Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 349 (NJ DDR 1956, S. 349); Menge Alkohol zu sich genommen hatte und obwohl er von seinem Schwiegervater auf die mögliche Gefahr hingewiesen worden war. Der Angeklagte G. dagegen hat zwar beim Beginn des Trinkgelages ebenfalls gewußt, daß der Angeklagte F. noch die Rückfahrt durchzuführen hatte, d. h. er hat gewußt, daß er diese Fahrt unter Alkoholeinfluß wird antreten müssen, er ist aber im Zeitpunkt der Abfahrt nicht mehr voll zurechnungsfähig gewesen und war nicht mehr in der Lage, die Fahrt zu verhindern. Bei der Strafzumessung mußte von der Tatsache ausgegangen werden, daß die Angeklagten durch ihr pflichtwidriges und fahrlässiges Verhalten den Tod eines Menschen und weiteren, nicht unbedeutenden Personen- und Sachschaden herbeigeführt haben. Bei den Angeklagten B. und G. steht dabei im Vordergrund, daß sie die ihnen nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft und nach der Arbeitsschutz- bestimmung 361 obliegende Pflicht der Sorge um die Gesundheit und das Leben des Werktätigen in grober Weise verletzt haben. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft und der darauf beruhenden Arbeitschutzbestimmungen gehört zu einem Prinzip der sozialistischen Wirtschaft und ist oberste Pflicht eines jeden in der Wirtschaft tätigen Funktionärs. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, wer nicht beachtet, daß aus seinem Verhalten gefährliche Folgen entstehen können, wer dem Schutze des Lebens und der Gesundheit nicht die nötige Aufmerksamkeit zuwendet, dessen Verhalten steht in schroffem Widerspruch zu den Interessen der Werktätigen und ist in hohem Maße verwerflich und mißbilligenswert. Diese Gesichtspunkte waren der Beurteilung der Angeklagten B. und G. zugrunde zu legen. Obwohl sie in ihrer Stellung als Fahrdienstleiter bzw. als stellvertretender Fahrdienstleiter die gleiche Verantwortung trugen, haben sie sich doch aus den bereits genannten Gründen nicht in gleichem Maße schuldig gemacht. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte B. schon ganz konkrete Erfahrungen in bezug auf den Alkohol gesammelt hatte. Er war jedenfalls dadurch eindringlich gewarnt worden, daß ihm im Jahre 1952 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Lenkrad für die Dauer von einem Jahr entzogen worden war. Hieraus hätte der Angeklagte B. die notwendigen Schlußfolgerungen ziehen müssen. Diese besonderen Umstände veranlaßten den Senat, die für die beiden Angeklagten zu erkennenden Strafen abweichend von den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechend zu differenzieren. Der Senat hielt für den Angeklagten B. eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren und für den Angeklagten G. eine solche von einem Jahr für notwendig und ausreichend. Art. 8 der Verfassung; §§ 118, 140 StPO. Uber die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 10. Dezember 1955 3 Qs 287/55. Die Beschuldigte hat in ihrer Eigenschaft als Zeitungsverkäuferin 95,05 DM einkassierte Zeitungsgelder unterschlagen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist die Beschuldigte flüchtig geworden. Das Verbrechen selbst ist aufgeklärt. Der Aufenthalt der Beschuldigten ist unbekannt. Es ist vermutet worden, daß die Beschuldigte an ihre frühere Wirtin noch schreibt. Der Staatsanwalt des Kreises H. hat deshalb die Beschlagnahme der an die Wirtin gerichteten Postsendungen angeordnet. Das Kreisgericht hat die richterliche Bestätigung gern. § 140 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß die Beschlagnahme für die Ermittlung nicht von Bedeutung sei. Die Beschwerde des Staatsanwalts hiergegen hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kreisstaatsanwalt ist zwar darin zuzustimmen, daß die Aufenthaltsermittlung für die Untersuchung von Bedeutung ist, trotzdem konnte aber die Beschwerde keinen Erfolg haben. § 118 StPO unterscheidet zwei Fälle der Postbeschlagnahme, nämlich eine generelle und die Beschlagnahme einzelner Sendungen. Die generelle Postbeschlagnahme ist nur gegen den Beschuldigten zulässig. Dabei ist lediglich Voraussetzung, daß gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren läuft. Der zweite Fall der Postbeschlagnahme ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Es kann sich jeweils nur um bestimmte Sendungen handeln, wie sich aus dem Wortlaut, „solche Sendungen , bei denen der Verdacht besteht“, ergibt. Es muß der Verdacht bestehen, daß die Sendung vom Beschuldigten herrührt