Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 604

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 604 (NJ DDR 1955, S. 604); verzichtbare Voraussetzung für ihre Vollstreckung bildet. Allerdings würde dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da die Behauptung der Zustellung der einstweiligen Verfügung angesichts der persönlichen Erklärung des Anwalts des Klägers und der Erklärung der Verklagten zunächst als glaubhaft angesehen werden könnte. Ein schwerwiegender Fehler, der zur Aufhebung des Straffestsetzungsbeschlusses führen muß, ist dagegen, daß das Kreisgericht nicht einwandfrei festgestellt hat, daß die Verklagte die ihr zur Last gelegte Behauptung noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aufgestellt hat. Der angefochtene Beschluß enthält lediglich die Bemerkung, die Verklagte habe sich „im Winter 1953“ und noch ein zweites Mal einige Monate später als Ehefrau des Klägers ausgegeben. Unter Winter 1953 kann nicht' nur der Monat Dezember 1953 verstanden werden, sondern auch die Zeit von Januar bis März 1953; den Zeitraum als Winter 1953 zu bezeichnen, würde sogar in höherem Maße dem Sprachgebrauche entsprechen. Dieser Zeitraum lag aber vor Erlaß der einstweiligen Verfügung, so daß danach aufgestellte Behauptungen keine Zuwiderhandlung gegen diesen Gerichtsbeschluß darstellten. Da die Verklagte überdies unter Hinweis auf ihre Anmeldung bei der Volkspolizei erklärt hat, im Juli und August 1953, nicht zur Weihnachtszeit 1953, in F. gewesen zu sein, wäre eine Nachprüfung noch notwendiger gewesen. Bereits deshalb muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist auch deshalb erforderlich, weil er keine Begründung für die Wahl der Strafart enthält. Das mag in geeigneten Fällen zulässig sein, wenn das Gericht lediglich eine mäßige Geldstrafe festsetzt, auch wenn die in der zu vollstreckenden Entscheidung enthaltene oder nachträglich gemäß § 890 ZPO vom Prozeßgericht erlassene Strafandrohung wahlweise auch Haftstrafe angekün-digt und der Vollstreckungsgläubiger oder Verfügungskläger diese Strafe beantragt hatte. Haft, also Freiheitsentziehung, ist dagegen ein so empfindlicher Eingriff in die Lebensführung des Bürgers, daß das Vollstreckungsgericht, wenn es sie in einem Falle ausspricht, in dem sie wahlweise neben Geldstrafe zulässig ist, seine Gründe hierfür angeben muß, damit nachgeprüft werden kann, ob es sich innerhalb der ihm gezogenen Grenzen des Ermessens gehalten hat. Es genügt nicht, daß der Akteninhalt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Schlüsse auf die Erwägungen zuläßt, die das Gericht bei der Wahl der Strafart geleitet haben mögen. Die Begründung der Wahl der Haftstrafe wird auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Kreisgericht ohne dies im angefochtenen Beschluß zum Ausdruck zu bringen vermutlich im Anschluß an die Ausführungen im Bestrafungsantrag des Klägers eine Geldstrafe als uneinbringlich und daher nicht erfolgversprechend angesehen hat eine Vermutung, für die die Tatsache spricht, daß das Kreisgericht die Verklagte auch über ihre Einkommensverhältnisse vernommen und diese sich als einkommenslos und erheblich erwerbsgemindert bezeichnet hat. Der angefochtene Beschluß muß also auch schon wegen des Mangels einer Begründung für die Wahl der Haftstrafe unter entsprechender Anwendung des § 551 Ziff. 7 ZPO aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Darüber hinaus muß grundsätzlich darauf hin-gewiesen werden, daß Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners keinesfalls beim ersten Strafausspruch die Wahl einer Freiheitsstrafe rechtfertigt. Weiter darf bei Strafaussprüchen nach §§ 888 und 890 ZPO dem Schuldner nur eine Geldstrafe auferlegt werden, wenn nicht die besondere Schwere seiner Zuwiderhandlung gegen die zu vollstreckende Entscheidung ausnahmsweise eine Haftstrafe erfordert. Die vom Kreisgericht als erwiesen angenommene Zuwiderhandlung kann nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden. Es ist nicht erwiesen, und nicht einmal vom Kläger behauptet, daß dieser etwa damals bereits wieder verheiratet