Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 323 (NJ DDR 1950, S. 323); tauchenden rechtlichen Probleme aufzuklären und die wirtschaftspolitischen Hintergründe aufzudecken bemüht ist, außerordentlich zu begrüßen gewesen. Diesen Fragen wird das vorliegende Buch jedoch in keiner Weise gerecht. Vielmehr hat man den Eindruck, daß die im Stil eines Lexikons gehaltene und daher über das Entlassungsrecht überhaupt keinen Überblick vermittelnde Veröffentlichung lediglich den Unternehmern Ratschläge geben soll, um ihnen den Weg der reibungslosen Entlassungsmöglichkeiten zu weisen. Z. B.: „Die Beratung der Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes auf entlassungsrechtlichem Gebiet pflegt recht umfangreich zu sein und auch segensreich zu wirken“. Von den segensreichen Wirkungen der Tätigkeit von Unternehmerverbänden können die deutschen Arbeiter ein Lied singen! Weiter: „Für sämtliche Gruppen von Arbeitnehmern ist die Arbeitsverweigerung als besonderer Grund zur fristlosen Entlassung vorgesehen“. Und was haben die Arbeiter für Rechte, wenn sie Arbeiten zugewiesen bekommen, die eine Untergrabung ihrer wirtschaftlichen Existenz bedeuten oder Kriegsvorbereitungen dienen? Anscheinend keine. Kampfmittel der Arbeiter, wie Streik und passive Resistenz, werden, herausgelöst aus den sozialen Zusammenhängen, schlankweg als Rechtswidrigkeiten angeprangert und als Gründe zu fristloser Entlassung bezeichnet. Zur Ergänzung einer Bemerkung über den 1. Mai, dem Feiertag aller Werktätigen, schreibt der Verfasser, daß früher die Arbeitgeber mit einer Aussperrung antworteten. Es fehlt nur noch, daß er seinem Unwillen darüber Ausdruck verleiht, daß so etwas heute nicht mehr üblich ist. Solche Bücher erscheinen heute im Westen Deutschlands in einem „Arbeitsrechts-Verlag“! h. Kellner Stattmann, Paul: Illustrierte Strafrechts-Fibel. 1. Bd., 1. Auflg., Hannover 1950. Verlag Dr. Hans F. Oehler, 154 S. Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, die Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches und einige der wichtigsten Bestimmungen der Strafprozeßordnung in leichtverständlicher Form zu erläutern. Er bedient sich der induktiven Lehrmethode und schildert jeweils zunächst einen alltäglichen Sachverhalt, den er zum besseren Verständnis und zur Stütze des Gedächtnisses mit einer meist humoristischen Zeichnung illustriert. Erst dann zitiert er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, um sie knapp zu erläutern. Der Anfänger erwirbt so mühelos Elementarkenntnisse im Strafrecht. Zweifellos ist das Bemühen des Verfassers, eine neue Methode zur Erläuterung strafrechtlicher Bestimmungen zu entwickeln, anzuerkennen. Viele Studenten suchen eine bequeme Brücke zum leichteren Verständnis der Lehrbücher und Grundrisse mit ihrer gedrängten Darstellungsweise. Die praktische Brauchbarkeit wird leider dadurch sehr beeinträchtigt, daß der Verfasser das herkömmliche Strafrecht unkritisch vermittelt, ohne auf die fortschrittlichen Strafrechtstheorien einzugehen und den abweichenden Rechtszustand der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen. Erwähnt seien nur die Abschnitte über den Zweck der Strafe, die Irrtumslehre und den Schuldbegriff. Dr. R. Reinartz Dr. Hueck, Dr. Nipperdey: Tarifvertragsgesetz, Kommentar. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München und Berlin 1950. Die Verfasser, aus deren Feder das bekannte, vor 1933 veröffentlichte arbeitsrechtliche Lehrbuch stammt und die auch an der Kommentierung des AOG nach 1933 maßgebend beteiligt waren, erwähnen in ihrem Kommentar des westdeutschen Tarifvertragsgesetzes weitgehend die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung der Jahre vor 1933 und bis 1945. Der Jurist in der Deutschen Demokratischen Republik und insbesondere der Arbeitsrechtler, der das Jahr 1945 als scharfe, eine neue Entwicklung einleitende Zäsur ansieht, lehnt solche Heranziehung