Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 558

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 558 (NJ DDR 1956, S. 558); weitere geben. Es ist schwer, schon heute Schlußfolgerungen aus der Diskussion zu ziehen. Gewisse Stimmen wiederholen sich jedoch. Es handelt sich hier vor allem um das Problem der Strafmaßnahmen. Man kann heute ohne weiteres sagen, daß die öffentliche Meinung Polens verlangt, daß das Strafgesetzbuch keine scharfen Maßnahmen enthält und ein wirklich humanes Strafgesetzbuch ist. Viele sprechen sich für die Aufhebung der Todesstrafe aus; sie sehen diese Straf art als nicht mit dem Ziel der Strafe im sozialistischen Strafrecht in Einklang stehend an, da die Strafe den Rechtsbrecher vor allem erziehen und nicht aus der Gesellschaft entfernen soll. Neben der Notwendigkeit von milderen Strafmaßnahmen hat man in der Diskussion auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht,1 die Tatbestände, welche die Art des Verbrechens beschreiben, genau zu formulieren, um jede mögliche Willkür auszuschalten. Diese Diskussion ist ein Ausdruck des Strebens der polnischen Gesellschaft nach der Schaffung eines Strafgesetzbuchs, das auf den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit und eines tiefen sozialistischen Humanismus beruht. Zur Teilnahme beim schweren Fall nach § 11 WSlYO Von RAINER KADEN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Wolgast Den Ausführungen von Buchholz (NJ 1956 S. 14) kann ich nicht in vollem Umfange zustimmen, insbesondere nicht der Begründung der Teile seiner Untersuchungen, in denen er zum richtigen Ergebnis gelangt. Es scheint zunächst zweckmäßig, sich über den Charakter der Bestimmung des § 50 Abs. 2 StGB klarzuwerden. Auszugehen ist davon, daß jede tatbestandsmäßige Handlung ein bestimmtes Objekt angreift, indem sie zersetzend auf bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse wirkt. Nach der Art des Objekts und dem Grad dieser Zersetzungswirkung, d. h. nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit, richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Handelnden. Wenn nun mehrere an einem Verbrechen beteiligt sind, taucht die Frage auf, wonach sich die Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten bestimmen soll, insbesondere also, inwieweit die Gesellschaftsgefährlichkeit des Handelns des einen Beteiligten auf die Gesellschaftsgefährlichkeit des Handelns eines anderen Beteiligten von Einfluß ist. Die Beantwortung dieser Frage ist vor allem bedeutsam dafür, nach welchen Gesetzen die einzelnen Beteiligten verantwortlich sind. Im allgemeinen ergibt sich aus der vorsätzlichen Mitwirkung der Teilnehmer an dem durch den Täter begangenen Verbrechen* daß die Teilnehmer durch diese Mitwirkung das gleiche Objekt angreifen Wie der Täter und deshalb auch nach dem gleichen Gesetz verantwortlich sind. Dieser Grundsatz ist in den §§ 48 und 49 StGB gesetzlich fixiert (Grundsatz der Akzessorietät der Verantwortlichkeit bei der Teilnahme). Bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, daß die beirri Täter verwirklichten einzelnen Momente der verschiedenen Elemente des Verbrechens nicht in gleichem Maße die Gefährlichkeit des Handelns anderer Beteiligter beeinflussen. Die beim Täter erfüllten Merkmale der objektiven Seite sind auch für die Verantwortlichkeit des Teilnehmers in jedem Falle mitbestimmend, d. h. der Teilnehmer ist auch dann immer nach dem schwereren Gesetz verantwortlich, wenn dieses durch bestimmte Merkmale der objektiven Seite charakterisiert wird und nur der Täter diese qualifizierenden Merkmale verwirklicht, vorausgesetzt natürlich, daß der Teilnehmer von diesen Momenten beim Täter Kenntnis hat. Wird ein erhöhter Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit im Tatbestand durch qualifizierende Merkmale des Subjekts oder der subjektiven Seite charakterisiert, gibt es jedoch keine allgemeine Regel, ob und wann die Gefährlichkeit auch der Teilnahme durch das Vorliegen dieser Momente beim Täter beeinflußt wird. Infolge der äußerst verschiedenartigen Natur dieser Momente des Subjekts und der subjektiven Seite kann nur im jeweiligen Fall entschieden werden, ob bei dem betreffenden Gesetz eine