Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 119 (NJ DDR 1956, S. 119); letzung vorvertraglicher Pflichten. So kann durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder durch unrichtige Angaben beim Vertragsabschluß oder durch ungenügende Prüfung der dem Vertragsabschluß zugrunde gelegten Feststellungen erheblicher Schaden entstehen. Voraussetzung für die Zahlung der Vertragsstrafe und des Schadensersatzes ist, daß der den Schaden verursachende Betrieb für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Eine Befreiung von der Verantwortlichkeit ist nur möglich, wenn der verpflichtete Betrieb nach weist, daß die Verletzung der vorvertrag-lichen Pflichten durch Umstände bedingt war, die er nicht abwenden konnte (§ 36 Abs. 1). Das wird selten der Fall sein. Die Säumigkeit in der Unterbreitung von Vertragsangeboten oder bei der Bearbeitung soldier Angebote ist ebenso wie die mangelnde Sorg- falt bei der Abfassung des Vertrages oder der Informierung des Partners bei Vertragsabschluß in der Regel eine Pflichtverletzung von Mitarbeitern, für die der Betrieb gemäß § 5 einzustehen hat, oder sie ist die Folge einer ungenügenden Betriebsorganisation, die der Betrieb ebenfalls zu verantworten hat. Das besondere staatliche Interesse am rechtzeitigen und sorgfältigen Absdiluß der Verträge findet darin seinen Niederschlag, daß das Staatliche Vertragsgericht das Recht hat, die wegen Pflichtverletzung bei Vertragsabschluß zu zahlenden Vertragsstrafen ganz oder teilweise zugunsten des Staatshaushalts einzuziehen, wenn beide zum Abschluß eines Vertrages Verpflichteten für die Verzögerung des Vertragsabschlusses verantwortlich sind. Das Staatliche Vertragsgericht kann dabei von jedem Partner Vertragsstrafen in der in § 36 Abs. 2 geregelten Höhe einziehen (§ 36 Abs. 4). Aus der Praxis für die Praxis Zum Begriff des Fortsetzungszusammenhanges und der Gruppe im VESchG*) Auf den Bezirkskonferenzen zur Vorbereitung der Leipziger Konferenz wurden u. a. zwei grundsätzliche Fragen zur Anwendung des VESchG aufgeworfen: 1. Hat der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs durch die Richtlinie des Obersten Gerichts zum Volkseigentumsschutzgesetz eine Erweiterung erfahren? Diese Frage geht von der Überlegung aus, daß in den Fällen, in denen zwei Angriffe gegen Volkseigentum in einem zeitlichen Zusammenhang, aber in zwei verschiedenen Formen (z. B. Diebstahl und Unterschlagung) begangen werden, wobei keiner dieser Angriffe für sich allein die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes rechtfertigt, Fortsetzungszusammenhang angenommen werden sollte, weil man sonst zu einem völlig unbefriedigenden Ergebnis kommt. Die Richtlinie zum VESchG hat den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausgeweitet; sie geht vielmehr von dem Begriff aus, wie ihn das Oberste Gericht in seinem Urteil gegen die KgU-Agen-ten Metz und Hoese (OGSt Bd. 2 S. 35) beschrieben hat. Dort heißt es, daß Handlungen, die sowohl gegen Art. 6 der Verfassung als auch gegen das Gesetz zum Schutze des Friedens verstoßen, miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können. Der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs mit verändertem Inhalt ist auch für unsere Rechtsordnung von Bedeutung und kann in besonderem Maße dazu dienen, ein Verbrechen in seiner vollen Bedeutung und Gesellschaftsgefährlichkeit sichtbar zu machen, während die isolierte Betrachtung der einzelnen Handlung zu einem falschen Ergebnis führen muß. In der erwähnten Entscheidung, in der die Voraussetzungen für das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs entwickelt worden sind, ist gesagt, daß die Objekte, die der Art. 6 und das Gesetz zum Schutze des Friedens schützen, zwar nicht identisch, aber doch gleichartig sind, weil die Erhaltung und der Schutz des Friedens eine der Grundlagen unserer Republik darstellen, die in ihrer Gesamtheit Art. 6 der Verfassung schützt. Über die Gleichartigkeit des Objekts bei Angriffen gegen das Volkseigentum kann kein Zweifel bestehen. Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob Diebstahl und Unterschlagung auch die weitere Voraussetzung der Gleichartigkeit der Begehungsform, d. h. die Gleichartigkeit der Ausführung der einzelnen verbrecherischen Handlungen, erfüllen. Unter Begehungsform ist ohne Zweifel nicht die rechtliche Würdigung einer verbrecherischen Handlung gemeint, sondern die Art ihrer tatsächlichen Ausführung. Für diese Auffassung spricht der Ausdruck der Gleich a r t i g k e i t, den das Oberste Gericht in seiner Entscheidung verwendet und der nicht besagt, daß es dieselbe Begehungsform sein muß. Ebenso wie keine Bedenken dagegen bestehen, Fort- *) Dem Artikel liegt ein Abschnitt des Diskussionsbeitrages von Schumann auf der Leipziger Konferenz der Richter und Staatsanwälte zugrunde. Setzungszusammenhang zwischen einfachem und schwerem Diebstahl gegen Volkseigentum anzunehmen, können m. E. auch keine Bedenken dagegen bestehen, unmittelbare Angriffe auf das Volkseigentum, die in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung unternommen werden, als eine fortgesetzte Handlung zu betrachten, weil es sich infolge der gleichen Zielsetzung und der äußeren Form des Angriffs um gleichartige Angriffe gegen das Volkseigentum handelt. So geht das Urteil des Obersten Gerichts vom 4. März 1954 2 Ust III 10/54 auch davon aus, daß Betrug und Unterschlagung gegen Volkseigentum in fortgesetzter Handlung begangen werden können. 2. Kann eine Gruppe im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG angenommen werden, wenn der Täter ein vollendetes Verbrechen nach § 1 VESchG begeht und dann mit einem anderen das Diebesgut gemeinschaftlich verwertet (weiterveräußert usw.)? Es ist richtig, daß die Richtlinie zum Volkseigentumsschutzgesetz in dieser Hinsicht nichts Besonderes sagt. Gleichwohl kann aber kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß der Tatbestand der gruppenweisen Begehung bei den einzelnen Mitgliedern der Gruppe keine Einheitlichkeit der Tatausführung voraussetzt, sondern daß es genügt, wenn einer der in § 1 VESchG genannten Angriffe, also Diebstahl, Unterschlagung oder sonstiges Beiseiteschaffen, begangen worden ist. Daß Hehlerei ein Beiseiteschaffen i. S. des § 1 ist, dürfte in der Praxis von Anfang an nicht ernstlich zweifelhaft gewesen sein. Deswegen können auch keine Zweifel bestehen, die gruppenweise Begehung anzunehmen, wenn Dieb und Hehler zur Verwertung des gestohlenen Volkseigentums Zusammenwirken. Diese Auffassung ergibt sich auch bereits indirekt aus Abschn. A III Ziff. 1 der Richtlinie, wonach die Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches für die verschiedenen Teilnahmeformen auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe entfallen muß, wenn Handeln in einer Gruppe festgestellt worden ist. Auch hier ist das Oberste Gericht davon ausgegangen, daß die einzelnen Teilnahmeformen der in einer Gruppe handelnden Täter verschiedenartig sind. Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist aber schließlich die Überlegung, daß jede Handlung, die von einer Mehrheit von Personen gegen das Volkseigentum begangen wird, eine besonders gefährliche Form des Angriffs darstellt und deshalb auch schwere Sanktionen erforderlich macht. Dementsprechend führt der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts in seiner Entscheidung 2 Ust III 19/53 aus, daß es für die Gefährlichkeit des von einer Personengruppe begangenen Angriffs gegen Volkseigentum keine Rolle spielt, wie die Personen bei diesen Verbrechen Zusammenwirken und an ihm beteiligt sind, denn es heißt in § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG nicht, daß die Gruppe von Personen gemeinschaftlich im Sinne des § 47 StGB handeln muß, sondern daß die Verbrechen des § 1 VESchG durch eine Gruppe von Personen begangen sein müssen. Dt. KURT SCHUMANN, Präsident des Obersten Gerichts 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 119 (NJ DDR 1956, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 119 (NJ DDR 1956, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Heyden, Sozialdemokratie und Antikommunismus Neues Deutschland vom Lewinsohn Kontrolle, Bestandteil sozialistischer Leitungstätigkeit Berlin Modrow, Die Aufgaben der Partei bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der Beweisführung im Ermittlungsverfahren exakter als bisher zu bestimmen und davon ausgehend teilweise neue Konsequenzen für ihre weitere Qualifizierung aufzuzeigen.

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