Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 42 (NJ DDR 1950, S. 42); Das Grundgesetz vermeidet es, sich zu den Grundsätzen des Potsdamer Abkommens über eine konsequente Entmilitarisierung, Entnazifizierung und Demokratisierung und zu der Errichtung einer eindeutig antifaschistisch-demokratischen Ordnung zu bekennen. Kein Wort von der Notwendigkeit, die wirtschaftliche Grundlage des Faschismus in Deutschland zu zerschlagen, keinerlei Bestimmungen über eine Boden- oder Industriereform, kein Wort von der Verstaatlichung des Banken- und Versicherungswesens oder von einer demokratischen Reform des Erziehungs- und Bildumgs-wesens. Das Bonner Grundgesetz schweigt nicht nur über die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Neuordnung, sondern es sagt überhaupt nichts über den Charakter der Wirtschaftsordnung, auf der die westdeutsche Bundesrepublik beruhen soll. Man hatte in Bonn freilich allen Grund, nähere Angaben hierüber zu vermeiden, denn die Wirtschaftsordnung, auf der die Bundesrepublik beruhen soll, ist dieselbe wie die des faschistischen Regitnes: die Herrschaft des Großgrundbesitzes und des Monopolkapitalismus, deren Vorrechte sozusagen als „unveräußerliche und unverletzliche ewige Menschenrechte“ bestehen bleiben sollen. Deshalb zählt dieser Grundrechtskatalog nur die sog. klassischen Freiheits-, Gleichheits- und Eigentumsrechte auf und ergänzt sie lediglich durch einige farblose Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben (Ehe. Familie, Mutter, uneheliches Kind) und das Schulwesen sowie durch den kümmerlichen Artikel 15, der wiederholt, was schon d’e Weimarer Verfassung in ihren Artikeln 155 und 156 ausführlicher, besser und fortschrittlicher geregelt hatte, nämlich, „daß Grund und Boden. Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, in Gemeineigentum oder in anderer Form in die Gemeinschaft überführt werden können“, iedoch nur, wie iede Enteignung CArt. 14) gegen Entschädigung. Die Weimarer Verfassung kannte wenigstens die Möglichkeit, durch Reichsgesetz eine Entschädigung bei der Enteignung und bei der Verges eil schaftung auszuschließen. Da das Bonner Grundgesetz auf dem liberalen Freiheits- und Eigentumsbegriff beruht, begünstigt es die Freiheit der Begründung wirtschaftlicher Vormachtstellungen und den liberalistischen und kapitalistischen Mißbrauch der Freiheitsrechte und des Privateigentums an den Produktionsmitteln. Dabei haben die Bonner Verfassungsspezialisten die Neuerung eingeführt fArt. 19 Abs. 3), daß die Grundrechte auch „für inländische iuristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Jetzt können sich also inländische und als solche getarnte ausländische Kapitalgesellschaften gegenüber der etwaigen G°fahr einer Verstaatlichung oder sonstiger Eingriffe oder Beschränkungen der kapitalistischen Gewerbefreiheit auf die Freiheits- und Gleichhei'ts-rechte und auf die Unverletzlichkeit des Privateigentums berufen! Mit Recht wurde darauf hingewietsen, daß hierdurch ausländische monopolkanitali'stische Interessen unter den Schutz der Grundrechte gestellt worden sind15). Die Unternehmer können wieder Verbände bilden; das Streikrecht wird nicht anerkannt. Wir finden kein Rerfit auf Arbeit, Urlaub und Erholung, kein Mit-b“stimmungsrecht der Werktätigen in den Betrieben. Wir finden keine Einschränkung politischer Freiheitsrechte durch ein ausdrückliches Verbot faschistischer oder militaristischer Betätigung, kein Verbot monopolistischer Machtzusammenballungen oder des Mißbrauchs wirtschaftlicher Vormachtstellungen zu politischer Tätigkeit (in dieser Beziehung waren einige Länderverfassungen in Süddeutschland, vor allem die hessische Verfassung bereits fortschrittlicher). In Art 9 ist lediglich gesagt, daß Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Der Art. 18 bestimmt zwar, daß der Mißbrauch der Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit, Lehrfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, des Eigentums usw. „zum Kampfe 15) Vgl. Steiniger: „Deutschland so oder so?“ im „Aufbau" 1949, S. 294. