Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 414 (NJ DDR 1950, S. 414); Preiserhöhungen vom 26. November 1936 und den zu ihr ergangenen Ausführungsvorschriften steht oder daß der Mietzins nicht bereits durch die Preisbildungsbehörde festgesetzt war. Den Preisbildungsbehörden ist nur die Befugnis gegeben, den überhöhten Mietzins auf das volkswirtschaftlich gerechtfertigte Maß herabzusetzen. Machen sie von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so ist der am 30. November 1936 erzielte Mietzins maßgebend. Verboten ist nur die Zahlung eines höheren als des spätestens am 30. November 1936 erzielten oder eines den von den Preisbildungsbehörden festgesetzten überschreitenden Mietzinses. Ein Anspruch aus einem Mietverhältnis, das sich im Rahmen der Preisbestimmungen hält, kann wie jeder andere rechtsbeständige Anspruch im Prozeß geltend gemacht werden. Er kann demgemäß vom beklagten Vermieter wirksam anerkannt werden. Ein gemäß dem Anerkenntnis ergehendes Urteil ist ordnungsmäßig zustande gekommen und verstößt nicht gegen die Rechtsordnung. Es ist geeignet, der Vollstreckung als Grundlage zu dienen. Aus ihm können daher Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens nicht hergeleitet werden. Für das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist kein Raum. Hieran ändert es nichts, wenn die Preisbildungsbehörde die Herabsetzung des Mietzinses für einen vor dem Ergehen des Anerkenntnisurteils liegenden Zeitpunkt anordnet. Die Rechtswirksamkeit des Urteils wird dadurch nicht berührt. Hat aber die mit Wirkung für einen früheren Zeitpunkt als den Erlaß des Anerkenntnisurteils geschehene Herabsetzung des Mietzinses ausschließlich zivilrechtliche, auf Ausgleichung des zuviel erzielten Mietzinses zielende Ansprüche zur Folge, so kann sie auch die Rechtsbeständigkeit des Urteils nicht beeinträchtigen. Die durch die Herabsetzung gegen den in ihm festgestellten Anspruch begründeten Einwendungen können demgemäß nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren, also mit der Vollstreckungsabwehrklage, mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Hermann H eistermann Art. 7, 30 der Verfassung, § 539 ZPO i. d. F. von 1924. 1. Ist neben der Ehefrau ein Ehemann auf Erteilung einer Zustimmung und Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt, so hat sich der Rechtsstreit mit dem Inkrafttreten der Verfassung insoweit in der Hauptsache erledigt. 2. Ist eine Zurückverweisung nach §539 ZPO i. d. F. von 1924 noch möglich, wenn das Urteil keine Entschei-dungsgründe enthält? OLG Halle, Urt. vom 30. August 1950 1 U 118/50. Die beklagte Ehefrau war durch das erstinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 1949 entsprechend dem Klageanträge zur Auflassung, Bewilligung der Eintragung und zur Herausgabe eines Grundstücks nebst Inventar, der beklagte Ehemann zur Erteilung der ehemännlichen Zustimmung zu den von der Frau abzugebenden Erklärungen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau verurteilt worden. Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, da der erste Richter zwischen Erlaß und Absetzung des Urteils aus der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgeschieden war. Nach Einlegung der Berufung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des beklagten Ehemannes durch die Bestimmungen der Verfassung erledigt habe. Mit dieser Maßgabe haben die Beklagten Aufhebung des ersten Urteils und Zurüdeverweisung der Sache an die I. Instanz beantragt. Das Gericht hat entsprechend diesem Anträge erkannt. Aus den Gründen: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Soweit sich der Klageantrag erster Instanz gegen den Beklagten zu 2) gerichtet hat, ist er durch die Artikel 7 und 30 der inzwischen in Kraft getretenen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos geworden, weil die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Ehefrau kraft ihrer verfassungs- mäßigen Gleichberechtigung zu den von ihr abzugebenden Erklärungen nicht mehr der Zustimmung hires Ehemannes bedarf und auch die Vollstreckung in ihr eingebrachtes Gut zulässig