Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 43 (NJ DDR 1950, S. 43); Demokratie und einer geeinten Arbeiterbewegung. Sie macht u. a. auch „jede einheitliche Organisation des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens“ und damit „den Übergang zu einer nach einem Gesamtplan gelenkten Wirtschaft“ unmöglich17). In dem Abschnitt „Der Bund und die Länder“ sind Bestimmungen aufgenommen worden, die den Pferdefuß des USA-Imperialismus sehr deutlich werden lassen. Art. 24 Abs. 1 und 2 hat folgenden Wortlaut: „(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ein-ordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“ Unter den realen politischen Verhältnissen des Westens bedeutet das die Einordnung des Bundes in den Atlantikpakt, d. h. in ein gegen die Sowjetunion gerichtetes Paktsystem. Sehr aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang der Art. 26, nach dessen Abs. 1 zwar „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffes vorzubereiten“ für verfassungswidrig erklärt 17) Vgl. Steiniger a. a. O. S. 292. werden und unter Strafe zu stellen sind, dessen Art. 2 aber lautet: ,fZur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Hierzu bemerkt Steiniger mit vollem Recht: „Wie eine solche Tätigkeit mit den Feststellungen der Alliierten nach der bedingungslosen Übergabe der restlichen Nazi-Streitkräfte vereinbar sein soll, z. B. mit dem sehr konkreten Verbot der Waffenproduktion für Deutsche in Ziff. Ill B 11 der „Mitteilung über die Drei-Mächte-Konferenz von Berlin“ vom 2. August 191/5, das bekümmert offenbar die Schöpfer einer Verfassung, die von der bindenden Kraft der Völkerrechtsregeln für alle Bewohner des Bundesgebietes hochtönend redet, überhaupt nicht mehr. Auch in den Dokumenten, die die drei Militärgouverneure dem Parlamentarischen Bat im März 191/9 überreichten und in denen der Rotstift der Auftraggeber über die jenigen Bestimmungen hergeht, die trotz der Londoner Empfehlungen, trotz des Aide-Mdmoires vom 22. November 191/8, trotz der laufenden Überwachungsarbeit der Verbindungsoffiziere nicht so alliiert ausgefallen sind, steht kein Wort der Rüge für diese Verletzung des Potsdamer Abkommens. Erlaubt ist, was der kolonialen Macht nützt.“18) 18) A. a. O. S. 295. „ . In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit -dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt, und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewußtseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.“ „ , Karl Marx „Zur Kritik der politischen Ökonomie“ ' Das neue Ehesachen-Verfahren und das Kostenrecht Von Ernst Meyer, Berlin Di© Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, wie sie durch die Verordnung vom 21. Dezember 1948 ZVOB1. S. 588 erfolgte,.hat zwar wesentliche Eingriffe in das Zivilprozeßrecht und das sonstige Verfahrensrecht mit sich gebracht, unmittelbare Änderungen des bestehendien Kostienrechts aber trotz der Neuartigkeit der Zu-ständigkeits- und Verfahrensregelung nicht im Gefolge gehabt bis auf die in § 8 Abs. 5 der Ersten Durchführungsverordnung zur genannten Verordnung vom 17. Mai 1949 (DVO) ZVOB1. S. 325 vorgenommene Neufassung des § 11 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Im übrigen behandelt lediglich die über An-, wendung der grundlegenden Verordnungen am 11. Juni 1949 ergangene Rundverfügung des Chefs der Deutschen Justizverwaltung in Abschnitt VI die „Kosten“ des neuen Verfahrens. Der Abschnitt ist neuerdings noch gekürzt worden, indem durch Rundverfügung Nr. 6/50 des Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Januar 1950 seine beiden letzten Sätze (VI 2 Abs. 3 S. 2 und 3), weil sie in der Praxis zu Mißverständnissen Anlaß gaben, gestrichen worden sind. Man hat also das alte Kostenrecht für die neuen Verfahren im wesentlichen beibehalten. Wenn bei seiner Anwendung eine Füllle von Zweifeln aufgetaucht ist, so liegt das kaum an gesetzgeberischem Unterlassen von Anpassungsbestimmungen, eher an der Unvollkommenheit des allgemeinen Kostenrechts, dessen Reformbedürftigkeit, auch bevor man sich dem Idieal kostenloser Rechtspflege nähert, imbestreitbar ist. Ursprüng- liches Nebeneinander von Reichs- und Landeskostenrecht, die nicht voll durchgeführte Verreichlichung, die Einführung neuer Prinzipien im arbeitsrechtlichen Kostenrecht und in Sondiergesetzen, das Hineinspielen fiskalischer und anwaltlicher Sonderinteressen, die Vergünstigungen und Vereinfachungen der Kriegsgesetzgebung, das selbständige Vorgehen der Länder nach Mai 1945 haben es arg zersplittert und unübersichtlich gemacht. Immerhin hat die Praxis des bisherigen Kostenrechts alle Probleme bewältigt, die neue verfahrensrechtliche Gestaltungen an sie herantrugen, ohne nach dem Gesetzgeber zu rufen. Die Kostenrechtsprechung der obersten Gerichte sorgte auch für einheitliche Übung in Kostensachen, indem die Spezi ailrechtsprechung des Kostensenats des alten Kammergerichts weitgehend auch außerhalb Preußens als Richtschnur anerkannt wurde nach dem guten Grundsatz, daß in Kosten- wie in Verfahrenssachen überhaupt gleichmäßige Handhabung wertvoller ist als ein Konkurrieren verschiedener angeblich bester oder richtigster Verfahrensweisen. Zum Teil bildete die Rechtsprechung eine Art kostenrechtlichen Gewohnheitsrechts sogar contra legem heraus. Ein Beispiel bildet die Anwendung des vom Gesetzgeber ausdrücklich für „bürgerliche Rechtsstneitigkeiten“ geschaffenen Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen (Armenanwaltsgesetz) von 1928/1941 auf Aufwertungssachen (so zuerst Reichsgericht) und auf Verfahren der frei- 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 43 (NJ DDR 1950, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 43 (NJ DDR 1950, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden.

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