Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 520 (NJ DDR 1951, S. 520); Entscheidung auch dann gebunden, wenn es der Auffassung ist, daß der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. OLG Potsdam, Urt. vom 5. Oktober 1951 1 U 73/51. Der Kläger hat am 20. April 1949 seiner bei ihm wohnenden 81jährigen Schwiegermutter, der Beklagten, einen Zahlungsbefehl über 7083,33 DM zustellen lassen. Die Zustellung erfolgte als Ersatzzustellung zu Händen der Ehefrau des Klägers, Tochter der Beklagten. Die Beklagte hat den Zahlungsbefehl nicht erhalten. Ohne daß der Beklagten Inhalt und Bedeutung des Zahlungsbefehls klargemacht wurde, beantragte der Kläger am 20. Mai 1949 einen Vollstreckungsbefehl, der auch am 25. Mai 1949 vom Amtsgericht C. erging. Dieser ist der Beklagten am 1. Juni 1949 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 15. Juni 1949 durch Rechtsanwalt H. nach Fristablauf Einspruch ein. Im ersten Verhandlungstermin beantragte die Beklagte Verweisung an das Landgericht C. Diesem Antrag wurde durch Beschluß vom 27. März 1950 stattgegeben. In einem Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 24. November 1950 wurde dem Kläger aufgegeben, binnen einer Ausschlußfrist von 6 Wochen den bis dahin im Zahlungsbefehl völlig unschlüssig begründeten Klageanspruch nunmehr zu substantiieren. Ohne Erfüllung dieser Auflage beantragte Rechtsanwalt K. am 9. März 1951 in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl als unzulässig zu verwerfen und eine Entscheidung nach Lage der Akten. Darauf erging am 9. März 1951 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts C., durch das der Vollstreckungsbefehl vom 25. Mai 1949 aufrechterhalten wurde. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und Abänderung des Urteils sowie Klageabweisung beantragt. Sie hat, da der Kläger im Termin vom 5’. Oktober 1951 nicht vertreten war, das Versäumnisurteil beantragt. Aus den Gründen: Die Berufungsklägerin beruft sich mit Recht darauf, daß der Kläger unrechtmäßig in den Besitz eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch gelangt ist, dessen Nachprüfung auf Schlüssigkeit und sachliche Begründetheit seitens des Landgerichts C. gar nicht stattgefunden hat. Eine Reihe von technischen Fehlem führte zu diesem Ergebnis. Schon der Zahlungsbefehl des Klägers vom 8. April 1949 ermangelt der in § 690 Ziff. 3 ZPO erforderten Angabe der Gründe des Anspruchs. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Antragstellers, statt an die angebliche Schuldnerin, läuft der Bestimmung des § 185 ZPO zuwider. Die Ehefrau des antragstellenden Gläubigers ist zwar die Tochter der Schuldnerin, muß aber im vorliegenden Falle als Ehefrau des Gläubigers als beteiligt am Rechtsstreit gelten, zumal aus den dürftigen Angaben des Zahlungsbefehls immerhin soviel folgt, daß Ansprüche aus dem Testament des Ehemannes der Beklagten geltend gemacht werden, der Kläger also offenbar auf Grund seiner ihm damals zustehenden Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes seiner Ehefrau den Zahlungsbefehl beantragt hatte. Der Vollstreckungstitel, um dessen Rechtmäßigkeit die Berufung geht, ist als vom Berufungsbeklagten erschlichen anzusehen. Er entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Das angefochtene Urteil des Landgerichts C. erging, ohne daß die dem Kläger aufgegebene Begründung des Klageanspruchs von ihm befolgt worden war und unter Verletzung des § 700 Satz 4 ZPO, wonach das Landgericht an die Entscheidung des Amtsgerichts, daß der Einspruch zulässig war, gebunden ist; denn in dem Beschluß des Amtsgerichts, die Sache an das Landgericht zuständigkeitshalber zu verweisen, liegt inbegriffen die Anerkennung des Einspruchs als rechtzeitig (§ 700 Satz 3 ZPO). Die Beklagte hat weiter mit Recht vorgetragen, daß nach Ablauf der Ausschlußfrist eine Nachholung der Substantiierung des Anspruchs in diesem Verfahren nicht mehr angängig ist. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils und eine Abweisung des nicht näher konkretisierten Klageanspruchs war daher im Versäumnisverfahren nach § 542 ZPO antragsgemäß geboten. § 3 Ziff. 3 Anfechtungsgesetz. Grundstücksüberlassungsverträge als unentgeltliche Verfügungen. OLG Halle, Urt. vom 17. April 1951 2 U 33/50. Der Kaufmann Willy F. überließ seinen beiden Enkeln durch notariellen Vertrag vom 10. März 1949 sein Hausgrundstück, dessen Einheitswert 19 300, DM beträgt. Die Enkel bestellten dem Überlasser und seiner Ehefrau dafür ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück und übernahmen die aufhaftenden Hypotheken in Höhe von 6250, DM als Selbstschuldner. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts wurde auf 2400, DM beziffert. Nach dem Überlassungsvertrag sollte die Auflassung sofort, die Übergabe erst nach dem Tode der Nießbrauchsberebhtigten stattfinden. Nutzungen, Lasten und Abgaben sollten erst vom Tage der Übergabe ab auf die Übernehmer übergehen. Im Juni 1949 stellte F. seinen Enkeln außerdem noch eine Summe von 8425, DM zum Ankauf eines Ackergrundstückes zur Verfügung. Im Hinblick auf erhebliche Steuerschulden des F. in Höhe von angeblich 48 866, DM hat die Klägerin diese beiden Zuwendungen auf Grund des Anfechtungsgesetzes angefochten. Aus den Gründen: Die Klage ist aber nach § 3 Ziff. 3- Anfechtungsgesetz begründet. Nach dieser Bestimmung sind anfechtbar die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand haben. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, da der Überlassungsvertrag am 10. März 1949 geschlossen und die Klage am 8. März 1950 bei dem Landgericht eingegangen und demnächst, nämlich am 17. März 1950, den Beklagten zugestellt worden ist (§ 2 der 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943). Unentgeltlich im Sinne des Anfechtungsgesetzes ist eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schuldners, für welche dieser eine gleichwertige Gegenleistung nicht erhält, wobei nicht das objektive Wertverhältnis, sondern die Absicht der Vertragschließenden maßgebend ist. Die Beklagten haben nun selbst vorgetragen, daß ihr Großvater die Übereignung vorgenommen habe in der Besorgnis, das bestehende Erbrecht könne geändert werden. Es liegt daher nahe, das Rechtsgeschäft als eine vorweggenommene Erbfolge und damit als unentgeltliche Verfügung anzusehen. Dieser Annahme steht entgegen, daß die Beklagten Verpflichtungen gegenüber dem Uberlasser und seiner Ehefrau eingegangen sind. Für die Übereignung eines Hausgrundstückes mit einem Einheitswert von 19 300, DM stellen die selbstschuldnerische Übernahme der Hypotheken von insgesamt 6250, DM und die Bestellung des Nießbrauchs für den Veräußerer und seine Frau andererseits keine gleichwertige Gegenleistung dar. Das bloße Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein macht, zumal bei Geschäften unter Verwandten, eine Verfügung noch nicht zu einer unentgeltlichen. Es kommt darauf an, ob die Vertragschließenden die Gegenleistung als vollwertig betrachtet oder bezüglich eines Teiles Schenkung gewollt haben. Der Verkauf eines nur zu einem Bruchteil des Wertes belasteten Grundstücks mit der Abrede der Tilgung des Kaufpreises durch Übernahme der Hypotheken ist als verschleierte Schenkung anzusehen, wenn die Vertragspartner nur den Schein der Entgeltlichkeit hervorrufen wollen, um die Schenkung zu verhüllen. Der Sachverhalt bietet jedoch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, daß ein entgeltliches Geschäft nur zum Scheine abgeschlossen wurde, um der Freigebigkeit das äußere Ansehen eines wirksamen entgeltlichen Vertrages zu geben. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Großvater F. sich des Mehrwertes seiner Leistung bewußt war und insoweit in voller Absicht seinen Enkeln eine unentgeltliche Zuwendung im rechtlichen Sinne einer Schenkung hat machen wollen. 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 520 (NJ DDR 1951, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 520 (NJ DDR 1951, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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