Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 474 (NJ DDR 1956, S. 474); Aktivierung der Forderungen sind. Damit muß und kann der verantwortungsbewußte Wirtschaf tsfufTk-tionär selbst fertig werden. Im Rechnungswesen der volkseigenen Betriebe kann der Werkleiter grundsätzlich in eigener Verantwortlichkeit selbst die Ausbuchung bestimmen; er kann aber auch die Genehmigung des Kontrollausschusses nach der Anordnung vom 16. August 1954 (ZB1. S. 405) einholen. Nur in besonderen Fällen bedarf er nach besonderen Richtlinien der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen, z. B. wenn es sich um gewisse Forderungen gegen Privatbetriebe, republikflüchtige Personen u. a. handelt. Dem Wirtschaftsfunktionär stehen also vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, durch welche er die durch das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung gebotenen Ziele mit zulässigen ökonomischen Mitteln erreichen kann. Der Umweg über die Inanspruchnahme der Gerichte ist jedenfalls in vielen Fällen ein Abweg, auf den sich die Wirtschaftsfunktionäre infolge mangelnden Verantwortungsbewußtseins, fehlender Aktivität und Initiative begeben. In der volksdemokratischen Ordnung muß aber der Wirtschaftsfunktionär Aktivität und Initiative zur Lösung der ihm übertragenen Aufgaben entwickeln und unter den ihm durch die Gesetze zur Verfügung gestellten Mitteln die am meisten geeigneten wählen. Nun müssen zwar Rechtshandlungen, die mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung nicht vereinbar sind, nicht ohne weiteres auch den juristischen Gesetzen zuwiderlaufen, aber im Zweifelsfall muß darauf geachtet werden, ob die rechtserheblichen Tatsachen mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung in Einklang gebracht werden können oder nicht. Der Zweifel muß zugunsten der mit diesem Prinzip vereinbaren Tatsachen gelöst werden. Auf diese Weise werden die ökonomischen mit den rechtlichen Interessen im Einklang gehalten. Dafür zu sorgen, ist in erster Linie Angelegenheit der Betriebe selbst. Hier liegt für die Leitungen der Betriebe und ihre Rechtsberater eine äußerst bedeutungsvolle Aufgabe, deren Lösung hohes Verantwortungsbewußtsein erfordert. Nach den bisherigen Beobachtungen kann nicht behauptet werden, daß darüber völlige Klarheit besteht. Deshalb ist es Aufgabe der Staatsanwälte, um die Durchsetzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung besorgt zu sein und eine mißbräuchliche, unökonomische und unnötige Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit einzuschränken. Sie können daher z. B. mit den Mitteln kritischer Hinweise oder der Parteiberatung die Betriebe auf Bedenken dieser Art aufmerksam machen und ihnen Wege zur ordnungsgemäßen Wahrung ihrer Interessen weisen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und in vielen Fällen auch schon mit gutem Erfolg geschehen. GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Keine Aussetzung des Rechtsstreits bei Unzulässigkeit des Rechtsweges In einem Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer DHZ-Niederlassung wies der Staatsanwalt, der in diesem Verfahren mitwirkte, darauf hin, daß für diesen Rechtsstreit der Rechtsweg unzulässig sei, da es um Ansprüche aus einem Treuhänderverhältnis gehe. Er empfahl dem Prozeßvertreter der klagenden Aktiengesellschaft, die Klage zurückzunehmen, weil sie andernfalls durch Prozeßurteil abgewiesen werden müßte. Daraufhin beantragte der Prozeßvertreter, den Rechtsstreit auszusetzen, da er nicht befugt sei, die Klage zurückzunehmen, und erst mit seinem Auftraggeber Rücksprache nehmen müsse. Diesem Antrag gab das Gericht statt. Drei Wochen später fand der zweite Termin statt, in dem der Vertreter der Klägerin wiederum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellte. Diesem Antrag widersprach der Staatsanwalt mit der Begründung, die Klägerin habe drei Wodien Zeit gehabt, um sich zu überlegen, ob sie die Klage zurücknehmen oder auf einem Urteil bestehen will. Das Bezirksgericht gab jedoch dem Antrag statt und begründete dies damit, daß zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen schweben und der Weg der gütlichen Einigung nicht durch ein Urteil versperrt werden solle. Dieser Entscheidung des Bezirksgerichts kann nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht hatte erkannt und auch zum Ausdruck gebracht, daß im vorliegenden Fall der Rechtsweg unzulässig war, da es sidi bei der Anordnung der Treuhandschaft um einen in voll-ziehend-verfügender Tätigkeit der staatlichen Organe erlassenen Verwaltungsakt handelte. Wenn gegen die erste Aussetzung des Rechtsstreits nichts einzuwenden war, so ist die weitere Aussetzung auf einen Monat nicht zu vertreten. Für die Entscheidung des Gerichts ist es unerheblich, ob zwischen den Parteien außergerichtliche Verhandlungen schweben oder nicht. Die Aussetzung des Rechtsstreits hätte nur dann Bedeutung, wenn für den Rechtsstreit der Rechtsweg zulässig wäre, da er dann beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen fortgesetzt werden könnte. Im konkreten Fall war der Rechtsweg jedoch unzulässig, so daß der Rechtsstreit auch beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen vor dem Gericht nicht weitergeführt werden konnte. Das Gericht hätte das erkennen und die Klage durch Prozeßurteil abweisen müssen, da der Kläger nicht gewillt war, seine Klage zurückzunehmen. Durch die erneute Aussetzung des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch zur Verschleppung des Verfahrens beigetragen und nicht erzieherisch auf die Parteien eingewirkt. HERBERT JABLONOWSKI, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Das Recht des Mieters auf Errichtung einer Außenantenne Das KrG Auerbach (Vogtl.) hat in seinem Urteil vom 2. August 1955 C 241/55 (NJ 1955 S. 605) zum Ausdruck gebracht, daß der Hauseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, dem im Hause wohnenden Mieter die Anbringung einer UKW- und Fernsehantenne auf dem Hausdach zu gestatten. Obwohl das Gericht mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Bedeutung des Rundfunks für die Gebiete der Politik, Kultur, Bildung, Unterhaltung usw. die Interessen des Mieters vertritt, ist die Begründung des Urteils nicht ganz überzeugend. In der Begründung heißt es: „Fernsehempfang ist aber z. Zt. nur (von mir gesperrt d. Verf.) mit Außenantenne möglich. Zum anderen ist gerichtsbekannt, daß mit einer Außenantenne ein besserer UKW-Empfang möglich ist als mit einer Zimmerantenne“. Diese Formulierung kann dahin verstanden werden, daß der Hausbesitzer jetzt noch die Anbringung einer Außenantenne auf dem Hausdach dulden muß, daß sich dies aber in absehbarer Zeit ändern wird. Vor allem aber kann der Mieter von der Beständigkeit seines Anspruchs auf eine Außenantenne auf diese Weise nicht überzeugt werden. Dabei hat die Technik bewiesen, daß zwar mit Zimmerantennen im Rundfunk ein Empfang möglich ist, aber kein störungsfreier Empfang. Dem Mieter kommt es aber nicht nur darauf an, Rundfunkempfang zu haben, sondern er will einen störungsfreien Empfang. Daher ist dem Mieter zuzugestehen, daß er auch den Anspruch auf seine Rundfunkantenne behält und nicht nur den Anspruch auf eine Fernsehantenne zugestanden bekömmt, weil es hier ohne Außenantenne noch nicht geht. Allein entscheidend sollte sein, daß wenn die für die Fertigung von elektrischen Geräten usw. bestehenden Bestimmungen (VDE 0875 usw.) eingehalten werden sowohl im Rundfunk als auch im UKW-Rund-funk und im Fernsehen nur mit Außenantenne ein störungsfreier Empfang gewährleistet ist. Es sei daran erinnert, daß nach § 4 der 1. DB zur VO über Hochfrequenzanlagen vom 28. August 1952 (GBl. S. 809) der Rundfunkteilnehmer (UKW- und Fernsehteilnehmer sind dabei eingeschlossen) nur einen Rechtsanspruch auf einen störungsfreien Empfang besitzt, wenn seine Antenne eine elektrisch wirksame Höhe von 0,5 m hat. (Diese Höhe ist nicht identisch mit den geometrischen Abmessungen.) Eine wirksame Antennenhöhe der genannten Größe läßt sich in der Regel nur durch eine Außenantenne erreichen. Schon diese technische Forderung allein genügt, den Anspruch des Mieters auf eine Außenantenne zu begründen, und das sollten auch die Gerichte beachten. HORST SCHRIEBER, Funkingenieur der Bezirksdirektion für Post- und Femmeldewesen Halle (Saale) 474;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 474 (NJ DDR 1956, S. 474) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 474 (NJ DDR 1956, S. 474)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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