Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 304 (NJ DDR 1956, S. 304); richte3 4) wider, die sich damit befassen, ob Hehlerei unter den Begriff des Beiseiteschaffens nach § 1 Abs. 1 VESchG fällt. Ihr gegenüber steht die von Löwenthal5) vertretene Auffassung, daß das Objekt der Hehlerei die ungehinderte gesetz- und ordnungsmäßige Tätigkeit der Strafverfolguegsorgane ist. Da seit den Ausführungen Löwenthals im Jahre 1954 keine weiteren Meinungsäußerungen zu dieser Frage veröffentlicht worden sind*), hat es den Anschein, daß die von Löwenthal vertretene Auffassung nirgendwo geteilt und die sogar in einer Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts festgelegte Auffassung allgemein als richtig anerkannt wird. M. E. kann aber die Auffassung, daß Objekt der Hehlerei das Eigentum sei, nicht kritiklos hingenommen werden. Unsere demokratische Strafrechtswissenschaft und -praxis sind noch verhältnismäßig jung, und im Laufe ihrer Entwicklung werden auf Grund neuer Erkenntnisse noch manche bis dahin vertretene Ansichten korrigiert werden müssen. Eine einmal als richtig anerkannte Meinung kann sich später durchaus als falsch heraussteilen. Es spricht viel dafür, daß das Objekt der Hehlerei das Eigentum in seinen verschiedenen Formen ist. Der Hehler befaßt sich mit Sachen, die entweder volkseigen sind oder im persönlichen Eigentum oder Privateigentum einer dritten Person stehen. Er wirkt unmittelbar auf diese für ihn fremden Sachen ein wissend oder vermutend, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind , indem er sie seines Vorteils wegen verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu ihrem Absatz bei anderen mitwirkt. Die Sachen verschwinden über den Hehler in dunklen Kanälen, aus denen es oft kein Zurück mehr gibt. Es ist dann aussichtslos für den Eigentümer, auf Wiedererlangung der ihm z. B. gestohlenen Sachen zu hoffen. Unbestritten sind diese dem Hehler nicht gehörenden Sachen Gegenstand der Hehlerei. Läßt sich aber aus dieser Tatsache ohne weiteres die Schlußfolgerung ziehen, daß Objekt der Hehlerei das Eigentum ist? Oder liegt dieser Schlußfolgerung nicht vielmehr eine Verwechslung von Objekt und Gegenstand zugrunde, auf die auch Löwenthal6) unter Bezugnahme auf Benjami n7) hinweist? Nach Hübner besteht das Wesen der Hehlerei darin, „daß der Hehler sich, ebenso wie der Vortäter, entgegen den gesellschaftlichen Vermögensverhältnissen gegenüber der gehehlten Sache nicht als fremd verhält, sondern den Interessen der Arbeiterklasse und der mit ihr Verbündeten zuwider die Aneignung selbst vomimmt oder sie einem Dritten verschafft. Er gefährdet damit das Eigentum“8). Und an einer anderen Stelle sagt Hübner sinngemäß, daß der Hehler durch seine Handlung den das gesellschaftliche Eigentum gefährdenden Zustand vertieft9). Demzufolge müßte die Vortat, die der Hehlerei vorangehende strafbare Handlung, das Eigentum gefährden, nicht aber verletzen. Die der Hehlerei vorausgehende strafbare Handlung gefährdet aber nicht das Eigentum, das sich in ganz bestimmten gesellschaftlichen Verhältnissen ausdrückt, sondern verletzt es. Der Diebstahl, der Betrug, die Unterschlagung usw. sind keine Gefährdungsdelikte, sondern reine Erfolgsdelikte. Sie verletzen das Objekt Eigentum, indem sie dem Volkseigentum, dem persönlichen oder Privateigentum Schaden zufügen. Das Eigentum wird vor derartigen Angriffen strafrechtlich durch das VESchG, die §§242 ff., 246, 263 ff., 267 StGB usw. geschützt. Dies ist ein sehr umfassender und ausreichender Schutz, der der Gesellschaftsgefähr- 3) Hübner, Verbrechen gegen das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum (Materialien zum Strafrecht Heft 3), Berlin 1955, S. 66 ff., S. 97. 4) Vgl. z. B. BG Suhl in NJ 1953 S. 254. 5) Löwenthal in NJ 1954 S. 425 ff. *) Nach Abschluß dieses Beitrages wurde in Rechtsprechungsbeilage Nr. 1/56 S. 10 ein Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow veröffentlicht, das die Meinung vertritt, die Hehlerei richte sich jeweils gegen zwei geschützte Objekte, nämlich einmal gegen das Objekt der Vortat, zum anderen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane. Die Redaktion. 6) Löwenthal, a.a.O. 7) Benjamin in NJ 1951 S. 538 ff. 8) Hübner. a.a.O. S. 67. 9) Hübner, a.a.O. S’. 