Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 491 (NJ DDR 1950, S. 491); Gibt es noch eine „Inkognito-Adoption“? I Nach § 1747 BGB kann ein eheliches Kind nur mit der Einwilligung der Eltern, ein uneheliches nur mit der Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. Die Einwilligung muß beurkundet werden. Die frühere Rechtsprechung hat es für zulässig erklärt, daß diese Zustimmung erklärt wird, ohne daß dabei den leiblichen Eltern oder der unehelichen Mutter des Kindes die Person und der Name des Annehmenden bekannt wird (vgl. RGZ 121, 30). Hiervon ist in der Praxis häufig Gebrauch gemacht worden. Wenn auch in der Rechtsprechung ausgesprochen ist, daß eine generelle Zustimmung nicht ausreicht, sondern daß diese sich auf einen bestimmten Vertrag beziehen müsse, so haben sich doch, seitdem eine gewisse organisatorische Vermittlung der Adoption durch dritte Stellen mehr und mehr in Gang kam, die Amtsvormundschaften mit Hilfe dieser Rechtsprechung vielfach eine Art Blanko-Vollmacht ausstellen lassen, die es ermöglichte, daß die eigentliche Adoption ohne nochmalige Mitwirkung der leiblichen Eltern erfolgte. Vielfach soll dafür auch der Wunsch der Adoptiveltern maßgebend gewesen sein, für die Zukunft jede Verbindung zwischen dem adoptierten Kinde und seinen natürlichen Elternunmöglich zu machen. Es ist sehr zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung wirklich dem entsprach, was der Gesetzgeber mit § 1747 BGB erreichen wollte und ob es nicht gerade der Zweck dieser Bestimmung war, die an sich unnatürliche völlige Loslösung des adoptierten Kindes von seinen natürlichen Eltern zu verhindern. In jedem Falle wird auf der Grundlage der heute gegebenen Rechtsverhältnisse künftig die „Inkognito-Adoption“ nicht mehr möglich sein. Nach Art. 7 der Verfassung ist heute davon auszugehen, daß für ein uneheliches Kind die Mutter der gesetzliche Vertreter ist. Der Adoptionsvertrag muß daher für ein uneheliches Kind von der Mutter, für ein eheliches Kind vom Vater mit denjenigen Personen abgeschlossen werden, die die Annahme erklären. Es wird also künftig in derartigen Verträgen von der Mutter oder dem Vater eine doppelte Erklärung abzugeben sein: einmal im Namen des Kindes der Abschluß des eigentlichen Vertrages und aus eigenem Recht die Zustimmung aus § 1747 BGB. Es ist aber unmöglich, einen Vertrag zu schließen, wenn sich die Vertragspartner nicht kennen. Vertragsschluß und Zustimmung aus § 1747 BGB werden sich künftig nicht mehr trennen lassen und damit wird eine Annahme an Kindesstatt, bei der die Mutter des unehelichen oder der Vater des ehelichen, jetzt adoptierten Kindes die Adoptiveltern nicht kennt, rein technisch unmöglich sein. Nach Art. 33 der Verfassung wird die Rechtsstellung des unehelichen Kindes, auch gegenüber dem natürlichen Vater, wesentlich verändert. Dies gilt hinsichtlich des Anspruchs des unehelichen Kindes auf Unterhalt, aber auch hinsichtlich des Erbrechts, das in irgendeiner Form im künftigen Familienrecht geschaffen werden wird. Diese Ansprüche werden durch die Adoption nicht berührt; sie werden aber praktisch undurchführbar und damit für das Kind wertlos, wenn zu einer Zeit, in der das Kind noch nicht für sich selbst sorgen kann, mit behördlicher Hilfe jede Verbindung und Verbindungsmöglichkeit zwischen ihm und seinem natürlichen Vater beseitigt werden. So nützt einem unehelichen, später adoptierten Kind kein Erbanspruch gegen den Nachlaß seines natürlichen Vaters, wenn es nicht die Möglichkeit behält, diesen Vater, sei es auch mit Hilfe der unehelichen Mutter, zu ermitteln und festzustellen. Aus dieser Erwägung heraus wird künftig Adoptionsverträgen dieser Art die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen sein, während die Bestätigung nach § 1754 Abs. 2 BGB nur abgelehnt werden kann, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Adoption fehlt, also z. B. dann, wenn die Mutter des unehelichen Kindes nicht als dessen Vertreter aufgetreten ist. Dr. Rademacher, Borna II Nach den übereinstimmenden Erfahrungen der Psychologen und aller mit der Jugendarbeit und Jugendfürsorge vertrauten Personen ist es als eine der schwersten Belastungen und Hemmungen für die Entwicklung eines Kindes anzusehen, wenn das Kind zwischen zwei antagonistischen Lebenskreisen hin- und hergerissen wird. Ebenso wie es im Interesse des Kindes vermieden werden muß, es