Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 540 (NJ DDR 1956, S. 540); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Familienrecbt §§ 13, 15 EheVO. Ein im Ehescheidungsprozeß vom Verklagten für den Fall der Scheidung gestellter Antrag, deri Kläger zur Zahlung von Unterhalt zu verurteilen, wird gegenstandslos, wenn die Scheidungsklage afcgewiesen wird. OG, Urt. vom 22. Juni 1956 - 1 Zz 125/56. Der Kläger hat mit der Im August 1955 erhobenen Klage Scheidung der Im Jahre 1920 von den Parteien geschlossenen Ehe aus § 48 des früheren Ehegesetzes begehrt. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und im wesentlichen ihren Antrag damit begründet, daß der Kläger sie Anfang September 1952 grundlos verlassen habe und seitdem mit einer anderen Frau zusammenlebe, die er während eines Kuraufenthaltes kennengelernt' habe. Ihre Ehe sei, abgesehen von Differenzen wegen anderer Frauen im Jahre 1949, harmonisch verlaufen. Sie habe auch bis zum Jahre 1954 noch im Briefwechsel mit dem Kläger gestanden. Als 67jährige Frau sei sie arbeitsunfähig. Sie lebe von einer Invalidenrente von 75 DM, erhalte vom Kläger noch einen Unterhaltsbeitrag von 50 DM und verdiene durch gelegentliche Arbeiten nur kleinere Beträge bis zu 40 DM monatlich. Der Kläger hat diese Angaben bei seiner Parteivernehmung bestätigt und erklärt, daß er zur Verklagten nicht mehr zurückkehren werde. Die Verklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 1955 hilfsweise den Antrag gestellt, den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 75 DM zu verurteilen. Zu diesem Antrag hat der Kläger erklärt, daß er nach wie vor 50 DM monatlich an die Verklagte zahlen werde, daß darüber hinaus aber „keinerlei Rechtsschutzinteresse“ bestehe. Das Kreisgericht F. hat mit Urteil vom 29. Dezember 1955 die Klage auf Scheidung der Ehe abgewiesen und den Kläger verurteilt, für die Dauer der Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft an die Verklagte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 DM . monatlich zu zahlen. Es hält die Ehe der Parteien für nicht so tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, daß sie ihren Sinn verloren habe, vielmehr habe das Gericht die Überzeugung, daß die Ehe wie in der vergangenen langen Zeit weitergeführt werden könne, wenn insbesondere der Kläger den notwendigen guten Willen dazu habe. Die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages von 50 DM sei unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils insoweit beantragt, als mit ihm der Kläger zur Zahlung von Unterhalt an die Verklagte verurteilt worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung ist insoweit fehlerhaft, als das Kreisgericht nicht erkannt hat, daß im vorliegenden Fall für eine Entscheidung über den von der Verklagten hilfsweise gestellten Antrag auf Unterhaltsgewährung kein Raum war. Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs ist von folgender Rechtslage auszugehen: Grundsätzlich ist ein Ehegatte, dessen Scheidungsklage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist, verpflichtet, die häusliche Gemeinschaft, falls er sie vor oder während des Scheidungsverfahrens aufgehoben hatte, wieder aufzunehmen und die Lebensgemeinschaft mit dem anderen Ehegatten fortzusetzen. Für die gemeinsame Lebensführung hat er auch seinen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Ein von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens gestellter Antrag auf Verurteilung des anderen Ehegatten zur Unterhaltszahlung hat nur dann Wirkung, wenn dem Klagebegehren auf Ehescheidung stattgegeben wird. In einem solchen Falle muß nämlich gemäß § 13 Abs. 3 EheVO das Gericht mit dem die Ehescheidung aussprechenden Urteil auch gleichzeitig über den Antrag auf Unterhaltszahlung nach der Scheidung entscheiden. Eine spätere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nach der genannten Bestimmung nicht zulässig. Daraus folgt, daß ein Ehegatte, der in erster Linie die Abweisung der Klage auf Scheidung der Ehe beantragt, für den Fall, daß entgegen seinem Antrag die Ehe doch geschieden wird, hilfsweise den Antrag auf Unterhaltsgewährung zu stellen hat, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieser hilfsweise gestellte Antrag wird aber stets