Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 407 (NJ DDR 1950, S. 407); stehende Währungsreform in seinen Rechten nicht schlechter gestellt und etwaige Nachforderungen sich olfenlassen wollte (Felske a. a. O. S. 18 u. 19). Auch Brunn (NJ 1948 S. 369) vertritt die Ansicht, daß eine Zahlung vor Fälligkeit keine schuldtilgende Wirkung habe, wenn ein Annahmewille des Gläubigers nicht vorliegt; auf diesen sei aber zu schließen, wenn er vorbehaltlos die als Erfüllung angebotene Zahlung annehme. Den Empfänger treffe dann die Verpflichtung, innerhalb geschäftsüblicher Frist nach Empfang der Zahlung zu widersprechen. Selbst wenn man das Unterlassen des Widerspruches in solcher Lage noch nicht ohne weiteres als Einverständnis der Annahme ansehen könnte, so ist bei Berücksichtigung aller Umstände und des bisherigen Verhaltens festzustellen, ob die Pflicht zu einem solchen Vorbehalt gegeben ist. Hier hatte die Beklagte bereits einmal bei der ersten Zahlung vorgeleistet und die Klägerin hatte sich damit einverstanden erklärt. Falls sie eine neuerliche Vorleistung nach Erledigung der ersten Zahlung nicht mehr gelten lassen wollte, hätte sie einen solchen Vorbehalt, der ihr auch zeitlich durchaus möglich war, machen müssen, wenn sie die Zahlung nicht als Erfüllung der Kaufpreisschuld behandeln wollte. Schließlich nötigen auch nicht Erwägungen nach Treu und Glauben zu einem anderen Ergebnis als diese rechtlichen Betrachtungen. Aus den Umständen kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte die Zahlung vom 9. Juni 1948 nur deswegen vorgenommen hat, um vor der bevorstehenden Währungsänderung ihr Geld noch unterzubringen. Am 9. Juni 1948 waren bereits über 100 Tonnen der Gesamtmenge geliefert, und zwar innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen. Die Lieferungen zwischen der ersten und zweiten Zahlung waren so prompt erfolgt, daß die Beklagte annehmen durfte, bei Fortgang der Lieferungen in der gleichen Weise könne der Rest spätestens in zwei Wochen erledigt sein. Eine Spekulationsabsicht kann also aus der Zahlung vom 9. Juni 1948 nicht entnommen werden, sondern nur das Bestreben der Beklagten, durch alsbaldige Zahlung auch von sich aus keine Unterbrechung in den Lieferungen eintreten zu lassen. Eher könnte man in dem Verhalten der Klägerin, vom 7. bis 28. Juni 1948 eine Pause von drei Wochen in den Lieferungen vorzunehmen, den Grund in der bevorstehenden Währungsänderung sehen. Das Fehlen von Säcken für die Beförderung des Weizens kann nicht die Ursache gewesen sein, denn aus dem Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 1948 ergibt sich, daß sie soeben wieder eine Sendung von 400 Säcken der Beklagten erhalten hatte. Auch das Fehlen von Waggons kann schwerlich der wirkliche Grund gewesen sein, da es sich um bevorzugte Lieferungen handelte. Daß es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, über den ihr zugegangenen Betrag noch vor der Währungsreform zu verfügen, und ihn zweckentsprechend zu verwenden, hat sie selbst nicht einmal behauptet. Die Anwendung der Generalklauseln bei den Rechtsfragen, die sich durch die Währungsreform ergeben, sind nur dann gerechtfertigt, „wenn im Einzelfall Gläubiger oder Schuldner sich in Erwartung der Währungsreform so verhalten haben, daß dieses Verhalten die Anwendung der Generalklauseln erforderlich macht“ (Felske a. a. O. S. 10). Hier sprechen Grundsätze der Billigkeit eher gegen die Klägerin als gegen die Beklagte. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, daß die Zahlung vom 6. Juni 1948 mangels Vorbehalts der Klägerin gemäß den Beziehungen zwischen den Parteien als Erfüllung angenommen worden und die Kaufpreisschuld der Beklagten damit gedeckt ist. §§ 1592 Abs. 2, 1717 Abs. 2 BGB. Die Ausdehnung der Empfängniszeit ist auch bei unehelichen Kindern möglich. AG Bischofswerda, Urt. vom 3. Juli 1950 C 166/49. Aus den Gründen: Nach § 1717 BGB hat derjenige als Erzeuger eines unehelichen Kindes zu gelten, der der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei denn, daß auch ein anderer Mann mit der Kindesmutter innerhalb dieser Zeit geschlechtlich ver- kehrt hat oder daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Kindesmutter aus der Beiwohnung empfangen hat. Beweispflichtig für die Beiwohnung des als Erzeuger in Anspruch Genommenen ist das uneheliche Kind. Im