zu einer Teilung seiner Loyalität gegenüber den geschiedenen Eltern zu zwingen, oder in der Regel verhindert werden muß, dem nichtehelichen Vater einen Einfluß auf die Lebensführung des bei der Mutter aufgehobenen Kindes einzuräumen, genau so ist es bei der Adoption im Regelfälle erforderlich, das Kind vollständig aus seinen bisherigen Lebenskreis herauszunehmen und in den neuen Lebenskreis zu verpflanzen. Die Fälle, in denen ein Kind, das die Adoptiveltern für seine leiblichen Eltern hielt, einen nicht wieder gutzumachenden Schock dadurch erlitt, daß es den wahren Sachverhalt erfuhr, sind gar nicht so selten. Der Wunsch von Adoptiveltern, einem anzunehmenden Kinde diese möglichen Belastungen zu ersparen und eine Sicherheit in dieser Richtung ist nur dann gegeben, wenn die leiblichen Eltern Namen und Aufenthalt der Adoptiveltern nicht erfahren ist also durchaus zu verstehen und zu billigen. Wenn die Rechtsprechung einen unformalistischen Weg gefunden hat, um diesem im Interesse des Kindes liegenden Wunsch der Adoptiveltern nachzukommen, so war dies ein erfreulicher Fortschritt. Solange man es überhaupt für zulässig hält und zweifellos besteht mindestens zur Zeit noch ein entsprechendes starkes Bedürfnis , daß sich Eltern ihres Kindes zu Gunsten und zu Lasten anderer Personen begeben, ist der unumschränkte Übergang des Kindes in den neuen Familienkreis nur konsequent und keineswegs „unnatürlich“. Demgegenüber scheint mir die Auffassung von Rademacher ein Rückschritt zu sein, dem auch in der Zwischenzeit bis zum Erlaß des Familienrechtsgesetzes nicht gefolgt werden sollte; mit dem Erlaß dieses Gesetzes wird die Frage aller Voraussicht nach geklärt werden, weil der Entwurf aus den obengenannten Motiven ausdrücklich die Möglichkeit der „Inkognito-Adoption“ vorsieht und auch abgesehen davon das Adoptivkind aus den gleichen Erwägungen in weit höherem Maße als bisher aus dem bisherigen Lebenskreis loslöst. Aber auch bis zum Erlaß des Gesetzes ist kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der Verfassung. Es ist richtig, daß, soweit es sich um die Adoption nicht-ehelicher Kinder handelt, der Vertrag seit Inkrafttreten der Verfassung von der nichtehelichen Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes zu schließen ist, während bis dahin das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter auftrat und die Mutter nur die Einwilligung zu geben hatte. Damit wird jedoch die Möglichkeit der Inkognito-Adoption auch nach den jetzt noch geltenden Vorschriften nicht ausgeschlossen, denn diese sehen für die Einwilligung (§ 1748 Abs. 2) die gleiche Besonderheit wie für den Vertragsabschluß selbst (§ 1750) vor, nämlich daß beide Rechtsgeschäfte nicht durch einen Vertreter vorgenommen werden können, was die Rechtsprechung zutreffend dahin interpretiert hat, daß nur die Vertretung im Willen untersagt ist, nicht die Vertretung ir? der Erklärung. Wenn man in dieser Vorschrift kein Hindernis dafür sah, daß die Mutter ihre Einwilligung ohne Kenntnis der Person des Annehmenden erteilt, so ist sie auch kein Hindernis dafür, daß der Vertrag selbst ohne diese Kenntnis abgeschlossen wird. Inbesondere liegt es nicht im Wesen des Vertrages, daß er nur zustande kommen kann, wenn dem einen Teil die Individualität des anderen Teiles bekannt ist (vgl. Staudinger, 10. Aufl., § 145, Anm. 3 e). Um die Inkognito-Adoption zu ermöglichen, braucht also die nichteheliche Mutter lediglich die Abteilung Mutter und Kind durch gerichtliche oder notarielle Urkunde zu bevollmächtigen, sie bei der Abgabe ihrer nach § 1750 BGB erforderlichen Erklärung zwecks Abschlusses eines Kindesannahmevertrages mit der von der Abteilung Mutter und Kind ausgesuchten Persönlichkeit zu vertreten. Selbstverständlich darf das keine allgemeine Ermächtigung sein, vielmehr muß sich die Vollmacht auf einen bestimmten Adoptionsfall beziehen. Wenn schließlich Rademacher in der Zulassung der Inkognito-Adoption eine Gefährdung etwaiger Erbansprüche des Kindes sieht, so ist dazu folgendes zu sagen: es ist richtig, daß auch nach dem Entwurf das erbrechtliche Verhältnis zwischen dem Kinde und seinen leib- 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 491 (NJ DDR 1950, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 491 (NJ DDR 1950, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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