Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 460 (NJ DDR 1956, S. 460); Die Haftung ausscheidender Mitglieder für die Verluste der LPG Von KLAUS HEUER, wiss. Sekretär im Deutschen Institut für Rechtswissenschaft Die Frage der Haftung ausscheidender Mitglieder für die Verluste der LPG ist in jüngster Zeit zu einem aktuellen Problem in der genossenschaftlichen Praxis geworden. Davon zeugen Diskussionen in den Mitgliederversammlungen und Vorständen der LPG, zahlreiche Anfragen an die zentralen staatlichen Organe und der lebhafte Meinungsaustausch in der Zeitschrift „Der Freie Bauer“1)- Seit Anfang d. J. etwa werden Streitigkeiten, die mit der Haftung ausscheidender Genossenschaftsmitglieder Zusammenhängen, auch an unsere Gerichte herangetragen. Soweit ich sehe, gehen die Gerichte sehr zaghaft und z. T. auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten an die Lösung dieser Probleme heran. Die Rechtswissenschaft hat von gelegentlichen Hinweisen auf die Schwierigkeit der Frage abgesehen bisher keine konkrete Hilfe geleistet. Eine Diskussion zwischen Rechtswissenschaftlem und Rechtspraktikern unter Verwertung der Erfahrungen und Ansichten unserer Genossenschaftsbauern zu der der vorliegende Beitrag ein Anfang sein soll scheint mir der geeignete Weg zu sein, die Mängel in der Rechtsprechung zu überwinden und zu einer einheitlichen und überzeugenden Entscheidungspraxis zu kommen. Eins sei noch vorweg bemerkt: Die Tatsache, daß die Frage der Haftung beim Ausscheiden aus der LPG gerade jetzt akut wird, kann keineswegs als Symptom für ein Anwachsen der Zahl der Ausschlüsse bzw. Austritte gedeutet werden. Genau das Gegenteil ist bekanntlich der Fall. Ein großer Teil der Streitigkeiten, die heute bei den Gerichten anhängig sind, betrifft deshalb bezeichnenderweise auch Mitglieder, die schon vor längerer Zeit, meist 1953, die LPG verlassen haben. Die Ursache der „Haftungsdiskussion“ liegt wohl vielmehr umgekehrt darin, daß die LPG sich gefestigt haben, daß die Vorsitzenden, die Vorstände und die Buchhalter es lernen, im Interesse der Genossenschaft mit dem Pfennig zu rechnen und die Mitglieder sich mehr und mehr auch für die finanzielle Lage ihrer LPG interessieren. Die Mitglieder wehren sich schon dagegen, daß hier und da Genossenschaftsbauern, nachdem sie nachlässig gearbeitet haben, ihre LPG sang- und klanglos verlassen wollen, „als sei die LPG ein Kegelklub“. Um so mehr müssen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis den Genossenschaftsbauern helfen, hier den richtigen Weg zu wählen, I Die Frage nach der Haftung ist die Frage danach, ob ein aus der LPG ausscheidendes Mitglied ohne Rücksicht auf persönliches Verschulden mit seinem Vermögen anteilig für die Verluste einstehen muß, die die LPG während der Zeit seiner Mitgliedschaft erlitten hat1 2). Der rechnerische Ausdruck dieser Verluste sind die Schulden der LPG Dritten gegenüber, die, obwohl im betreffenden Wirtschaftsjahr fällig, bis zur Jahresendabrechnung nicht zurückgezahlt wurden. Es handelt sich hier hauptsächlich um kurzfristige Produktionskredite der Deutschen Bauernbank (für Dünger, Futtermittel, zur Finanzierung der Vorschußzahlungen an die Genossenschaftsbauern usw.), die ihrer Natur nach nur für das laufende Jahr produktiv werden und deshalb aus dem Jahresergebnis der LPG ersetzt werden müssen3). Hinzu kommen eventuelle Sonderkredite, die einigen LPG zum Jahresabschluß zur Stützung des Wertes der Arbeitseinheit gewährt werden und aus den ersten Einnahmen des folgenden Jahres zurückzuzahlen sind. Die Tilgungsraten für langfristige Kredite und andere Schulden der LPG sind, wenn ihre Zahlung unterblieben ist, ebenfalls zu berücksichtigen, 1) „Der Freie Bauer“, 1958, Nr. 25, 26, 27, 28, Jeweils S. 4. 2) Zum gleichen Fragenkomplex gehört, ob die Mitglieder bei der vollständigen Auflösung einer LPG für die Schulden, die nicht aus dem Vermögen der LPG (einschl. des eingebrach-ten Inventars) abgedeckt werden können, anteilig aufkommen müssen. Dieser Fall wird aber bei uns (im Gegensatz zum Kapitalismus) so selten praktisch, daß wir ihn bei der Untersuchung über die Auswirkungen der Haftung vernachlässigen können. Im Ergebnis ist nicht anders zu entscheiden als bei der Haftung ausscheidender Mitglieder. 