war. Die Verklagte hat ihm also keinesfalls Bigamie vorgeworfen was übrigens nicht nur eine zweite Heirat des Klägers, sondern auch ihre Kenntnis davon voraussetzen würde , sondern nur angegeben, die getrennt lebende Ehefrau des Klägers zu sein. Damit hat sie lediglich wahrheitswidrig die Fortdauer eines Zustandes behauptet, der etwa ein Jahr vorher noch bestanden hatte. Es fehlt jeder Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger dadurch einen besonders großen sei es auch ideellen Nachteil erlitten haben könnte. Uber die weitere Behauptung des Klägers, die Verklagte habe ihn unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Behandlung in einer Poliklinik für Frau I. beschuldigt, ist überhaupt kein Beweis erhoben worden. Dieses Vorbringen muß also für die Bestrafung ausscheiden; völlig unerheblich ist die weitere unsubstantiierte Behauptung des Klägers, die Verklagte habe „sich noch einer ganzen Reihe weiterer Verstöße“ gegen die einstweilige Verfügung „schuldig gemacht“. Aus allen diesen Gründen war die Sache nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Das Kreisgericht wird prüfen müssen, ob die Verklagte die Behauptung, noch die rechtmäßige Ehefrau des Klägers zu sein, in der Zeit von Januar bis März 1953 oder aber im Dezember 1953 aufgestellt hat. Hierbei wird die Zeit ihres Aufenthaltes in F. oder St. durch Anfrage bei der Volkspolizei nachzuprüfen sein. Sollte erwiesen werden, daß sie die angeführte Behauptung noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aufgestellt hat, so wird das Kreisgericht, ihren Vermögensverhältnissen entsprechend, eine niedrige Geldstrafe auszusprechen haben. Es wird auch nicht etwa zulässig sein, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Eine derartige der Vorschrift des § 29 Abs. 1 StGB entsprechende Ersatzstrafenbildung ist in § 890 (und § 888) ZPO nicht vorgesehen, was um so mehr zu beachten ist, als die Zivilprozeßordnung bei anderen als Zwangsmittel angedrohten Strafen sog. Beugestrafen die Möglichkeit einer Ersatzstrafenbildung kennt, zum 'Beispiel in den Fällen der §§ 380 und 390 ZPO. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß ein Vollstreckungsschuldner aus einer Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe keine Veranlassung entnehmen darf, die einstweilige Verfügung nicht zu beachten. Erweist sich eine Geldstrafe trotz Vollstreckungsversuchs als uneinbringlich und handelt darauf der Vollstreckungsschuldner einer Strafandrohung wiederum zuwider, dann würde allerdings die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen einer derartigen schweren und geflissentlichen Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung zu erwägen sein. Entscheidungen anderer Gerichte v Zivilrecht §§ 164 ff. BGB. 1. Nach dem Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. August 1952 (MinBl. S. 137) gehört die Betriebsgewerkschaftsleitung nicht zu den Organen, die mit bindender Wirkung für den Betrieb Rechtsgeschäfte abschließen können. 2. Die Versorgung von Betriebsangehörigen mit Waren für ihren privaten Bedarf durch die Betriebsgewerkschaftsleitung begründet keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Betriebes. BG Gera, Urt. vom 30. März 1955 SV 18/55. Die Klägerin lieferte an das Werk n der Verklagten Margarine und Butter. Die Lieferungen erfolgten jeweils auf Grund telefonischer Bestellungen seitens des Werkes n der Verklagten. Abgeholt wurde die bestellte Ware durch eine Angestellte der Werkküche der Verklagten. Die Rechnungsbeträge sind regelmäßig vom ehemaligen Kassenboten des Werkes n bei der Deutschen Notenbank auf ein Konto zugunsten der Klägerin eingezahlt worden. Die Verklagte hatte die Werkküche ihres Werkes Dl zum Einkauf von Küchenwaren generell bevollmächtigt. Diese Vollmacht ist formlos erteilt worden. Die gelieferte Margarine wurde in der Werkküche zur Essenzubereitung verbraucht; die 604;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 604 (NJ DDR 1955, S. 604) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 604 (NJ DDR 1955, S. 604)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X