen der Klägerin zuerkannt werden mußte, daß sie immer bestrebt war, das Geschäftsunternehmen des Beklagten mit ihrer eigenen Arbeitskraft aufrechtzuerhalten“. Diese durchaus richtigen Feststellungen im Urteil beweisen, wie überflüssig überhaupt noch weitere Beweiserhebungen waren. Sie zeigen aber weiterhin, daß der Richter den Streitfall nicht beherrschte auch hier, nach seinen eigenen Angaben, eine Folge der nicht geordneten Akten. Diese Beispiele mögen genügen, obwohl sie noch vermehrt werden könnten. Offenbar ist man sich bei manchen Gerichten noch nicht darüber im klaren, daß durch schleppende Arbeitsweise die sozialistische Gesetzlichkeit verletzt wird. Es ist deshalb an der Zeit, endlich mit diesem Arbeitsstil Schluß zu machen, nicht nur bei diesem Kreisgericht, sondern überall dort, wo gleiche oder ähnliche Tendenzen vorhanden sind. HANS NEUMANN, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt Anrechnung der Ausgleichungssumme und des sonstigen Vermögens der Ehefrau auf ihren Unterhalt Im Zusammenhang mit § 13 EheVO ist die Frage erneut aufgetaucht, ob sich die Ehefrau im Falle der Scheidung das anrechnen lassen muß, was sie als Ausgleichungssumme erhalten hat oder erhalten wird. § 58 des alten Ehegesetzes stellte in seinem Wortlaut klar, daß die Ehefrau auf den Stamm ihres Vermögens nicht zurückzugreifen braucht, sondern nur auf dessen Erträgnisse, also z. B. auf Zinsen. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat in seinem Urteil vom 29. April 1955 die Frage (NJ 1955 S. 544) dahingehend entschieden, daß die geschiedene Ehefrau wegen ihres Unterhalts nicht auf die Ausgleichungssumme verwiesen werden kann. Ihr seien lediglich die Erträgnisse aus dem Ausgleichsbetrag auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Nach dem jetzt geltenden Recht, also nach § 13 EheVO, kommt es darauf an, ob die Ehefrau außerstande ist, ihren Unterhalt nach der Scheidung aus eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten. Es ist also zu prüfen, wie man die Begriffe „außerstande“ und aus „sonstigen Mitteln“ auslegt. Es liegen bereits Urteile vor, in denen entschieden wurde, daß sich die geschiedene Frau die gesamte Ausgleichungssumme auf den Unterhalt anrechnen lassen müsse. Erhält also eine Frau bei der Scheidung gern. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 EheVerfO einen Ausgleichungsbetrag von mehreren Tausend DM, so hat sie nach der Konsequenz dieser Urteile keinen Unterhaltsanspruch, da sie sich davon unterhalten kann. So wird jedenfalls argumentiert. Ich halte die Auffassung in dieser allgemeinen Form für falsch. Es sei zugegeben, daß es auf den ersten Blick so scheint, als wenn der Begriff „sonstige Mittel“ so ausgelegt werden muß. Das führt aber zu unhaltbaren Ergebnissen. Hat z. B. die Ehefrau eine gute Wohnungseinrichtung, so müßte sie Gegenstände, die sie nicht unbedingt braucht, veräußern, um aus der möglicherweise großen Veräußerungssumme ihren Unterhalt zu bestreiten. Gehört ihr ein Grundstück von einigem Wert, so wäre sie verpflichtet, dieses zu belasten oder zu veräußern, um sich aus dem Erlös zu unterhalten, nur um den Ehemann nach der Scheidung vor Unterhaltsverpflichtungen zu bewahren. Daß das ganz allgemein nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß der Stamm des Vermögens einmal aufgebraucht sein wird. Dieser Zeitpunkt kann schon innerhalb der Zweijahresfrist gern. § 13 EheVO eintreten. Er kann auch zeitlich später liegen. Dabei kann der Sachverhalt so sein, daß die Ehefrau an sich unabhängig von der Ausgleichssumme weiteren Unterhalt nach § 14 Abs. 1 EheVO in Anspruch nehmen könnte. Das würde ihr nun verwehrt sein. 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 693 (NJ DDR 1956, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 693 (NJ DDR 1956, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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