Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 321 (NJ DDR 1951, S. 321); von Einzelheiten nur einen Rechtszustand bestätigt, der sich bereits aus der Auslegung der Verfassung gewinnen ließ. Dabei darf nicht übersehen werden, daß in allen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorldegt, d. h. also im Regelfall, die Sondervorschrift des § 323 ZPO eingreift. Daß auch eine Änderung des Gesetzes, wie sie durch die Verfassung erfolgte, eine „wesentliche Änderung der für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse“ im Sinne des § 323 ZPO darstellt, ist anerkannt. Liegt also ein rechtskräftiges Urteil oder ein Prozeßvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde vor, worin die Unterhaltszahlungen geregelt sind, so kann eine Erhöhung des Unterhalts, falls über' ihn keine Einigung zwischen den Parteien möglich ist, nur durch Abänderungsklage erreicht werden und der Anfangszeitpunkt für die Erhöhung ist in diesem Falle der Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 323 Abs. 3 ZPO. 3. Bei der Entscheidung darüber, ob Ansprüche auf Erhöhung des bisherigen Unterhalts zu erheben sind, werden die gesetzlichen Vertreter nichtehelicher Kinder auf eine Vorschrift des Gesetzes vom 27. September 1950 zu achten haben, die oft übersehen wird und insbesondere auch von dem von Waldmann kritisierten Urteil des LG Leipzig übersehen worden ist. Es handelt sich um die Bestimmung des § 17 Abs. 2, nach der sich die Höhe des dem nichtehelichen Kinde zustehenden Unterhalts nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern richtet. Es kommt also nicht ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Vaters an, wie das Landgericht meint, sondern auch auf die wirtschaftliche Lage der Mutter; d. h. der Lebensstandard des Kindes soll bei großen Unterschieden! in der Lage der Eltern etwa in der Mitte zwischen dem Lebensstandard des Vaters und dem der Mutter liegen. Dabei ist weiter zu beachten, daß die Mutter den ihr ebenfalls obliegenden Anteil am Unterhalt des Kindes in der Regel durch Aufwendung ihrer Arbeitszeit für die Besorgung und Auferziehung des Kindes leisten wird. Dr. Hans Nathan Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen und des ehelichen Kindes I Die Richter und Rechtspfleger des AG Güstrow haben sich in ihrer Dienstbesprechung vom 9. Februar 1951 mit dem Unterhalt des nichtehelichen Kindes beschäftigt und das Ergebnis der Besprechung in folgender Niederschrift festgehalten: 1 2. Bei der Feststellung der Höhe des Unterhalts ist die wirtschaftliche Lage beider Eltern zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere als Leistung der Kindesmutter zu berücksichtigen, daß sie das Kind wartet und pflegt,, vorausgesetzt, daß sie das Kind bei sich hat. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Erzeugers sind nicht nur die laufenden, sondern auch die rückständigen Unterhaltsbeiträge zu beachten. (Anmerkung: Das AG' Güstrow verurteilt auf Antrag zur Zahlung von Rückständen in bestimmten monatlichen Teilbeträgen, wenn und soweit dies der wirtschaftlichen Lage entspricht.) 3. Die heutige Gesetzgebung ist in allen Entscheidungen anzuwenden, die jetzt gefällt werden. Es ist mit der heutigen Auffassung des Familienrechts unvereinbar, daß Kinder, die vor dem 7. Oktober 1949 geboren sind, anders behandelt werden als später geborene Kinder. 4. Nach Art. 30- EGBGB ist auf die gesamten Unterhaltsansprüche das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Ausgenommen ist die gesetzliche Vertretung klagender nichtehelicher Kinder. Hier sollen die Jugendämter des Westens nach wie vor als gesetzliche Vertreter des klagenden nichtehelichen Kindes angesehen werden. II In ihrer Dienstbesprechung vom 1. März 1951 haben die Richter und Rechtspfleger des AG Güstrow sich dann mit dem Unterhalt des ehelichen Kindes befaßt; die Niederschrift lautet: 1. Der Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes während der Ehe der Eltern. Der Regelung des BGB liegt zu Grunde die Vorrangstellung des Mannes in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung. Der Mann war zur Zeit der Schaffung des BGB regelmäßig der einzige Verdiener und hatte auch die Nutzung am Frauengut, so daß es wirtschaftlich gerechtfertigt war, ihn für den Unterhalt der Kinder in erster Linie haften zu lassen. Heute ist die Stellung der Ehegatten rechtlich und wirtschaftlich derartig geändert, daß die Vorschriften des BGB auf diese geänderten Verhältnisse nur noch insoweit angewendet werden können, als nicht die neuen Anschauungen entgegenstehen. Aus den Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes vom 27. September 1950 ergibt sich als die diesen Bestimmungen zu Grunde liegende allgemeine Anschauung, daß die Frau dem Manne sowohl rechtlich wie insbesondere auch wirtschaftlich gleichgestellt ist. Man kann daher aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Verschiedenheit der Stellung der beiden Ehegatten nicht mehr eine einseitige Belastung des Mannes herleiten. Die Gleichheit der Ehegatten in rechtlicher und Wirtschaftlicher Beziehung verlangt auch eine den Verhältnissen entsprechende Verteilung der Lasten unter die beiden Ehegatten. § 1606 Abs. 2 Satz 1 verteilt die Lasten unter die beiden Ehegatten lediglich nach dem Grade der Verwandtschaft mit den Kindern, also zu gleichen Teilen.*) Das ist eine mechanische Teilung, welche auf die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rücksicht nimmt, und daher widerspricht diese Teilung dem heutigen wirtschaftlichen Denken. Auch diese Vorschrift des BGB erscheint daher nicht mehr anwendbar, vielmehr muß die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern unter beide Eltern bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der beiden Eltern verteilt werden. Zu demselben Ergebnis kommt man auch auf einem anderen Gedankenweg. Verfassung Art. 33: Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Gesetz vom 27. September 1950 § 17: Die nichteheliche Geburt ist kein Makel. Diese Bestimmungen gehen von der Anschauung aus, daß eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt sind. Gesetz vom 27. September 1950 § 17 Abs. 2: Der Unterhalt des nichtehelichen Kindes soll sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern richten. Da eheliche und nichteheliche Kinder einander gleichstehen, ist es gerechtfertigt, diese für nichteheliche Kinder gegebene Bestimmung auf die ehelichen Kinder entsprechend anzuwenden. Zusammenfassend ist also über den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes zu sagen: Der Unterhalt, den das eheliche Kind von seinen Eltern zu beanspruchen hat, richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern. 2. Der Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes nach Scheidung der Ehe. Für die Zeit nach Scheidung der Ehe bestimmt § 71 EheG: Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten hat der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Das Ehegesetz geht also davon aus, daß § 1606 BGB noch in vollem Umfange anzuwenden ist. Der Vater hat zu bezahlen, das Kind hat nur die Klage gegen den Vater, der Vater muß dann seine geschiedene Ehefrau auf Leistung eines angemessenen Beitrages zu den von ihm zu zahlenden Unterhaltskosten verklagen. Diese Regelung widerspricht dem heutigen Rechts- *) Hier ist § 1606 Abs. 2 Satz 2 übersehen, nach dem der Vater grundsätzlich vor der Mutter haftet. Diese Vorschrift ist aber nur ein zusätzlicher Beweis für die Richtigkeit der obigen Darlegungen. Die Redaktion. 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 321 (NJ DDR 1951, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 321 (NJ DDR 1951, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

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