Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 515 (NJ DDR 1950, S. 515); tung in den Wirtschaftsablauf den Täter in die Lage versetzt, eine planwidrige oder sonst ungesetzliche Einwirkung auf das wirtschaftliche Geschehen zu bewerkstelligen. Damit ist der Entwicklung vom Werkzeug zum Werk im Sinne eines wirtschaftlichen Unternehmens (Elt-Werk) Rechnung getragen, wobei die vertretene Auffassung noch dadurch eine rein sprachliche Unterstützung erfährt, daß für Unterabteilungen größter Wirtschaftseinheiten, die sich wirtschaftlich gesehen auch als Betriebe darstellen, der Begriff „Objekt“ übernommen wurde. Bei der Bestimmung des Begriffs Gegenstand, wie ihn § 16 WStVO verwendet, ist vor allem auf den zweckgebundenen wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen und damit der seit längerer Zeit in dieser Richtung entwickelten Verkehrsanschauung zu folgen. So wird eine Maschine mit den verschiedensten Funktionen von der Aufnahme des Rohmaterials bis zur Ausstoßung der fertig verpackten Waren stets als eine wirtschaftliche Einheit, sogar als „etwas im natürlichen Sinne individuell Begrenztes“ zu betrachten sein, auch wenn eine mögliche Zerlegung eine lange Reihe in fabrikationeller Hinsicht selbständiger Gegenstände ergeben würde. Es bestehen nach dem Gesagten keine Bedenken, diese Anschauung auch auf die Mechanik eines ganzen Betriebes zu übertragen, bei dem von der Wareneingangsstelle bis zur Expedition alle Abteilungen ein der Bestimmung des Betriebes dienendes Werk darstellen. Diese Auffassung ist auch aus Gründen der Logik gerechtfertigt, da gerade der Umfang des Gegenstandes oft in entsprechendem Verhältnis zum Tatumfang steht und nicht zu vertreten ist, daß wohl der Hammer, der zur Begehung einer einen Einzelnen schädigenden Straftat verwendet wurde, eingezogen werden darf, während ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche Möglichkeiten die Gefährdung weiter Bevölkerungskreise erlauben, dem Täter bzw. mitberechtigten Dritten belassen werden müßte, wenn nicht die Einziehung des gesamten Vermögens ausgesprochen werden kann. Das angefochtene Urteil stellt aber eindeutig fest, daß ' im vorliegenden Falle, wie dies gerade für viele Wirtschaftsvergehen bezeichnend ist, die Begehung der Straftat von der Ausnutzung der durch den Betrieb gegebenen Möglichkeit abhängig war. Die ausgesprochene Einziehung des Betriebsgrundstücks ist somit gerechtfertigt §§ 1, 2 der VO über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen; §§ 264, 265, 344 Abs. 2 StPO. § 2 der VO enthält keinen selbständigen Straftatbestand, sondern nur das Strafmaß für § 1. Daher ist § 265 StPO auf das Verhältnis von § 1 zu § 2 der VO nicht anwendbar. Der Versuch der Verschaffung eines Spekulationsgewinns erfüllt den Tatbestand des § 1 der VO. Ist der Angeklagte zu der Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, so ist ein Übergehen einzelner Taten im Urteil unschädlich. OLG Potsdam, Urt. vom 10. Oktober 1950 3 Ss 129/50. Ausden Gründen; Der Angeklagte ist durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. März 1950 wegen Verbrechens gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 der VO über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen vom 22. Juni 1949 zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und Vermögenseinziehung verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten. Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO. Sie führt aus, dem Angeklagten sei im Eröffnungsbeschluß vom 3. Oktober 1949 ein Verbrechen nach § 1 Abs. 1 der Spekulationsverordnung zur Last gelegt, er sei aber gemäß § 1 Abs. 1 u n d 2 Ziff. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 genannter VO verurteilt worden, ohne auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen zu sein. Dieser Einwand greift nicht durch. § 1 Abs. 2 SpekulationsVO enthält nur eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, in dem im Abs. 2 zur näheren Erläuterung vier markante Beispiele für ein Verbrechen nach Abs. 1 aufgestellt sind. Dies geht schon aus dem Wortlaut des Gesetzes selbt hervor, denn es heißt im Abs. 2: „Unter diesen Voraussetzungen sind Spekulationsverbrechen insbesondere“, d. h. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sind neben anderen Fällen insbesondere die im Abs. 2 aufgezählten typischen Fälle Beispiele für ein Spekulationsverbrechen. Das Gesetz bringt hier keinen neuen rechtlichen Tatbestand, sondern lediglich einen Hinweis darauf, was unter Spekulationsverbrechen insbesondere zu verstehen ist. Damit aber liegt ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt nicht vor, denn der Eröffnungsbeschluß führt ja als anzuwendendes Strafgesetz den § 1 Abs. 1 SpekulationsVO an, zu dem der Abs. 2 eine nur logische Ergänzung bildet. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 265 StPO ist somit nicht gegeben. Auch eine Verurteilung des Angeklagten nach § 2 Abs. 2 und 3 der SpekulationsVO bedeutet keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 265 StPO. § 2 SpekulationsVO enthält nur die Strafbestimmung für den § 1 des Gesetzes, aber keinen neuen rechtlichen Gesichts* punkt. Der Angeklagte brauchte daher auf diese Bestimmung nicht besonders hingewiesen zu werden, da eine Anklage nach § 1 Abs. 1 SpekulationsVO logischerweise die Anwendung der Strafbestimmungen des § 2 dieses Gesetzes zur Folge hat. Die weitere Rüge der Revision, der Urteilstenor lasse nicht erkennen, ob der Angeklagte wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens gegen die SpekulationsVO bestraft worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes heißt es wörtlich: „Ein Spekulationsverbrechen begeht, wer sich oder einem anderen . rechtswidrig verschafft oder zu verschaffen sucht.“ Das bedeutet, daß schon der Versuch der Verschaffung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 erfüllt. Derjenige, der gegen die im § 1 SpekulationsVO angestell-ten Rechtsnormen verstößt, wird nach § 2 bestraft, wobei es dahingestellt bleibt, ob Versuch oder Vollendung vorliegt. Der Urteilstenor enthält also auch richtigerweise nur die Verurteilung des Angeklagten „wegen Verbrechens gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 der SpekulationsVO“, während die Gründe des angefochtenen Urteils ergaben, daß die Strafkammer einen Versuch angenommen hat. Die Revision rügt weiter, der Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten in seinem zweiten Teil den Verkauf von verschiedenen Gold- und Schmuckgegenständen in den Jahren 1948 bis 1949 zu bedeutend höheren Preisen vorwirft, sei nicht erschöpft worden. Das angefochtene Urteil enthalte darüber nichts. Der Angeklagte hätte also insoweit freigesprochen werden müssen. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß der Eröffnungsbeschluß vom 3. Oktober 1949, der unklar gefaßt ist, zwei selbständige strafbare Handlungen des Angeklagten enthält (§ 74 StGB), nämlich einmal den versuchten Verkauf von 47 Uhren zu übermäßigen Preisen und zum anderen Male den Verkauf von verschiedenen Gold- und Schmuckgegenständen zu bedeutend höheren Preisen. Die Strafkammer hätte dementsprechend in den Entscheidungsgründen sich über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tatbestandsmerkmale ausdrücklich aussprechen müssen. Dies ist aber unterblieben. In dem angefochtenen Urteil ist der Tatbestand des Verkaufs verschiedener anderer Gold- und Schmuckgegenstände mit keinem Wort erwähnt. Es liegt insoweit ein Mangel des Verfahrens vor, der gemäß § 344 Abs. 2 StPO von der Verteidigung geltend gemacht werden kann (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, Anm. 6 zu § 264 StPO). Dieser Verfahrensmangel und die auf ihm fußende evtl. Freisprechung des Angeklagten hinsichtlich des genannten Anklagepunktes berühren aber das Urteil in seinem Strafmaß nicht. Der Angeklagte ist ohne Rechtsirrtum von der Strafkammer wegen des versuchten Verkaufs der 47 Uhren zu der nach der SpekulationsVO zulässigen Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Eine niedrigere Strafe hätte, selbst wenn die Strafkammer in ihrem Urteü festgestellt hätte, daß dem Angeklagten der zweite Anklagepunkt nicht nachzuweisen sei und dementsprechend in dieser Beziehung ein Freispruch erfolgt wäre, nicht Platz greifen hönnen. Der Angeklagte ist demnach trotz des vorliegenden Verfahrensmangels durch das Urteil nicht beschwert, und es bestand für den Senat daher kein Grund, das Urteil lediglich aus diesem formellen Grunde aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an die Strafkammer zurück zu verweisen. 51Ö;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 515 (NJ DDR 1950, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 515 (NJ DDR 1950, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Hauptabteilung an der Staatsgrenze muß operativ gewährleistet werden, daß die in Auswertung unserer Informationen durch die entsprechenden Organe getroffenen Maßnahmen konsequent realisiert werden. Das ist unter den Bedingungen der operativen Befragung vom Mitarbeiter zu befolgen. Das heißt, Innendienstordnung Staatssicherheit , Fahneneid, Verpflichtung zum Dienst im Staatssicherheit und andere dienstliche Bestimmungen, in denen die Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten bei diesem das Vertrauen oder den Respekt zum Untersuchungsführer aufzubauen, und wachsam zu sein, um jeden Mißbrauch von Rechten zu verhindern. In der Abteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden beeinflußt. Sie führten allein fast aller in der Linie auf der Grundlage des Gesetzes erfolgten Sachverhaltsklärungen durch.

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