der früheren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ab. Da das westdeutsche Tarifvertragsgesetz jedoch, von einigen Änderungen abgesehen, im Prinzip zum Verbandsrecht vor 1933 zurückkehrt und auf den damals entwickelten Grundsätzen aufbaut, liegt die Heranziehung der alten Rechtsprechung zur Erläuterung der neuen Vorschriften im Sinne des westdeutschen Gesetzgebers. Gerade beim kollektiven Arbeitsrecht zeigt sich besonders die Verknüpfung des Rechts mit dem ihm zugrunde liegenden Wirtschaftssystem (vgl. kritisch zum westdeutschen Gesetz: Schaum, „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1950, S. 238 und 249). Bei den Unterschieden zwischen dem planwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystem in der Deutschen Demokratischen Republik und den kapitalistischen Auffassungen des Westens sind daher die Erläuterungen des westdeutschen Tarifvertragsgesetzes zur Auslegung unserer Kollektivvertragsverordnung vom 8. Juni 1950 (GBl. 1950, S. 493) in keiner Weise verwendbar. Dr. W. Brunn Die gesetzlichen Bestimmungen zum Volkswirtschaftsplan. Nr. 3 der Schriftenreihe der Deutschen Demokratischen Republik. Deutscher Zentralverlag GmbH, Berlin 1950, 172 S. Die Broschüre enthält nach einem Vorwort des Ministers für Planung, Heinrich Rau, neben den grundsätzlichen Verordnungen zum Volkswirtschaftsplan die Anweisungen für die Bearbeitung des Planes sowie die Durchführungsbestimmungen für die Berichterstattung. Minister Rau schreibt hierzu: „Diese Verordnungen haben den Zweck, das Gesetz über den Volkswirtschaftsplan durch genaue Festlegung bestimmter Maßnahmen und Erläuterungen zu konkretisieren und dabei die Verantwortlichkeit für die Planerfüllung jeweils festzulegen und abzugrenzen“ (S. 6). Die Kenntnis dieser Verordnungen ist nicht nur für die Funktionäre der staatlichen Verwaltung eine Notwendigkeit, sondern für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Kenntnisse ermöglichen und erleichtern die vorbereitenden’ Aufgaben für das Jahr 1951 als erstes Jahr des kommenden großen Fünfjahrplanes, von dem- der Vertreter des Ministerpräsidenten, Walter Ulbricht, auf dem III. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei sagte: „Der Fünf jahrplan ist der große Plan des Kampfes um die Gestaltung eines friedlichen, fortschrittlichen Deutschlands, in dem nach Beseitigung der Kriegsfolgen das Lebensniveau des Volkes das Lebensniveau im imperialistischen Deutschland bedeutend übertreffen wird." Die Broschüre enthält auch die Verordnung über die Einführung von Betriebsplänen für die volkseigene Industrie (VEB-Pläne) vom 16. März 1950 (S. 168). Mit dieser Verordnung sollten sich besonders die Betriebsgewerkschaftsleitungen beschäftigen, denn nur die konsequente Durchführung unserer Gesetze und Verordnungen wird uns helfen, die Schädlingsarbeit der Feinde unserer Ordnung und unserer Wirtschaft zu erkennen und abzuwehren. Rau sagt in diesem Zusammenhänge: „Es gibt Leute, die versuchen, unsere zähe und emsige Arbeit zu stören. Es gibt solche, die sich von den überwundenen Kräften und ihren ausländischen Schutzherren kaufen lassen und durch planmäßige Sabotage und bewußte Schädlingsarbeit unsere Entwicklung hindern wollen. Es gibt auch Menschen, die glauben, daß Saumseligkeit und Unachtsamkeit in unserer Wirtschaft erlaubt sind. Das sind insbesondere die, die noch nicht verstanden haben, daß wir in einer neuen Zeit leben, in der das demokratische Bewußtsein und die demokratische Verpflichtung höchste Bedeutung erlangt haben.“ J. Streit Dr. Alexander Wüsthoff: Handbuch des Deutschen Wasserrechts. 