3) Vgl. Fragen der LPG und unsere Antworten in „Der Genossenschaftsbauer“, 1956, Nr. 6. fallen demgegenüber aber in der Regel weniger ins Gewicht. Für diese Verluste habe das ausscheidende Mitglied „anteilig“, d. h. nach „Kopfteilen“, nach dem Verhältnis seines eingebrachten Bodens zum Boden der LPG oder nach einem anderen Schlüssel mit seinem Vermögen einzustehen. Die Haftung unterscheidet sich also nach zwei Richtungen von der materiellen Verantwortlichkeit, wie wir sie z. B. aus dem Arbeitsrecht kennen, und ebenso von der Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen. Sie verlangt einerseits weder Kausalzusammenhang noch Verschulden des ausscheidenden Mitgliedes für das Entstehen der Verluste der LPG oder des Anteils, den er zu tragen verpflichtet ist. Im Gegensatz zur materiellen Verantwortlichkeit ist sie andererseits an das Ausscheiden des Mitgliedes (oder die vollständige Auflösung der LPG) geknüpft. Gerade auf den ersten der beiden Unterschiede zur materiellen Verantwortlichkeit stützen sich ernsthafte und m. E. begründete Bedenken gegen eine Haftung ausscheidender LPG-Mitglieder. Verständlicherweise stehen in der Diskussion für und wider die Haftung unter den Genossenschaftsbauern allgemein-politische und ökonomische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Befürworter der Haftung weisen besonders auf ihre erzieherische Bedeutung hin: „Wenn jedes Mitglied weiß: Ich bin für die Schulden mitverantwortlich, dann wird es sich viel mehr Gedanken um alles machen“4). Sie betonen weiter, daß eine Benachteiligung der LPG darin bestünde, wenn sich ein Mitglied durch den Austritt der Rückzahlung der Kredite, von denen er z. T. selbst mittelbar oder unmittelbar Nutzen gehabt habe, entziehen könnte. Die Haftung wird also in erster Linie mit den Interessen der Genossenschaft und der Erziehung der Mitglieder gerechtfertigt. Die Gründe, die im Kapitalismus zur Haftung der ausscheidenden Mitglieder einer Genossenschaft allerdings in immer beschränkterem Umfange geführt haben, nämlich die Notwendigkeit, den Gläubigern der Genossenschaft eine zusätzliche Kreditsicherung zu verschaffen3), treten dagegen mit Recht völlig zurück. Die Sicherheit für die Kredite, die unseren LPG vom Arbeiter-und-Bauern-Staat gegeben werden, liegt in der wachsenden Produktivität der LPG, liegt nicht zuletzt in der ständigen Hilfe durch alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, die es den LPG ermöglicht, ihre Wirtschaften ständig zu festigen. Das ist eine neue Art der Kreditsicherung, eine Sicherung, die nicht wie im Kapitalismus zur verstärkten Auspowerung der werktätigen Mitglieder der Genossenschaft führt, sondern im Gegenteil gerade auf kameradschaftlicher Hilfe für die werktätigen Genossenschaftsmitglieder beruht. Aber auch die ersten Argumente vermögen aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Für den gegenwärtigen Zeitpunkt weist Neumann im „Freien Bauern“) mit Recht darauf hin, daß die politisch äußerst wichtige Aufgabe, neue Mitglieder für die LPG zu gewinnen, durch Haftungsansprüche unnötig erschwert werden kann. Bekanntlich ist die stürmische Entwicklung unserer Genossenschaftsbewegung auf dem Lande noch längst nicht abgeschlossen. Ständig entstehen neue LPG bzw. bilden sich örtliche Landwirtschaftsbetriebe in LPG um. Natürlich haben gerade diese neuen Genossenschaften noch mit Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen (Übernahme sog. freier Flächen, Fehlen geeigneter Wirtschaftsgebäude usw.), die sich objektiv auf das finanzielle Ergebnis der ersten Jahre auswirken. Sie tragen dazu bei, daß die Haftungsansprüche der LPG gegen ausscheidende Mitglieder, nach welchem Schlüssel auch immer berechnet, sich gegenwärtig auf mehrere Hundert DM pro Person, sehr häufig auch auf mehrere Tausend DM pro Person belaufen. Es ist mir sehr zweifelhaft, ob Ansprüche, die 4) „Der Freie Bauer“, 1956, Nr. 27, S. 4. 5) Vgl. hierzu ausführlich Arlt, „Das Wesen des genossenschaftlichen Eigentums und der Genossenschaften im Kapitalismus und seine Widerspiegelung im Genossenschaftsrecht“, Berlin 1953, S. 126 141. ) „Der Freie Bauer“, 1956, Nr. 25. S. 4. 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 460 (NJ DDR 1956, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 460 (NJ DDR 1956, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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