97. lichkeit der verbrecherischen Angriffe auf das Eigentum gerecht wird. Ist es deshalb notwendig und überhaupt möglich, nach einem begangenen Diebstahl das Eigentum bezüglich der gestohlenen Sachen weiterhin durch andere Strafrechtsnormen als den § 242 StGB, eben den § 259 StGB, zu schützen? Nach einem Diebstahl steht m. E. nicht mehr die Frage des Schutzes des Eigentums durch weitere Strafrechtsnormen, sondern es ist notwendig, den Diebstahl aufzuklären, den Täter zu fassen und den strafrechtlichen Schutz des § 242 StGB wirksam werden zu lassen. Jede verbrecherische Handlung, die sich nach dem Diebstahl mit derp Täter des Diebstahls oder mit den von diesem gestohlenen Sachen befaßt, richtet sich nicht mehr gegen das Eigentum, sondern gegen die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane, die zum Schutze des Eigentums ausgeübt wird. Es gibt keinen Streit darüber, daß derjenige, der einen Dieb vor dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane verbirgt, den Dieb also begünstigt, störend auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane einwirkt, das Objekt Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane verletzt. Warum soll dann ein Täter, der anstelle des Diebes die gestohlenen Sachen verheimlicht, ein anderes Objekt, das Objekt Eigentum, verletzen? Nur weil § 259 StGB eine andere Zielsetzung des Täters, das Handeln seines Vorteils wegen, verlangt als §257 StGB? Hier wird offenbar, daß der Meinung, das Objekt der Hehlerei sei das Eigentum, eine Verwechslung von Objekt und Gegenstand der verbrecherischen Handlung zugrunde liegt. Das Objekt Eigentum ist durch den Diebstahl verletzt, dem Eigentümer die Möglichkeit genommen, seine Eigentümerbefugnisse an den gestohlenen Sachen auszuüben. Alles, was nach dem Diebstahl mit den gestohlenen Sachen geschieht, ist unwesentlich für die bereits bestehende Verletzung des Objekts Eigentum. Ob die gestohlene Sache im Besitz des Diebes bleibt oder in den Besitz des Hehlers kommt oder über diesen in die Hände eines Dritten wandert, ändert nichts an der Tatsache, daß der Eigentümer seine Eigentümerbefugnisse nicht ausüben kann. Dieser „das Eigentum gefährdende“ Zustand kann nicht vertieft werden, da es für den an der Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse gehinderten Eigentümer gleichgültig ist, in wessen Händen sich die ihm gestohlenen Sachen befinden. Wohl aber hat der Verbleib der gestohlenen Sachen Einfluß auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane; denn in vielen Fällen führt der Weg über das Diebesgut zum Dieb. Ein Dieb, der keinen Hehler findet, läuft viel schneller Gefahr, gefaßt zu werden, da er gezwungen ist, die gestohlenen Sachen selbst abzusetzen. Findet sich dagegen ein Hehler, so bleibt z. B. unbekannt, daß eine einzelne Person größere Mengen einer bestimmten Sache, die in einem VEB laufend gestohlen wird, absetzt, d. h. der Weg über das Diebesgut zum Täter scheidet aus. Dadurch wird offensichtlich die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane erschwert, die in einem derartigen Fall dann evtl, nur darauf warten müssen, daß der beim Diebstahl sehr vorsichtig vorgehende Täter sich irgendwann eine Blöße gibt. Letzten Endes wird durch die Hehlerei der Täter der Vortat mittelbar vor dem Zugriff der StafVerfolgungsorgane geschützt; wenn auch die Zielsetzung des Hehlers anders als im Falle des § 257 StGB die Erreichung eines Vorteils für sich selbst ist. Bestärkt wird diese Auffassung noch durch die Stellung der Bestimmungen über die Hehlerei im System des StGB, wo sie zusammen mit den Bestimmungen über die Begünstigung Aufnahme im 21. Abschnitt gefunden haben 10). Danach ist die Hehlerei auf alle Fälle aus der Reihe der Vermögensdelikte ausgeschlossen und mit einem Delikt zusammengebracht, dessen Objekt unstreitig die „Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane“ ist. An der Unterschiedlichkeit des Objekts der verbrecherischen Handlung zerschlägt sich auch die Auffassung, daß die Hehlerei eine Form des Beiseiteschaffens nach § 1 Abs. 1 VESchG ist. Wenn die Hehlerei, die volkseigene Sachen zum Gegenstand hat, 304 10) Hübner. aua.O. S. 69.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 304 (NJ DDR 1956, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 304 (NJ DDR 1956, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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