Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 346 (NJ DDR 1950, S. 346); Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so bildet das weitere Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 eine Instanz. Obwohl die an die gemeinschaftlichen Amtsgerichte und von diesem wiederum an die Amtsgerichte abgegebenen Sachen bei drei verschiedenen Gerichten, die alle „sachlich und örtlich“ zuständig waren, verhandelt wurden, bildet doch das gesamte Verfahren nur eine Instanz. Über die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten wird ja auch nicht von jedem Gericht selbständig über die gerade bei ihm entstandenen Kosten entschieden, diese werden vielmehr gemäß § 276 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung vom zuletzt angegangenen Gericht der ersten Instanz als Teil der dort entstandenen Kosten behandelt. Die Rechtsanwaltsgebührenordnung nimmt in § 26 auf § 27 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes Bezug und schließt sich den dort getroffenen Bestimmungen über den Umfang einer Instanz an. Aus dem Grundsatz der inneren Einheit des Verfahrens folgt zwingend, daß das vom Landgericht bewilligte Armenrecht auch für das weitere Verfahren innerhalb der Instanz vor den Amtsgerichten wirkt. Unter den gleichen Gesichtspunkten erfolgt die Beiordnung des Armenanwalts für die gesamte Instanz. In der Rechtsprechung tritt nach herrschender Meinung lediglich dann die Aufhebung der Beiordnung ein, wenn der Armenanwalt bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht zugelassen ist. In diesem Falle wird siqh jedoch das Gericht über die Beiordnung eines anderen Anwalts schlüssig werden müssen. Ergibt sich, daß die Voraussetzungen für die Bewilligungen des Armenrechts nicht mehr vorliegen, so kann es zu jeder Zeit vom Prozeßgericht entzogen werden. Allein jedoch aus der Tatsache des Übergangs der familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte kann nicht auf eine Änderung der Voraussetzungen geschlossen werden. Dasselbe gilt für den Fall der Verweisung. Entzieht das Gericht das Armenrecht nicht auf Grund nicht mehr vorhandener Voraussetzungen, so bleibt es bei der vom ersteren Gericht beschlossenen Armenrechtsbewilligung für die ganze Instanz. Gotthard Senf, Kamenz Für das RatenarmeÄrecht *) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, ist auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ist die arme Partei imstande, die Kosten des Prozesses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts zu einem Teil zu bestreiten, so ist zu bestimmen, daß wegen dieses Teiles die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des Anwalts nicht eintritt; das Gericht kann statt dessen auch bestimmte Gebühren ganz oder teilweise von der Befreiung ausnehmen (§ 115 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hat also eine Partei einen Vorschuß von 100 DM sofort zu leisten, ist sie aber zur sofortigen Zahlung von nur 10 DM imstande, so wäre ihr bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die vorläufige Kostenbefreiung zu etwa neun Zehntel zu bewilligen. (Bruchteils- bzw. Quoten armenrecht)1). Vom Gesetz ist nicht der Fall *) Es sollte besser statt von Armen recht von vorläufiger Kostenbefreiung gesprochen werden, vgl. Suchsland DR 42, 1266; Trommer NJ 49, 193 f.; Steffen NJ 49, 256. Der Ausdruck „Ratenarmenrecht“ wird hier gebraucht, weil er in Rspr. und Schrifttum zum terminus technicus geworden ist. i) Daß es ein unhaltbarer Standpunkt wäre, wenn der Partei nahegelegt würde, die für den sofort auf einmal zu zahlenden Vorschuß erforderlichen Beträge so lange zurückzulegen, bis sie den gesamten Betrag gespart habe, um dann schließlich die Terminsanberaumung zu beantragen, hat KG JW 35, 1704 bereits ausgeführt. ausdrücklich geregelt, daß die Partei außer dem Betrage, der von ihr sofort gezahlt werden kann, monatlich oder in sonstigen Zeitabständen weitere Raten auf den an sich sofort zu zahlenden Betrag leisten könnte. Hier entsteht die Frage, ob dieser Partei das Armenrecht bewüligt werden kann, indem ihr gleichzeitig auferlegt wird, in bestimmten Zeitabständen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Raten zu zahlen (Raten armenrecht). Von der h. M. wird die Zulässigkeit eines solchen