Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 451 (NJ DDR 1952, S. 451); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht § 1300 BGB; Art. 7 der Verfassung. Der Anspruch aus § 1300 BGB verstößt gegen die Verfassung, da er eine Minderbewertung der Frau gegenüber dem Manne zum Ausdruck bringt und damit den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter verletzt. OG, Urt. vom 4. September 1952 la Zs 19'52. Die Klägerin hat Klage aus § 1300 BGB mit dem Anträge erhoben, den Verklagten, ihren früheren Verlobten, zur Zahlung von, 1 000, DM zu verurteilen. Das Amtsgericht hat den Anspruch dem Grunde nach zuerkannt und in den Ents'-heidungs-gründen ausgeführt, daß der Klägerin eine billige Entschädigung für die erlittenen seelischen Belastungen, Kränkungen und Schmerzen zugesprochen werden müsse. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt, da es daa Gesetz verletze. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Die Vorschrift des § 1300 BGB, wonach eine unbescholtene Verlobte, die mit ihrem Verlobten Geschlechtsverkehr gehabt hat, im Falle einer unberechtigten Auflösung des Verlöbnisses durch den Verlobten auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann, ist nicht nur veraltet, sie verstößt auch gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die Vorschrift ist, wie das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt, nur aus dessen Klassencharakter zu verstehen. Das Recht der Familie des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Verhältnisse der Familie der herrschenden bürgerlichen Klasse. Die Frau hatte in der Ehe etwa die gleiche Stellung inne wie das Proletariat in der Gesellschaftsordnung überhaupt. Die Unterordnung der Frau unter den Mann ging so weit, daß selbst alles, was sie dem Manne durch ihre Arbeit im Haushalte ersparte oder was durch ihre Tätigkeit als Gehilfin des Mannes in dessen Geschäft erworben wurde, dem Manne zuflel. Zur Leistung dieser Dienste war die Frau ohne Anspruch auf Entgelt verpflichtet (§ 1356 BGB). Entzog sie sich diesen ihren Pflichten durch die Übernahme von Diensten persönlicher Art außerhalb des Hauses, so hatte der Mann das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages nach § 1358 BGB. So, wie der Proletarier vom Bourgeois ausgebeutet und ökonomisch unterdrückt wurde, war also die Ehefrau, ökonomisch gesehen, der Vorherrschaft des Mannes unterworfen, und zwar um so mehr, als sie von der Teilnahme an der gesellschaftlichen Produktion in aller Regel durch ihre Betätigung in der Familie ausgeschlossen war. Engels sagt dazu in bezug auf den Mann: „Er ist in der Familie der Bourgeois, die Frau repräsentiert das Proletariat“ (vgl. „Ursprung der Fa-tnilie, des Privateigentums und des Staates“ in Karl Marx und Friedrich Engels, Ausgewählte Schriften, 1950, Band II S. 216). Die rechtliche Schlechterstellung der Frau in der kapitalistisch geordneten Ehe ist mithin nichts anderes als die Widerspiegelung ihrer ökonomischen Minderbewertung, die sie fast völlig von dem Mann abhängig machte. Die Tatsache, daß dieser in der großen Mehrzahl der Fälle der Ernährer der Familie war, sicherte ihm eine Vorzugsstellung, die nicht einmal einer juristischen Bevorrechtung bedurft hätte. So ergab sich in der bürgerlichen Gesellschaft der Charakter der Ehe als einer „Versorgungsanstalt“ für die Frau. Dem entspricht in der bürgerlichen Moral die Betonung und Herausstellung der Jungfräulichkeit der künftigen Ehefrau als eines angeblich besonderen „Wertes“ in bezug auf ihre persönliche Eignung zur Gründung einer Ehe. Diese Auffassung entstammt vorkapitalistischen Anschauungen, und zwar solchen kirchlich-religiösen Ursprungs. Daß man sie aber in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, hatte mit ihrem Ur- sprung nur noch sehr wenig zu tun. Dadurch, daß man dieses Ideal nur einseitig gegenüber der Frau aufstellte, kennzeichnete man nicht nur die Doppelzüngigkeit dieser „Moral“, sondern