Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 355 (NJ DDR 1951, S. 355); die sog. Landschaften. Diese waren Vereinigungen von Feudalen, die einerseits an die Junker Kredite gegen Bestellung von Hypotheken an ihrem Grundbesitz ausgaben und andererseits vom Bürgertum in den Städten Geld gegen Ausgabe von Pfandbriefen aufnahmen. Als sich der Kapitalismus weiter entwickelt hatte, wurden Hypothekenbanken in Form von Aktiengesellschaften gegründet. Die Hypothekenbanken gewannen bei der Ausgabe von Grundkrediten eine immer größere Bedeutung und hatten hierbei schließlich, im Imperialismus, die führende Rolle inne. Mit Hilfe der Hypothekenbanken fand eine Verflechtung von Finanzkapital und Junkertum statt. Die Hypothekenbanken gewährten den Grundeigentümern, und zwar vornehmlich dem Großgrundbesitz und dem städtischen Grundbesitz, Kredite, die durch Hypotheken gesichert wurden. Um ein Bild über den Umfang dieser Hypothekenbanken zu bekommen, seien folgende Zahlen genannt: „Im Jahre 1936 gab es 3 gemischte Hypothekenbanken (Aktiengesellschaften) mit einem Aktivum von 1,8 Milliarden Reichsmark, 25 reine Hypothekenbanken mit einem Aktivum von 6,1 Milliarden Reichsmark, 41 Reichs- und Gesellschaftsinstitutionen für Hypothekenkredite mit einem Aktivum von 3,5 Milliarden Reichsmark und 7 landwirtschaftliche Banken mit einem Aktivum von 0,3 Milliarden Reichsmark. Allein der Hypothekenkredit stieg von 5,3 Milliarden Reichsmark im Jahre 1933 bis auf 6,3 Milliarden im Jahre 1937. "25) Diese Institutionen waren also die Hypothekengläubiger, d. h. die Empfänger der Grundrente. Natürlich behielten sie diese nicht, sondern mußten sie in Form von Gewinnen und Zinsen an die Geldgeber, d. h. an einzelne Angehörige der kapitalistischen Klasse, Weitergaben. Wie sich anhand von Statistiken nachweisen läßt, war die Verschuldung des Großgrundbesitzes ' sehr hoch. Das besagt aber nicht, daß dies für den Großgrundbesitzer eine Last war. Es zeigt lediglich, daß den Großgrundbesitzern ein beträchtliches Kapital zur Erweiterung ihrer Wirtschaften und damit zur verschärften Ausbeutung der Landarbeiter zur Verfügung gestellt wurde. Der imperialistische Staat gab dem Großgrundbesitz später weitere Kapitalien, indem er ihnen Subsidien zahlte, wie z. B. 1928 die Osthilfe. Aber auch die Entschuldung (Gesetz über die Konversion der landwirtschaftlichen Verschuldung und über die Herabsetzung der Zinsen für die Schulden auf 4,5% von 1938), die vom faschistischen Staat finanziert wurde, unterstützte und förderte den Großgrundbesitz. So führten also Verschuldung und Entschuldung der Großgrundbesitzer in jedem Falle zu einer wirtschaftlichen Hilfe für das Junkertum. Sowohl die Gewährung der Kredite an die Grundbesitzer wie auch der Erlaß ihrer Schulden gingen auf Kosten der Arbeiter und der armen Bauern. 2. Die Auswirkung auf die Klein- und Mittelbauern. Die Klein- und Mittelbauern waren in Deutschland aus den verschiedensten Gründen viel stärker verschuldet als der Großgrundbesitz. Sie benötigten ebenfalls Geldmittel, die sie sich durch die Verpfändung ihrer Grundstücke verschaffen mußten. Aber die von ihnen aufgenommenen Gelder dienten nur in Ausnahmefällen zur Verbesserung ihrer Wirtschaften. Sie wurden vielmehr dazu benutzt, bereits entstandene Schulden zu decken (z. B. die Abzahlung der Lasten aus der Ablösung, Steuerzahlung, Zahlung für notwendige Reparaturen an Haus und Hof usw.). Die Banken gaben den Klein- und Mittelbauern in der Regel keine Kredite, da ihnen diese infolge der geringen Größe ihrer Landwirtschaft nicht kreditwürdig genug erschienen. „Der bäuerliche Besitz blieb von der Teilnahme am Landschaftskredit lange ausgeschlossen, zumal die Regierung aus prinzipiellen Gründen den Bauern das Schuldenmachen unmöglich machen wollte, womit aber dem Bauernstand nur die zu seiner Erhaltung nötigen Mittel großenteils abgeschnitten wurden. “26) „Die unparitätische, nur dem Rittergutsbesitzer zugängliche, vorteilhafte Bodenbeleihung, welche sich bis zu dem Revolutionsjahre 1848 erhalten konnte, ist eine der schwerst- es) nach Petruschow a. a. O. S. 66. 