vorliegenden Fall ist ein einwandfreier Beweis für die Beiwohnung des Beklagten innerhalb der vom 23. Juni bis 22. Oktober 1948 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit nicht erbracht. Der Beklagte hat zugestanden, mit der Kindesmutter am 18. Juni 1948, also 5 Tage vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit, Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter hat das Datum des Geschlechtsverkehrs nicht genau bestimmen können. Sie glaubt, daß es vor dem Eintausch der alten Reichsmarknoten gegen Noten mit aufgeklebten Kupons gewesen ist, ohne sich aber auch darauf genau festlegen zu können. Der erwähnte Geldumtausch hat am 24. Juni 1948 begonnen. Der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten kann demnach am 23. Juni 1948 also am 1. Tage der gesetzlichen Empfängniszeit aber auch einige Tage vorher stattgefunden haben, so daß die Einlassung des Beklagten, der Verkehr habe am 18. Juni 1948 stattgefunden, nicht als widerlegt gelten kann. Es wird also davon auszugehen sein, daß der Geschlechtsverkehr des Beklagten mit der Kindesmutter unter Umständen tatsächlich am 18. Juni 1948 stattgefunden hat. Es fragt sich nun, ob der Beklagte wegen eines vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit liegenden Geschlechtsverkehrs als Erzeuger nach § 1717 BGB in Anspruch genommen werden kann. Nach der auf Grund der Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom älteren Schrifttum, insbesondere dem Reichsgerichtsrätekommentar und Staudinger (Anmerkungen zu § 1717 BGB) vertretenen Meinung, wäre das zu verneinen. Während der letzten 20 Jahre sind aber zahlreiche Entscheidungen, so insbesondere RGZ 169, 328, DJ 1936, 517 und JW 1937, 1309 ergangen, die es als mit einem gesunden Rechtsempfinden unvereinbar und daher außerhalb des Willens des Gesetzes liegend halten, daß der Vater eines unehelichen Kindes allein deswegen von allen Unterhaltspflichten frei sein solle, weil sich dessen Tragezeit über die gesetzliche Empfängniszeit hinaus erstreckt, eine Möglichkeit, die das Bürgerliche Gesetzbuch beim ehelichen Kind in § 1592 Abs. 2 ausdrücklich berücksichtigt, die auch in der Wissenschaft feststeht. Alle diese Entscheidungen erscheinen auch heute noch im Ergebnis zutreffend, obwohl ihnen falsche, auf der Rassenlehre aufgebaute Zweckbestimmungen vorgeschwebt haben mögen, was zum Teil auch einwandfrei in ihnen zum Ausdruck kommt. In Wirklichkeit findet die gleichmäßige Behandlung unehelicher und ehelicher Kinder hinsichtlich der Dauer der gesetzlichen Empfängniszeit ihre alleinige Stütze in dem sozialen Erfordernis der rechtlichen Gleichstellung des ehelichen und unehelichen Kindes. Diese Gleichstellung ist im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik durch Artikel 33 der Verfassung zum Gesetz erhoben worden, so daß die Regelung des § 1592 Abs. 2 BGB nunmehr ohne Bedenken auch auf uneheliche Kinder entsprechend anzuwenden ist. Wenn die Klägerin demnach beweist, daß sie aus der außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit liegenden Beiwohnung hervorgegangen ist, dann ist der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dieser Beweis kann als erbracht angesehen werden. Die Kindesmutter hat eidlich bekundet, daß ihr außer dem Beklagten kein Mann innerhalb der in Frage kommenden Zeit beigewohnt hat. Das Gericht sieht keinen Grund, ihr diesbezüglich den Glauben zu versagen. Ein Mehrverkehr ist in keiner Weise dargetan. Die Zeuginnen L. und W. haben in dieser Richtung keinen positiven Anhaltspunkt bringen können. Nach den Reifemerkmalen der Klägerin, die sämtlich, insbesondere aber die Länge und der Kopfumfang, erheblich über den Maßen eines normal ausgetragenen Kindes liegen, steht fest, daß die Klägerin länger als 9 Monate getragen sein muß. Es spricht daher alles dafür, daß sie aus einem Verkehr, der einige Tage vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit liegt, empfangen sein kann. Nach dem Gutachten des Sachverständigen über die Blutgruppen der Parteien ist es auch nicht offenbar unmöglich, daß der Beklagte der Erzeuger der Klägerin ist. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 407 (NJ DDR 1950, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 407 (NJ DDR 1950, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären.

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