Ratenarmenrechts verneint2); m. E. jedoch zu Unrecht. Wenn zum Teil von Rspr. und Schrifttum das Ratenarmenrecht bejaht wurde3), so geschah dies nicht gegen das Gesetz, sondern es wurde lediglich praeter legem eine Gesetzeslücke ausgefüllt, wie dies auch sonst in vielen Fällen erfolgte, wenn die gesetzlichen Normen mit der wirtschaftlichen Entwicklung nicht Schritt hielten. Im Wirtschaftsleben spielt die Ratenzahlung besonders in Zeiten der Geldknappheit eine wichtige Rolle und es ist eigentlich nicht verständlich, warum der Gesetzgeber, der zwar den § 115 Abs. 2 ZPO (Quoten armenrecht) durch die NotVO v. 18. Dezember 1919 (RGBl. 2113) Art. III für vermögensrechtliche und durch NotVO v. 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537/563) Teil 6 Kap. I §11 auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten eingeführt hat, nicht den weiteren Schritt getan hat, auch das Raten armenrecht ausdrücklich für zulässig zu erklären. Vermutlich sollte die Frage, die erst nach 1931 akut wurde, der Rechtsprechung zur Lösung überlassen bleiben, die aber unter Federführung Gaedeke’s, der dem Kostensenat des früheren KG angehörte, die Zulässigkeit des Ratenarmenrechts verneinte, wenn auch Stimmen dagegen laut wurden. Diese herrschende Rechtsprechung hat m. E. versagt und ist heute nicht mehr zeitgemäß. Es ist immerhin bezeichnend, daß selbst Gaedeke JW 36, 701 zugibt, daß bei Prüfung dieser Frage es zunächst ganz klar erscheine, daß das Gericht befugt sei, falls die arme Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur Ratenzahlung in der Lage ist, das Armenrecht unter Auflage von Ratenzahlungen zu bewilligen. Mit einer durchaus nicht überzeugenden juristischen Begründung wurde dann jedoch jeder vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtung zuwider, die Zulässigkeit des Ratenarmenrechts, insbesondere in ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des KG, verneint4). Die Folge ist die, daß die Ratenzahlungsfähigkeit einer Partei von der Staatskasse nicht voll ausgenutzt werden kann. Praktisch erhält also die Partei das Armenrecht gegen Zahlung nur einer Rate, obwohl sie nach Armenrechtsbewilligung weitere entsprechende Raten zahlen könnte. Wenn schon die h. M. glaubt, die Zulässigkeit des Ratenarmenrechts verneinen zu müssen, weil sie sich streng an das Gesetz halten will und eine solche Regelung eben nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so ist es doch inkonsequent, wenn dann bei der Frage der Nachzahlungsanordnung (§ 125 ZPO) im Falle der Ratenzahlungsfähigkeit von der h. M. doch vom Gesetz abgewichen wird. Die Anordnung der Nachzahlung durch die Partei, der das Armenrecht bewilligt worden war, ist nach § 125 ZPO an sich nur dann zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nachträglich gebessert haben. Dies ergibt sich aus dem Wort „sobald“ in § 125 Abs. 1 ZPO. Die h. M. läßt nun und zwar contra legem die Nachzahlungsanordnung gerade in dem Falle, daß die Partei schon von vornherein ratenzahlungsfähig war und sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit Armenrechtsbewilligung nicht gebessert haben, zu. Daß das Gesetz das Ratenarmenrecht nicht ausdrücklich geregelt hat, hält selbst Gaedeke5 6) nicht für eine stichhaltige Begründung der h. M. Dann kann aber auch aus der historischen Entwickelung des § 115 Abs. 2 ZPO nicht allzuviel gefolgert werden6). Es kann auch nicht gesagt werden, das Gericht habe nach den §§ 114 ff. ZPO nicht die Befugnis, Kostenforderungen der Staatskasse 2) Gaedeke JW 36, 701; 37, 203; DR 40, 1615; Kubisch JW 35, 3485; Jonas ZPO § 115 Bern. VI 3; Baumbach (18. Aufl.) A 8 zu § 115: Schönke, Zivilprozeß, 1938, S. 413 VI. 3) OLG Köln 3 W 182/48 NJW 49, 513; v, d. Trenck DR 40, 1454. 4) Selbst Gaedeke JW 36, 701 hält dieses Ergebnis für über- raschend. 6) JW 36, 701 unter 2. 8) a. M. Gaedeke JW 36, 702 unter 4. 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 346 (NJ DDR 1950, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 346 (NJ DDR 1950, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die damit verbundenen persönlichen Probleme der und deren Ehegatten zu erkennen, sie zu beachten und in differenzierter Weise zu behandeln.

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