Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 412 (NJ DDR 1956, S. 412); Vorschlag oder Antrag des Leiters des Jugendhauses“. Diese Vorschrift entspricht durchaus dem Gesetz und ergibt sich aus § 55 JGG. Eine automatische Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nicht, da sie eine Kannbestimmung ist und jede Verlegung der Zustimmung der Obersten Vollzugsbehörde bedarf. In der Praxis sieht es so aus, daß Strafgefangene über das nach dem Gesetz vorgeschriebene Alter auch über das 21. Lebensjahr hinaus im Jugendhaus belassen werden, wenn der Jugendstrafvollzug dadurch nicht gefährdet wird und dem Verurteilten nützlich ist. Für männliche Jugendliche, die nach den Bestimmungen des § 59 JGG nicht mehr im Jugendhaus be- lassen werden können, sind in einigen Strafvollzugsanstalten besondere Jugendabteilungen eingerichtet worden. Da für weibliche Jugendliche keine besonderen Jugendabteilungen bestehen, ist es angebracht, jede Vollstreckung einer auf 'Freiheitsentziehung lautenden Strafe individuell darauf zu prüfen, ob es im Interesse der Jugendlichen besser ist, wenn die Strafe im Jugendhaus vollzogen wird. Dabei darf nicht der Jugendstrafvollzug gefährdet werden. Für diese Fälle sollte der zuständige Jugendstaatsanwalt in der Vollstreckungsstelle entsprechende Hinweise geben. HILDE WEISSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Tribüne des Lesers In dieser Rubrik sollen unsere Leser zu Wort kommen, alle diejenigen, die einen Hinweis zu geben oder eine Kritik zu äußern wünschen. Wenn wir seit der 3. Parteikonferenz im „Beginn der selbstkritischen Überprüfung der Parteiarbeit, des Kampfes gegen den Dogmatismus und der breiten Demokratisierung im staatlichen Leben“*) stehen, so muß dies auch in den einzelnen Justizorganen in den Bezirken und Kreisen feststellbar sein. Jeder Abschnitt dieses Kampfes gegen den Dogmatismus ist bedeutsam, jede Überwindung von Schematismus in der Justizpraxis ist ein Erfolg, der allen zum Nutzen gereichen kann. Nicht immer sind lange Artikel die wirksamste Form der Anleitung, oft überzeugt das Beispiel gm besten. Die Erfahrungen, die jetzt in der täglichen Arbeit der Richter und Staatsanwälte gemacht werden, zu diskutieren und schnell für alle nutzbar zu machen, ist notwendig. Am umfassendsten kann das an dieser Stelle unserer Zeitschrift geschehen. Die Redaktion Sorgfältiger die Persönlichkeit des Täters ermitteln! Die Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Untersuchungsorgan und vor allem die Anleitung des Untersuchungsorgans durch den Staatsanwalt müssen in vieler Hinsicht verbessert werden. Die Ermittlungen müssen so gründlich vorgenommen werden, daß das Strafverfahren, wenn es beim Gericht anhängig ist, ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Fälle, in denen die Sache ein- oder auch zweimal an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben oder sogar die Hauptverhandlung zweimal unterbrochen werden mußte und zwischen Beginn der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung zehn Tage lagen, weil das Gericht aus Gründen der Beschleunigung selbst Ermittlungen anstellte, müssen der Vergangenheit angehören. Für Fälle der letzten Art sei ein Beispiel aus unserem Kreis angeführt: Mehrere Bauern- in Straußfurt hatten ihr Ablieferungssoll nicht erfüllt und durften demzufolge nicht Schlachtvieh als freie Spitze verkaufen. Sie verfielen deshalb auf den Gedanken, dies mit Hilfe anderer Bauern, die ihr Soll erfüllt hatten, zu tun. Durch diese Manipulationen wurde das gesellschaftliche Eigentum ganz erheblich geschädigt. Das Untersuchungsorgan hatte jedoch nicht erkannt, worauf es bei den Ermittlungen ankam. Es hatte nicht festgestellt, welche Tiere die Beschuldigten durch andere Bauern -beim VEAB abgeliefert hatten, wie hoch die Preise waren, die der VEAB dafür zahlte, wie hoch also der Gewinn für die Beschuldigten freier Spitzenpreis minus Pflichtablieferungspreis war, wie der Ablieferungsstand der Beschuldigten zur Zeit der Verkäufe war usw. Infolge dieser mangelhaften Bearbeitung