Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409); Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1778 BGB erfüllt, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, ohne daß darauf eingegangen werden konnte, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Ersatz der ihm entstandenen Unkosten verlangen kann. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch das LG einen ganz unnötigen Umweg macht, um zu seinem Ergebnis zu gelangen. Es handelt sich hier um den Fall, daß ein im Sinne des § 1776 BGB „berufener“ Vormund zum Vormund bestellt worden ist, und daß sich im Laufe seiner Amtsdauer ergeben hat, daß sein weiteres Verbleiben im Amt die Interessen des Mündels gefährden würde. Zur Entscheidung der Frage, ob dieser Vormund entlassen werden kann, hält die Kammer eine Prüfung der Frage für erforderlich, ob es zulässig ist, den berufenen Vormund im Sinne des § 1778 BGB zu „übergehen“. Der Fall des § 1778 BGB liegt aber nach meiner Auffassung gar nicht vor, denn der berufene Vormund ist ja tatsächlich nicht übergangen, sondern bestellt worden. Ist aber der berufene Vormund einmal bestellt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er hinsichtlich seines Verbleibens im Amte die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie jeder andere Vormund, d. h., daß seine Amtsausübung nicht das Interesse des Mündels gefährden darf. Ist letzteres der Fall, so ergibt sich die Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den Vormund zu entlassen, ohne weiteres und unmittelbar aus § 1886 BGB, d. h., es ist nicht erforderlich, noch besonders nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein berufener Vormund übergangen werden kann. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß der Beschluß, wenn er vom Großvater des Mündels als dem nach § 1776 BGB berufenen Verwandten spricht, dem Grundsatz der Gleichberechtigung widerspricht. Unter Beachtung dieses verfassungsmäßigen Grundsatzes wird vielmehr § 1776 BGB in der Form anzuwenden sein, daß als berufene Vormünder in Frage kommen in erster Linie die von den Eltern des Mündels benannten Personen, in zweiter Linie die Großeltern des Mündels, und daß, wenn hiernach mehrere Personen als Vormund berufen sein würden, das Vormundschaftsgericht einen von ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes auszuwählen hat. Dr. Hans Nathan ’ § 1911 BGB. Die Abwesenheitspflegschaft muß in erster Linie dem Interesse des Abwesenden dienen. LG Berlin, Beschl. vom 23. Januar 1950 la T 34/50. AusdenGründen: Dem Vorderrichter ist darin zuzustimmen, daß die Abwesenheitspflegschaft dem Interesse des Pfleglings und nicht dem eines Dritten dienen will, was allerdings nicht ausschließt, daß auch der Dritte ein Interesse an ihr haben kann (RGRKomm. Anm. 2 zu § 1911 BGB). Wenn die Einleitung der Pflegschaft zu dem ausgesprochenen Zweck beantragt wird, eine Räumungsklage gegen den Abwesenden zu ermöglichen, so widerspricht das in aller Regel dem Interesse des Pfleglings. Die Beschwerdeführerin hat aber in ihrem Schreiben vom 21. November 1949 glaubhaft dargetan, daß die Mietrückstände sich auch nach Abschluß des Vergleichs vom 22. September 1949 ständig vergrößert haben. Daß dem so ist, ergibt sich im übrigen auch aus dem Schreiben der Ehefrau des Abwesenden vom 30. Oktober 1949, in dem sie sich außerstande erklärt, den Mietzins pünktlich zu zahlen. Mithin ist zu besorgen, daß die Rückstände zum Nachteile des Abwesenden immer mehr anwachsen. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Räumungsklage durchdringt und der Abwesende dann seine bisherige Wohnung verliert, überwiegt doch sein Interesse daran, daß er nicht weiter mit Mietrückständen belastet wird. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und das Amtsgericht zur Einleitung der Abwesenheitspflegschaft anzuweisen. Gesetz über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen; § 4 der Richtlinien Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948; §§ 812 fl. BGB. Bei Enteignung erlangt der Erwerber unbelastetes Eigentum. Persönliche Forderungen bleiben gegenüber dem früheren Eigentümer bestehen. AG Greifswald, Urt. vom 11. Mai 1950 3 C 186/50. Aus dem Tatbestand: Der Beklagte, der bis zum Jahre 1933, als er die Altersgrenze erreichte, viele Jahre Leiter der Pom-merschen Bank AG, der früheren Eigentümerin des Hausgrundstücks (Bankgebäude), war, bewohnt in diesem Haus seit 1933, ohne Miete zu zahlen, eine 7-Zimmer-Wohnung, die er zum größten Teil an Untermieter abgegeben hat; er verwendet die Mieteinnahme für seinen Unterhalt. Die Wohnung war ihm, der keinen rechtlichen Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, von der Pommerschen Bank AG im Jahre 1933, ohne daß ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, als Ersatz für ein Ruhegehalt auf Lebenszeit mietfrei überlassen worden. Das Grundstück ist seitens des Landes Mecklenburg, das zunächst Rechtsträger dieses Volkseigentums geworden war, auf Grund des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen vom 30. Oktober 1947 (RegBl. Mecklbg. S. 262) lastenfrei zu Eigentum erworben und sodann von diesem zum Taxwert an die Klägerin (Landeskreditbank, jetzt Deutsche Notenbank) veräußert worden. Die Klägerin ist am 17. Februar 1948 als Eigentümerin grundbuchlich eingetragen worden. Die Pommersche Bank AG ist seit dem 8. Mai 1945 geschlossen. Mit der Klage macht die Klägerin den Mietzins für die Wohnung geltend. Gründe; Die Überlassung der Wohnung seitens der Pommerschen Bank AG beruht auf einem Mietvertrag. Wesentliches Erfordernis eines Mietvertrages ist die Vereinbarung eines bestimmten Mietzinses. Der Mietzins braucht aber nicht in Geld zu bestehen; er kann sich vielmehr in Geld oder in anderen vertretbaren Leistungen (§ 91 BGB) jeder Art darstellen (Palandt zu § 535 Anm. 3). Der Inhalt der Leistung kann positiv oder negativ sein (Palandt zu § 241 Anm. 3 und 4). Gern. §§ 812 ff. BGB gilt ausdrücklich als Leistung auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses, also auch die Bewilligung eines Ruhegehaltsersatzes in einer bestimmten Höhe durch Vertrag. Die Formlosigkeit dieses Vertrages bewirkt im vorliegenden Falle trotz § 566 BGB noch nicht die Zulässigkeit der Kündigung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, weil dieser hier auf die Lebensdauer des Beklagten gerichtet ist und deshalb gemäß § 242 BGB zugleich den stillschweigenden Ausschluß des Kündigungsrechts des Vermieters enthält, d. h. einer Vereinbarung, die nicht unter die Formvorschrift des § 566 BGB fällt und deshalb die Geltung des § 566 BGB, die eine nachgiebige Rechtsvorschrift ist, ausschaltet (RGZ 103, 383 und Palandt zu § 566 Anm. 2). Nießbrauch, wie die Klägerin meint, liegt nicht vor, da wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB), zum Beispiel Gebäudeteile wie Wohnungen (§ 580 BGB), nicht belastet werden können (Palandt zu § 1030 Anm. 2) und die Bestellung des Nießbrauches an Grundstücken gern. § 873 BGB der grundbuchlichen Eintragung bedarf. Aus demselben Grunde liegt keine beschränkt persönliche Dienstbarkeit aus § 1090 BGB vor, insbesondere kein Wohnrecht aus § 1093 BGB. Ein Leibrentenvertrag liegt deshalb nicht vor, weil das Versprechen der Leibrente gern. § 761 BGB der Schriftform bedarf und die Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren (§ 91 BGB) Sachen bestehen müßten, also nicht in einem Wohnrecht bestehen dürfen (RGZ 137, 261 und Palandt zu § 759 Anm. 2 C). Die Klägerin hat mit dem Beklagten überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen. Im Falle des Eigentumserwerbs seitens des Landes Mecklenburg auf Grund des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens, der geschlossenen Banken 409;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 409 (NJ DDR 1950, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bereits vorhandener Objekt- und Kreisdienst stellen und dazugehöriger Einrichtungen. Diese Anweisung regelt Fragen der Gewährleistung der Sicherheit durch bauliche, technische, nachrichten-technische und brandschutz-technische Maßnahmen.

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