solche Beeinflussung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Teilnahme vorliegt oder nicht. Buch-holz weist hier ganz richtig auf die Verschiedenartigkeit der das Subjekt charakterisierenden Momente bei den §§ 244 und 350 StGB hin, die dazu führt, daß im ersten Fall die Gesellschaftsgefährlichkeit der Teilnahme durch die qualifizierenden Merkmale beim Täter nicht beeinflußt, im zweiten Fall aber erhöht wird. Daraus ergibt sich, daß eine strenge Auffassung der Akzessorietät der Verantwortlichkeit in dem Sinne, daß ein beim Täter vorliegendes Tatbestandsmerkmal in jedem Falle auch dem Teilnehmer zuzurechnen ist, deni Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit widersprechen würde, wonach jeder nur nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit seines eigenen Handelns bestraft werden kann. Es mußte also eine gesetzliche Aus-] nahmeregelung von der Akzessorietät der Verantwortlichkeit geschaffen werden für die Fälle, in denen Merkmale des Subjekts und der subjektiven Seite beim Täter die Gesellschaftsgefährlichkeit der Teilnahme nicht beeinflussen. Da die materielle Wurzel dieser Frage die Gefährlichkeit für die herrschende Klassenordnung ist und die Frage nur von dieser Seite her auch gesetzlich befriedigend geregelt werden kann* mußte der bürgerliche Gesetzgeber an dieser Aufgabe scheitern. Ebenso, wie im Gesetz des Ausbeuterstaates der Klassencharakter der Normen nicht offen zum Aus-] druck gebracht werden darf und der Gesetzgeber sich hier stets nur auf äußerliche Merkmale beschränkt* durfte in der erforderlichen Ausnahmeregelung zur Akzessorietät nicht die Gefährlichkeit für die herrschende Ausbeuterordnung als Kern der Sache in Erscheinung treten. Der kapitalistische Gesetzgeber mußte deshalb versuchen, auch die Frage des Einflusses auf die Gefährlichkeit der Teilnahme durch äußerliche Merkmale zu regeln. Das Ergebnis ist der spätere § 50 StGB, der 1943 um „strafausschließende“ Umstände bereichert und als § 50 Abs. 2 gefaßt wurde. Diese gesetzliche Bestimmung ist geltendes Recht. Ob' es uns gefällt oder nicht, müssen wir uns also mit den vom Gesetz gebrauchten Formulierungen auseinandersetzen, aus denen sich die von der bürgerlichen Lehre gebrauchten und von Buchholz mit Recht als bedenklich-bezeichneten Begriffe „strafbegründend“ und „straff ändernd“ ergeben. Bei den Momenten, die die Bestimmung des § 50 Äbs. 2 im Auge hat, kann es sich nur um Momente des Subjekts und der subjektiven Seite handeln; denn Merkmale der objektiven Seite können niemals „persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse“ sein. Das ist auch theoretisch durchaus gerechtfertigt, da Momente der objektiven Seite der Tat, wie bereits ausgeführt, die Gefährlichkeit der Teilnahme stets beeinflussen. Es ist also sowohl materiell als auch gesetzlich ganz klar, daß Momente der objektiven Seite von § 50 Abs. 2 überhaupt nicht getroffen werden. In dieser Hinsicht ist sich übrigens auch die bürgerliche Lehre im wesentlichen einig. H4 e r liegt also der Fehler Kermanns1), wenn er die Momente der Ziff. 2 und 5 des § 11 WStVO als „strafschärfend“ im Sinne des § 50 Abs. 2 bezeichnet. Natürlich handelt es sich an sich um strafschärfende“ Umstände, weil sie eine erhöhte Gesellschaftsgefährlichkeit charakterisieren und in Verbindung damit auch eine höhere Strafe androhen. Aber der Mißbrauch bestimmter, durch das Vertrauen staatlicher Stellen eröffneter Möglichkeiten und die Gewerbsmäßigkeit sind Momente der objektiven Seite, und auf sie trifft § 50 Abs. 2 von vornherein nicht zu. ] Anders steht ei mit § 11 Ziff. 3 WStVO. Ohne Zweifel ist es richtig, wenn Buchholz ausführt, daß hier durch die qualifizierenden Merkmale beim Täter auch die Gefährlichkeit der Teilnahme beeinflußt wird: durch sein vorsätzliches Mitwirken ist auch der Teilnehmer dafür i) i) Hermann, Verbrechen gegen die Volkswirtschaft (MatCH rialien zum Strafrecht, Heft 4), Berlin 1955. 558;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 558 (NJ DDR 1956, S. 558) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 558 (NJ DDR 1956, S. 558)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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