konnte die Hauptverhandlung nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Anklageschrift durchgeführt werden. Im Interesse der Beschleunigung der Durchführung des Verfahrens forderte das Gericht selbst die erforderlichen Unterlagen an und führte auch die noch notwendigen Ermittlungen selbst. -Die mangelhafte Bearbeitung durch das U-Organ hat gezeigt, daß es an der Anleitung durch den Staatsanwalt fehlte, daß dieser die Strafakte, als er sie mit Schlußbericht erhalten hatte, nicht gründlich durcharbeitete, sondern sich auf den Schlußbericht verließ und entsprechend diesem Anklage erhob. Eine so fehlerhafte Ermittlungstätigkeit, wie sie in diesem Fall zutage trat, bringt dem angeklagten Bürger naturgemäß Nachteile. Es ist dem Angeklagten nicht gleichgültig, ob die Hauptverhandlung zwei oder zehn Tage dauert und ob zwischen den Verhandlungstagen zwei„Ruhe“tage liegen, die den Angeklagten nur beunruhigen. *) Walter Ulbricht, ND vom 21. Juni 1956. Nicht selten fragen die Mitarbeiter des U-Organs, wie diese oder jene Strafsache, die sie 'bearbeiteten, ausgegangen sei. Wenn sie dann Auskunft erhalten, sind sie fast immer der Meinung, die Strafe sei viel zu gering, denn die Sache sei doch „ein dicker Hund“ gewesen. Ich -habe dann immer den Eindruck, als empfänden diese Genossen es als eine Kritik an ihrer Arbeit, wenn das Gericht keine sehr harte Strafe ausspricht. Wir sind deshalb in unserem Kreisgericht dazu übergegangen, mit den Mitarbeitern des U-Organs einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, an dem auch der Staatsanwalt teilnimmt, durchzuführen. Dieser Erfahrungsaustausch dient dazu, den Mitarbeitern des U-Organs die gerichtliche Entscheidung, insbesondere die Höhe der Strafe oder einen Freispruch, zu erklären. Durch eine solche kritische Auseinandersetzung wird eine Verbesserung der Arbeit sowohl des U-Organs als auch der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erreicht. In seinem Referat auf der Konferenz der Richter und Staatsanwälte am 10. Mai 1956 sagte der Generalstaatsanwalt der DDR, daß in stärkerem Maße als bisher auch die Persönlichkeit des Täters ermittelt und gewürdigt werden müsse. Dieser Forderung sind wir in der Vergangenheit nicht immer gerecht geworden. Das hat seine Ursache darin, daß die Strafkammer den Menschen auf der Anklagebank nicht genau kennt. Sie kennt zwar sein Geburtsdatum, sie weiß auch, ob er im zweiten Weltkrieg Gefreiter oder Unteroffizier, ob er verwundet oder .in Kriegsgefangenschaft war, ob er Mitglied einer Partei oder Massenorganisation ist. Viel mehr weiß sie aber nicht, denn mehr steht nicht in den Akten, weil die Kriminalpolizei nicht mehr ermittelte. Sieht ein Gericht aber eine Straftat isoliert, also nicht in Verbindung mit der Persönlichkeit des straffällig gewordenen Bürgers, so muß es zu einem fehlerhaften Strafausspruch kommen. Es gilt daher, künftig folgendes zu beachten: Ehe das Gericht einen Menschen verurteilt, hat es alles zu tun, um die Persönlichkeit des Täters allseitig zu erforschen, d. h. in Erfahrung zu bringen, wie er zur Arbeiter-und-Bauern-Macht steht, ob und in welcher Form er zu ihrer Festigung beigetragen hat, wie sein Verhalten in der Öffentlichkeit und an seinem Arbeitsplatz ist usw. Die Erforschung der Persönlichkeit kann gar nicht gründlich genug geschehen; denn nur, wenn man den Menschen kennt, wird man auch seine Beweggründe richtig erkennen und damit die Tat richtig einschätzen und beurteilen können. Das Kreisgericht muß sich also die notwendigen Informationen über die Person des Täters rechtzeitig verschaffen. Dann wird es nicht mehr Vorkommen, daß nach der Verurteilung Parteien, Massenorganisationen, Räte der Gemeinden oder Betriebe dem Gericht Erklärungen und Beurteilungen zusenden, die ganz klar beweisen: 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 412 (NJ DDR 1956, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 412 (NJ DDR 1956, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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