gegenstandslos, wenn der in erster Linie gestellte Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage Erfolg hatte, weil seine Voraussetzung weggefallen ist. Wenn das Kreisgericht glaubt, auch nach Abweisung der Ehescheidungsklage über den Unterhaltsanspruch entscheiden zu sollen, so verkennt es den Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 EheVO. Allerdings ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, ohne die Scheidung zu beantragen, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft ablehnt. Wird aber Scheidungsklage erhoben und abgewiesen, so muß nach dem Wortlaut des § 15 EheVO abgewartet werden, ob der bisherige Kläger die Gemeinschaft wieder herstellt. Erst wenn er dies nach der Abweisung der Scheidungsklage ablehnt, kann dann Klage aus § 15 EheVO erhoben werden. Wollte man es zulassen, daß schon im Scheidungsverfahren mit über den künftigen Unterhalt nach Abweisung des Klagebegehrens entschieden werden könnte, so würde nicht nur das Gericht eine allein von der Partei zu treffende Entschließung vorwegnehmen, sondern auch seiner Entscheidung die Überzeugungskraft insofern nehmen, als es ja voraussetzt, daß der Kläger dieser keine Folge leistet, sondern sie von vornherein mißachtet. Dem mit seiner Klage abgewiesenen Kläger muß vielmehr überlassen bleiben, sich im Sinne der Entscheidungsgründe des sein Scheidungsbegehren abweisenden Urteils zu besinnen. Erst wenn er trotz der getroffenen Entscheidung die Fortführung der Ehe ablehnt, ist eine Klage des unterhaltsoerechtigten Ehegatten nach § 15 EheVO möglich, wobei der Unterhaltsbeitrag nach den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung zu gewähren ist. Der Anspruch ist dann in einer selbständigen Klage geltend zu machen. Die Entscheidung des Kreisgerichts war daher wegen Verletzung des § 15 EheVO im angefochtenen Umfange aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei dem festgestellten Sachverhältnis erfolgt, hatte das Oberste Gericht selbst zu entscheiden. § 15 EheVO. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist, wenn er die Herstellung der Lebensgemeinschaft ungerechtfertigt verweigert, in jedem Falle zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet, nicht nur, wenn eine Scheidungsklage abgewiesen ist. OG, Urt. vom 15. Juni 1956 - 1 Zz 80/56. Die Parteien sind Eheleute, die getrennt leben. Die Klägerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und verdient 196 DM monatlich brutto. Bis Januar 1955 hat der Verklagte an die Klägerin Unterhalt gezahlt. Da der Verklagte von dieser Zeit an die Zahlung einstellte, hat die Klägerin beantragt, den Verklagten zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 50 DM monatlich zu verurteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verklagte habe sich ohne Grund von ihr getrennt. Der wiederholten Bitte, sie zu sich an den Ort seiner jetzigen Arbeitsstelle zu nehmen, sei er nicht nachgekommen, er habe sogar eine ihm zugewiesene Werkswohnung ausgeschlagen, wie überhaupt die Aufnahme eines gemeinschaftlichen Haushalts abgelehnt. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht bestritten, aber erwidert, er sei der Klägerin gegenüber zur Zahlung von Unterhalt nicht verpflichtet, da diese einen eigenen Verdienst habe. Das Kreisgericht W. hat den Anspruch abgewiesen und ausgeführt, daß die Klägerin in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten und auch nicht mehr durch die Arbeit im Hause für den Verklagten zu sorgen habe. Den Beschluß, mit dem das Bezirksgericht M. die Berufung der Klägerin verworfen hat, hat es damit begründet, daß die Klägerin verpflichtet sei, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen; nur für den Fall, daß sie dazu nicht in der Lage sei, stehe ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Verklagten zu. Die Bestimmung des § 15 EheVO könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da diese voraussetze, daß eine Scheidungsklage des Ehemannes rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Soweit die Instanzgerichte eine Anwendung des Grundsatzes des § 15 EheVO verneint haben, ist ihre Auffassung unrichtig. Voraussetzung für die Anwend- 540;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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