geworden ist, ohne daß der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt ist. Insoweit war die Hauptsache daher entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien für erledigt zu erklären. Im übrigen war gemäß dem in erster Linie gestellten Berufungsantrag der Beklagten von der Möglichkeit des § 539 ZPO Gebrauch zu machen und die Sache wegen wesentlichen Verfahrensmangels zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen tatsächlich verwickelten und rechtlich schwierigen Prozeß, und es läßt sich bei dem Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht feststellen, welche tatsächlichen Feststellungen im einzelnen und welche rechtliche Erwägungen den Vorderrichter zu der gefällten Entscheidung geführt haben. Dieser Mangel läßt sich auch nicht nachträglich beheben, da der Vorderrichter aus der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgeschieden ist. Die Zurückverweisung in die Vorinstanz erscheint deshalb im Interesse der Parteien, die sonst gleichsam eine Instanz verlieren würden, geboten. Anmerkung: 1. Die Entscheidung ist zu billigen, soweit sie das Verfahren gegen den beklagten Ehemann betrifft. Mit dem Wegfall des bisherigen gesetzlichen Güterstandes entfällt überhaupt der Begriff „eingebrachtes Gut“; das ehemalige eingebrachte Gut steht wieder unter der unbeschränkten Verfügungsgewalt der Frau, so daß für einen Duldungstitel gegen den Mann kein Raum mehr ist. Durch die Annahme der Verfassung hatte sich also vorwiegend der Rechtsstreit gegen den Mann in der Hauptsache erledigt und die Kläger konnten durch sofortige entsprechende Änderung des Klageantrages der Kostenlast für den Fall entgehen, daß der Anspruch ohne das neu eingetretene Ereignis gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. hierzu NJ 1947 S. 252). Tatsächlich ist der Klageantrag ausweislich des am 19. Dezember 1949 ergangenen erstinstanzlichen Urteils nicht sofort geändert worden, sondern erst auf die Berufung hin. Dies wird bei der durch das obige Urteil vorbehaltenen endgültigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, das allerdings andererseits auch in Rechnung zu stellen haben wird, daß die aus dem Inkrafttreten der Verfassung sich mit sofortiger Wirkung ergebenden Konsequenzen für das eheliche Güterrecht nicht allgemein sogleich erkannt worden sind. 2. Dagegen ist gegen das weitere Verfahren des Senats, nämlich die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz, schärfster Widerspruch zu erheben. Genau der gleiche Fall Fehlen der Urteilsgründe ist vor einiger Zeit vom OLG Dresden entschieden worden und bei der Besprechung dieser Entscheidung (NJ 1950 S. 22) ist eindeutig klargestellt worden, daß § 539 ZPO nicht mehr anwendbar und daher in der amtlichen Textausgabe der ZPO auch als „fortgefallen“ bezeichnet ist. Das OLG Dresden hatte demgegenüber, wenn auch ohne durchgreifende Begründung, wenigstens den Versuch gemacht, die Zurückverweisung auf § 538 zu stützen; die vorstehende Entscheidung dagegen beruft sich auf § 539 mit einer Selbstverständlichkeit, welche vermuten läßt, daß der Senat weder von dem maßgebenden Gesetzestext, noch von der daran geknüpften Kontroverse auch nur Kenntnis genommen hat. Seine Gründe für die Notwendigkeit einer Zurückverweisung sind etwa die gleichen, wie sie das OLG Dresden in der erwähnten Entscheidung vorgebracht hat, und sie überzeugen ebenso wenig wie diese, so daß abgesehen von ihrer Unerheblichkeit de lege lata sie m. E. auch nicht einmal de lege ferenda in Betracht gezogen werden können. Der Senat meint, die Zurückverweisung sei im Interesse der Parteien erforderlich, da diese andernfalls „gleichsam eine Instanz verlieren würden“. Diese Wendung läßt ein charakteristisches Mißverständnis der Aufgabe der Berufungsinstanz erkennen, deren Zweck der Senat offensichtlich darin sieht, sich mit den Gründen 414;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 414 (NJ DDR 1950, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 414 (NJ DDR 1950, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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