26) Nußbaum a. a. O. S. 223. wiegenden Ursachen dafür gewesen, daß zwischen den Freiheitskriegen und der Revolution von 1848 ein großer Teil des preußischen Bauernstandes untergegangen, ein anderer Teil bezüglich seines Landes verkürzt worden ist. "27) Die Klein- und Mittelbauern waren gezwungen, Geld von privaten Wucherern aufzunehmen, und zwar für höhere Zinssätze als sonst üblich. Auch die Kreditpolitik der im Kapitalismus entstandenen landwirtschaftlichen Genossenschaften brachte hierin keinen Wandel. Hierauf weist Walter Ulbricht im Zusammenhang mit den Aufgaben der neuen Dorfgenossenschaften hin: „Wir sollen uns bewußt sein, daß die bisherigen landwirtschaftlichen Genossenschaften ein Produkt des Kapitalismus waren, daß sie in ihrem Geschäftsverkehr kapitalistische Methoden angewandt haben Das zeigte sich in der Kreditpolitik. Früher bekam jener Bauer Kredit, der die sicherste Gewähr dafür bot, daß er diesen Kredit auch rechtzeitig und voll zurückzahlen würde. Das war natürlich der Großbauer, der über eine gut eingerichtete, ertragreiche Wirtschaft verfügte. Dagegen gingen die im Aufbau begriffenen und durch Naturschäden betroffenen Klein- und Mittelbauern bei dieser Kreditpolitik meist leer aus, weil sie als unsichere Kantonisten galten, bei denen nicht sicher war, ob sie nicht noch ganz zahlungsunfähig werden würden“27 28 * * *). Beim Klein- und Mittelbauern kommt aber noch ein anderer, sehr wesentlicher Punkt für seine übermäßige Verschuldung in Betracht, nämlich das kapitalistische Erbrecht. Sind z. B. einige Kinder Erben oder Pflichtteilsberechtigte des Bauern, so erbt in der Regel ein Kind den elterlichen Hof und muß die anderen Geschwister in Höhe ihres Erbteils auszahlen. Da aber kein Geld vorhanden ist (und man den Hof auch nicht teilen will oder kann), so muß man Geld aufnehmen und eine Hypothek bestellen. K a u t s k y sagt dazu: „Zersplitterung: oder steigende Belastung der Landgüter, das ist die Alternative, vor die das bürgerliche Erbrecht die Landwirte stellt.“2®) Dieser Grund spielte neben den bereits aufgezählten Gründen eine erhebliche Rolle bei der Verschuldung dieses Teils der Bauernschaft. Welche Auswirkungen hatten nun diese Hypothekenlasten auf die Klein- und Mittelbauern? Bereits im „18. Brumaire“ stellte Marx für das 19. Jahrhundert fest: „Aber im Laufe des 19. Jahrhunderts trat an die Stelle des Feudalen der städtische Wucherer, an die Stelle der Feudalpflichtigkeit des Bodens die Hypothek, an die Stelle des aristokratischen Grundeigentums das bürgerliche Kapital. Die Parzelle des Bauern ist nur noch der Vorwand, der dem Kapitalisten erlaubt, Profit, Zinsen und Rente von dem Acker zu ziehen und den Ackerbauer selbst Zusehen zu lassen, wie er seinen Arbeitslohn herausschlägt. . Die bürgerliche Ordnung, die im Anfang des Jahrhunderts den Staat als Schildwache vor die neuentstandene Parzelle stellte und sie mit Lorbeeren düngte, ist zum Vampyr geworden, der ihr Herzblut und Hirnmark aussaugt und sie in den Alchimistenkessel des Kapitals wirft.“SO) Die verstärkte Ausbeutung des Bauern durch die Junker und das Finanzkapital ist ein ständiger Prozeß der Proletarisierung und Verarmung der Bauern. Der Klein- und Mittelbauer kann diese Lasten eine Zeitlang nur deshalb tragen, weil er sich ebenso wie der Arbeiter im Kapitalismus mit dem Existenzminimum für seine Familie begnügt und demzufolge nicht nur die Rente, sondern auch sein erzeugtes Mehrprodukt an die Gläubiger abführt. Der Bauer wird zur übermäßigen Arbeit und endlosen Herabsetzung seiner Bedürfnisse gezwungen. Lenin sagt dazu: „Solange der Bauer einfacher Warenerzeuger bleibt, kann er sich mit dem Lebensstandard des Lohnarbeiters begnügen. Er braucht weder einen Gewinn noch eine Rente. “2i) 27) A e r e b o e , Agrarpolitik, S. 521, zitiert bei Hedemann, Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, 2. Teil, 1. Hälfte, Berlin 1930, S. 201. 28) W. Ulbricht, Lehrbuch für den demokratischen Staats- und Wirtschaftsaufbau, 3. Aufl., Berlin 1950, S. 242. 2®) a. a. O. so) K. Marx, Der 18. Brumaire des Louis Bonaparte, Berlin 1946, S. 108. si) W. I. Lenin, Werke, Bd. II, S. 444, ziüert bei Petruschow a. a. O. S. 57. 355;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 355 (NJ DDR 1951, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 355 (NJ DDR 1951, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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