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ die Verwirkung der betreffenden Grundrechte zur Folge haben kann. Das Grundgesetz sagt aber nichts über den Inhalt dieser „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Es überläßt die Entscheidung „über die Verwirkung und ihr Ausmaß“ dem Bundesverfassungsgericht, also der Justizbürokratie, von der noch zu sprechen sein wird. Bei dem Stand der Entnazifizierung im Westen Deutschlands kann man sich jedenfalls vorstellen, in welcher Weise eine solche Justizbürokratie ihre Machtbefugnisse gegenüber den Kräften des demokratischen Fortschritts, insbesondere gegenüber Sozialisten und Kommunisten, handhaben und wie sie die Grundrechte eines Grundgesetzes auslegen wird, das sich so eindeutig gegen die Werktätigen richtet. „Die Gründung der politischen Parteien ist frei“ erklärt Art. 21. Der aus der Deutschen Demokratischen Republik in den Westen Reisende glaubt sich in ein politisches Panoptikum versetzt, das lebhaft an die Zeit vor 1933 erinnert, wenn er die verschiedenen politischen Parteien des Westens und Südens an der Arbeit sieht, angefangen von der partikularisti,sehen blauweißen Bayempartei oder der Karikatur der Loritz-partei bis zur schwarz-weiß-roten Deutschen Rechtspartei oder der Deutschen Konservativen Partei, die offen die Monarchie propagieren. Die Freiheit der Parteibildung besteht in der westdeutschen Bundesrepublik in erster Linie für die politische Reaktion, für die Vorläufer eines neuen Faschismus. Allerdings sagt Art. 21, daß die innere Ordnung der politischen Parteien „demokratischen Grundsätzen entsprechen muß“, und Abs. 2 des Art. 21 lautet; „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche. demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschlands zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Welcher Art die „demokratischen Grundsätze“ sind, denen die innere Ordnung der Parteien nicht widersprechen darf, ist aber wiederum nicht gesagt. Und über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet nicht etwa das Parlament, sondern wieder die hohe Justizbürokratie in Gestalt des Bundesverfassungsgerichtes. In Art. 21 Abs. 1 steht ein beinahe revolutionär wirkender Satz. Da heißt es nämlich, daß die politischen Parteien „über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben müssen“. Es bleibt ab-zuwarfen. wie diese Vorschrift des Grundgesetzes in die Wirklichkeit überführt wird. c) Der Bundesstaat Im Abschnitt II des Grundgesetzes, der das Verhältnis von Bund und Ländern behandelt, wird gesagt, daß die Bundesrepublik kein Einheitsstaat, sondern ein „Bundesstaat“ ist. Durch Art. 79 Abs. 3 wird der bundesstaatliche Charakter unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gestellt. „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz selbst keine andere Regelung trifft oder zuläßt“, sagt Art 30 und geht damit hinter den Rechtszustand der Weimarer Verfassung zurück, die in ihrem Art. 5 sagte: „Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reiches auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Landesverfassung ausgeübt“. Mit Recht bemerkt Steiniger zu Art. 30, seine Entscheidung gehe in der föderalen Frage weiter als die Bismarcks. Das ist um ein Haar nur noch Deutscher Bund16). Dem föderalistischen Prinzip, auf dem das Grundgesetz beruht, begegnen wir vor allem bei den Befugnissen des Bundesrates und der Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder, auf die wir noch zurückkommen. Die politische Bedeutung der „überföderalistischen Konzeption“ des Bonner Grundgesetzes ist die Verhinderung der Einheit der Nation als Fundament der 16) Vgl. Steiniger a. a. O. S. 291: derselbe „Zwei Verfassungsentwürfe“ in NJ 1949, S. 50; auch Grewe a. a. O. S. 350 spricht von der „Subsidiarität“ der Bundesgewalt. 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 42 (NJ DDR 1950, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 42 (NJ DDR 1950, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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