verschleierte dadurch zugleich die Tatsache, daß man in Wahrheit die geschlechtliche Unberührtheit der ledigen Frau nur als eine besondere Chance für eine materiell vorteilhafte Eheschließung betrachtete, ihr Fehlen also folgerichtig als eine „Wertminderung“ der Frau behandelte. Der Anspruch des § 1300 BGB stellt sich danach seinem Grunde nach als eine Entschädigung für die Nichterfüllung des Heiratsversprechens dar. Die Vorschrift betont zwar, daß der „Nichtvermögensschaden“, also der sogenannte „ideelle“, zu ersetzen sei, und die Rechtsprechung und die Literatur dieser Zeit haben als ideellen Schaden insbesondere angesehen die der verlassenen Braut zugefügte seelische Belastung, erlittene Kränkung und den ihr bereiteten seelischen Schmerz. Die bürgerlichen Verfechter dieses angeblich ideellen Anspruchs geraten aber mit sich selbst dadurch in Widerspruch, daß sie der vermeintlich geschädigten Frau schlechthin einen Geldanspruch gewähren, woraus allein zur Genüge erhellt, daß sie in Wirklichkeit in ihrer gesellschaftlichen Ordnung die Aussichten der verlassenen Braut ihrer Kreise auf eine materielle Versorgung durch eine Eheschließung als zerstört oder mindestens beeinträchtigt betrachten. In unserer Deutschen Demokratischen Republik bedarf keine Frau mehr dieser Stütze. In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Frau in jeder Weise die gleiche Stellung wie der Mann. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau besteht aber nicht nur formalrechtlich, sondern es sind alle Maßnahmen getroffen, um diesen Grundsatz auch im gesellschaftlichen Leben zu verwirklichen. Jeder Frau ist die Möglichkeit gesichert zur Aneignung und Erweiterung eines Wissens, das sie nicht nur zum gleichberechtigten Eintritt in die gesellschaftliche Produktion befähigt, sondern ihr ist auch ermöglicht, die höchsten Funktionen in Staat, Wirtschaft und im Kulturleben einzunehmen. Diese Rechte sind der Frau garantiert vor allem durch die Verfassung, durch das Gesetz der Arbeit vom 19. April 1950 und die entsprechenden Bestimmungen in dem Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. Keine Frau braucht also in unserer Deutschen Demokratischen Republik Sorge um ihre Stellung und spätere Versorgung zu haben, da sie sich diese durch eigene Arbeit in der gesellschaftlichen Produktion gleichberechtigt mit dem Manne sichern kann. Für die Frau in unserem Staat hat die Ehe den Charakter der „Versorgungsanstalt“ verloren. Zusammenfassend ist also festzustellen: Eine An- wendung des § 1300 BGB verstößt gegen unsere Verfassung, da sie offensichtlich eine „Wertminderung“ der Frau gegenüber dem Mann zum Ausdruck bringt und damit den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter verletzt (Art. 7). Das Urteil, das der Kläge.in einen Anspruch aus § 1300 BGB zuerkennt, muß daher aufgehoben werden. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Urteil des Obersten Gerichts in der Strafsache gegen Mitglieder der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“. OG, Urt. vom 8./9. August 1952 1 Zst (I) 11/52.*) Aus den Gründen: Die Angeklagten haben sich für Verbrechen zu verantworten, die sie an einem Wendepunkt der Entwicklung in Deutschland, in einer Situation, wo das deutsche Volk mit der Arbeiterklasse an der Spitze die Sache der Erhaltung des Friedens und die Wiederherstellung * S. *) vgl. zu diesem Urteil, das keine neuen Rechtsausführungen enthält, vielmehr wegen seiner politischen Bedeutung veröffentlicht wird, die Ausführungen von Benjamin in NJ 1952 S. 244 f. 451;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 451 (NJ DDR 1952, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 451 (NJ DDR 1952, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende politisch-operative Probleme bei der Verdachtsprüfung und der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? ist unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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