2. Bd. Erich Schmidts Verlag Berlin, Bielefeld, München 938 S. Dem Versprechen abschließender Beurteilung kommt der Rezensent des 1. Bandes (NJ 1949 S. 295) nach Erscheinen des noch stattlicheren und ebenso gut ausgestatteten 2. Bandes um so lieber nach, als dieser den günstigen Eindruck des ersten bestätigt. Verf. hat in mühevoller Kleinarbeit im rechten Augenblick ein Standardwerk seines Spezialgebietes zustandegebracht. Die Wasserwirtschaft erheischt bei sich steigernder Bedeutung der gemeinwirtschaftlichen Belange dringend Vereinfachung und Vereinheitlichung ihres Rechts. Dieses ist nach früheren hoffnungsvollen Ansätzen nach dem Zusammenbruch ohne sachliche Notwendigkeit in Spiegelung der politischen und wirtschaftlichen Aufbauschwierigkeiten Deutschlands zersplitterter und wüster denn je. Daß so das Werk trotz äußerster Prägnanz und raumsparender Systematik dickleibig geraten ist, kommt lediglich auf Konto der kleinen Gesetzgeber in Ost und West, der Verwaltungen und Wasserbauinteressenten, die bei mehr Aktivität für die Fülle der Zweifelsfragen seit 1945 Lösungen wohl hätten finden können. Es wird auch noch viel Wasser die Berge herunterrinnen, bis eine Neuauflage die Ent-schwemmung und Entschlammung des deutschen Wasserrechts wird feststellen dürfen, der das Werk ja mit dient. Schnelles Veralten wird es leider nicht zu befürchten brauchen. Der ideell so hoch zu veranschlagende Wert gesamt deutscher, allen Teilen gerecht werdender Darstellung wird in seiner praktischen Bedeutung klar, wenn wir z. B. von Enklaven braunschweigischen Wasserrechts innerhalb Sachsen-Anhalts hören. Bei des Verf. Mitarbeit als Sachkenner an der geplanten Wasserrechtsvereinheitlichung in der Deutschen Demokratischen Republik ist verständige und recht erschöpfende Heranziehung des hiesigen Materials selbstverständlich. Auch das bei Bochalli, Wasser- und Bodenverbände zu vermissende Satzungsmuster für diese wird gebracht. Leidiger Zufall ist es, wenn das auf Oktober 1948 bezogene, aber dankenswert durch Nachträge bis zur Drucklegung Oktober 1949 fortgeführte Werk die das Wasserrecht nur am Rande berührende Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr berücksichtigen konnte (s. Nachwort). Daß man z. T. auch deshalb in Einzelheiten (z. B. S. 1599 f.) anders denken kann, als Verf. in vorsichtiger Formulierung andeutet, tut seinem Wert nicht Abbruch. Die Ausstattung mit Anschauungsmaterial ist glücklich fortgesetzt. Sehr instruktiv sind die Stadermannschen kartographischen Schemata eines Flußsystems mit seinen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Möge die Arbeit den Reformbestrebungen im Wasserrecht neuen Auftrieb geben! Ernst Meyer Dr. Hans Furier: Das Geschmacksmustergesetz. Kommentar zum Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Taschengesetzsammlung neue Folge Nr. 3). Berlin 1950, Carl Heymanns Verlag. In dem Umfang, wie Geschmacksmuster mit dem Wiederaufbau der Friedenswirtschaft wieder erhöhte Bedeutung erlangen, besteht ein Bedürfnis nach einem handlichen Kommentar dieses Rechtsgebiets, zumal in letzter Zeit selbst der Text dieses Gesetzes im Buchhandel kaum erhältlich war. Der Verfasser unterzieht sich der Aufgabe, ein solches Erläuterungswerk zu schaffen. Im Anschluß an den Gesetzestext wird ausführlich 70 Seiten) „Grundsätzliches zum Geschmacksmusterrecht“ ausgeführt. Anschließend werden paragraphenweise eingehende Erläuterungen zum Gesetz gegeben. Ein Anhang enthält die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts und des Haager Musterabkommens (Londoner Fassung). Das Gesetz, das im 75. Jahre in Kraft ist, hat wiederholte Änderungsvorschläge erlebt, mit denen sich der Verfasser auseinandersetzt, deren Durchführung er aber nicht für vordringlich hält. Er betont aber mehrfach (Vorwort und Seite 77) die erfreuliche Tatsache, daß auf diesem Gebiet innerhalb Deutschlands noch eine Rechtseinheit besteht und daß deren Erhaltung von entscheidender Bedeutung ist. Von einer Kom- 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 323 (NJ DDR 1950, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 323 (NJ DDR 1950, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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