oder für ihn bestimmt ist. Schließlich muß mindestens die Möglichkeit bestehen, daß der Inhalt der Sendung für die Untersuchung von Bedeutung ist. Der Kreisstaatsanwalt hat jedoch eine generelle Beschlagnahme aller an eine dritte Person, nämlich die ehemalige Wirtin der Beschuldigten, gerichteten Sendungen angeordnet. Diese Maßnahme ist aber nach § 118 StPO nicht zulässig und verletzt Art. 8 der Verfassung. Das Kreisgericht hat daher mit Recht die Bestätigung nach § 140 StPO abgelehnt. (Mitgeteilt von Friedrich Schlappa, Richter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt) Zivilrecht § 157 BGB. Ein Räumungsvergleich ist kein Daucrschuldtitel für die Beitreibung künftig fällig werdender Mietzinsforderungen. Er erstreckt sich lediglich auf den im Vergleich festgestellten Mietrückstand. Neben dem Zahlungstitel erlischt auch der Räumungstitel, wenn die rückständigen Mietbeträge und die mit diesen gleichzeitig zu zahlenden Beträge der laufenden Miete gezahlt sind. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 8. Dezember 1955 3 T 244/55. Die Parteien haben am 28. April 1953 vor dem Stadtbezirksgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, den aufgelaufenen Mietrückstand von 166,90 DM in monatlichen Raten von 30 DM neben der laufenden Miete ab 1. Mai 1953 pünktlich zu zahlen. Die Schuldnerin hat die Verpflichtung aus dem Vergleich nicht eingehalten. Sie hat in der Zeit von Mai bis Juli 1953 nur 96,50 DM gezahlt. Unter Einbeziehung der nicht gezahlten, nach Abschluß des Vergleichs fällig gewordenen Mieten von insgesamt 124,50 DM hat die Gläubigerin wegen einer Gesamtforderung von 200,34 DM den Erlaß eines Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses beantragt. Durch Beschluß vom 9. September 1955 hat das Stadtbezirksgericht den Beschluß nur in Höhe von 166,90 DM erlassen und den weitergehenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, daß darüber kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1955 hat das Stadtbezirksgericht die dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen, weil der Vergleich, aus dem die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht die Möglichkeit einer Eintreibung der laufenden Miete beinhalte, wenn sich auch die Schuldnerin zur pünktlichen Zahlung der laufenden Miete verpflichtet habe. Der Schuldtitel erstrecke sich nur auf den bei Abschluß des Vergleichs aufgelaufenen Mietrückstand von 166,90 DM. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie führt dazu aus, daß die Schuldnerin sich freiwillig zur pünktlichen Mietzahlung verpflichtet habe und dieser Verpflichtung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Es sei daher nicht zu untersuchen, ob die Möglichkeit bestehe, einen Schuldner zur künftig fällig werdenden Mietzahlung zu verurteilen. Es komme letztlich nur darauf an, ob die Formulierung des Vergleichs vom 28. April 1953, „daneben ist ab 1. Mai 1953 die laufende Miete im derzeitigen Betrage von 41,50 DM pünktlich zu zahlen“, für eine Zwangsvollstreckung ausreiche. Dies müsse jedoch als statthaft angesehen werden, da eine andere Regelung unnötige Belastungen mit sich bringe, weil dann immer die neu fällig werdenden Rückstände neu eingeklagt werden müßten. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluß geht in Auslegung des Vergleichs gern. § 157 BGB zutreffend davon aus, daß die von der Schuldnerin eingegangene Verpflichtung in dem Vergleich vom 28. April 1953, neben der Ratenzahlung auf den Mietrückstand von 166,90 DM die ab 1. Mai 1953 fällig werdenden laufenden Mieten in Höhe von monatlich 41,50 DM pünktlich zu zahlen, keinen Titel zur Beitreibung der künftig fällig werdenden Mieten im Wege der Zwangsvollstreckung darstellt. Vielmehr ist damit nur festgestellt worden, daß die Zahlung der laufenden Mieten neben den' Ratenzahlungen auf den Mietrüdestand nicht vernachlässigt werden darf. Beides, die Zahlung der Raten und die pünktliche Zahlung der laufenden Miete, bildete die Vorbedingung dafür, daß die Gläubigerin auf ihren Räumungsanspruch verzichtete. Für den Fall, daß die Schuldnerin die Raten oder die laufende Miete nicht pünktlich zahlen würde, sollte sie zur Räumung der Wohnung verpflichtet sein. Die Stellung des Satzes in 3 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 349 (NJ DDR 1956, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 349 (NJ DDR 1956, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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