Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 290 (NJ DDR 1950, S. 290); Das Gesetz schützt den innerdeutschen Handel dadurch, daß es den Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Groß-Berlin, d. h. sowohl den Westsektoren wie dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin, einer besonders scharfen und eingehenden Kontrolle unterwirft. Deshalb wird in den §§ 1 und 4 des Gesetzes zunächst festgestellt, daß auf diesen Warenverkehr die Vorschriften über den innerdeutschen Handel Anwendung finden und demgemäß alle Waren, die aus Berlin in die Deutsche Demokratische Republik oder umgekehrt bewegt werden, einen Warenbegleitschein mitführen müssen. Wenn in dieser Beziehung der demokratische Sektor von Groß-Berlin den Westsektoren gleichgestellt wird, so geschieht das naturgemäß nicht etwa, um Schranken zwischen der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Wirtschaft des demokratischen Sektors von Berlin zu errichten. Diese Wirtschaft soll im Gegenteil immer enger miteinander verflochten werden Die Gleichstellung erfolgt vielmehr, weil der Warenverkehr zwischen Westberlin und der Deutschen Demokratischen Republik nur dann zu kontrollieren ist, wenn die östlichen Kontrollpunkte nicht an die innerhalb Berlins gelegenen Sektorengrenzen, sondern an den Stadtrand von Berlin gelegt werden. An diesem Stadtrand rings um Berlin sind die Straßenkontrollpunkte eingerichtet worden, die im § 9 der ersten Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz vom 9. Mai 19506) im einzelnen aufgeführt sind. An diesen Straßenkontrollpunkten sitzen die Beauftragten des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs, die die Verantwortung dafür tragen, daß nur ordnungsgemäße Warensendungen mit den hierfür erforderlichen Warenbegleitscheinen den für die Sendung vorgesehenen Kontrollpunkt passieren. Nicht ordnungsgemäße Warensendungen haben sie gemäß § 21 der ersten Durchführungsbestimmung sicherzustellen und gemäß § 22 Abs. 1 an das Amt für Kontrolle des Warenverkehrs abzugeben. Das Amt für Kontrolle des Warenverkehrs hat durch § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes die schärfste und sicher auch wirksamste Waffe für den Kampf gegen den illegalen Warenverkehr dieser Art in die Hand bekommen. Es hat nämlich nach dieser Vorschrift Waren, die ohne Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen befördert wurden, sowie die zu ihrer Beförderung benutzten Transportmittel entschädigungslos einzuziehen. Bei dieser Maßnahme, die ein notwendiges Verteidigungsmittel gegen die ständigen Angriffe gegen unsere Wirtschaft ist, wird es das Amt für Kontrolle des Warenverkehrs häufig bewenden lassen. Es hat mit der Einziehung erreicht, daß die fraglichen Waren unserer Wirtschaft erhalten bleiben oder soweit es sich um den Versuch des illegalen Verbringens nach der Deutschen Demokratischen Republik handelt nicht unkontrolliert und außerhalb des Planes unserer Wirtschaft zugeführt werden. Es hat weiter erreicht, daß die Täter durch den Verlust ihrer Transportmittel nachdrücklichst auf die Gefahr hirigewiesen werden, in die sie sich begeben, wenn sie sich mit derartigen illegalen Transporten befassen. Ist der Leiter des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs der Ansicht, daß noch eine weitere Bestrafung des Täters erforderlich ist, so kann er entweder selbst gegen den Täter eine Geldstrafe bis zum zehnfachen Wert der eingezogenen Waren verhängen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Er kann aber die Sache auch dem Gericht übergeben, indem er das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung stellt. Das wird er nur in den Fällen tun, in denen es sich um einen schweren Verstoß gegen das Gesetz handelt. Denn die Strafen, die das Gesetz für den Fall einer gerichtlichen Verurteilung androht, sind hoch. Wer es unternimmt, Transporte von Waren entgegen den Bestimmungen des § 1 des Gesetzes durchzuführen, wird nach § 2 mit Gefängnis nicht unter drei Jahren und in besonders schweren Fällen, die in § 2 Abs. 2 beispielhaft aufgezählt sind, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und Vermögenseinziehung bestraft. Diese Strafvorschrift betrifft den Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Westsektoren Berlins. Für Verstöße gegen die Vorschriften über den Warenverkehr zwischen der Deut- 6) GBl. S. 415. sehen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin ist nur Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen angedroht. Waren und Transportmittel sind auch in diesem Falle einzuziehen. Nicht gibt es dagegen in diesem Fall die Befugnis des Leiters des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs zur Verhängung von Geldstrafen. In dieser Differenzierung der Strafbestimmungen wird wiederum der Zweck des Gesetzes klar ersichtlich. Wer wirklich nur Vorschriften über den Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Berlin verletzt, hat nur gegen notwendige Ordnungsvorschriften verstoßen. Sie sind notwendig, weil ihr Vorhandensein die objektive Gefährdung, die aus der insulären Lage Westberlins erwächst, vermindert. Deshalb muß ein Verstoß gegen sie auch bestraft werden. Viel härter muß aber bestraft werden, wer die Bestimmungen verletzt, die den Kern des Gesetzes darstellen, nämlich die Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen den Westsektoren Berlins und der Deutschen Demokratischen Republik. Nach diesen härteren Vorschriften ist daher auch der zu bestrafen, der an einem Kontrollpunkt im Osten Berlins gestellt wird, dessen Waren aber über den demokratischen Sektor von Berlin den Weg in die Westsektoren nehmen sollten. Auch er unternimmt es ja, Transporte nach den Westsektoren Berlins durchzuführen. Aus den sonstigen Vorschriften des Gesetzes und der zu ihm bisher erlassenen Durchführungsbestimmungen vom 9. Mai und 23. Juni 1950,7) die viele Einzelheiten über das Verfahren, Vorschriften über die Warenbegleitscheine, Verzeichnisse der von dem Gesetz betroffenen Waren und anderes mehr enthalten, soll nur noch auf § 6 des Gesetzes verwiesen werden, der eine zusätzliche Strafbestimmung enthält. Hiernach wird nämlich auf Verlangen des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, wer es unterläßt, einer Dienststelle des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs oder der Volkspolizei unverzüglich Nachricht zu erstatten, wenn er im Zusammenhänge mit seiner Berufsausübung davon Kenntnis erhält, daß Waren entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in den Verkehr gebracht oder befördert werden sollen. Auch diese Vorschrift ist charakteristisch für das Gesetz. Sie ist kein Denunziantenparagraph. Sie verpflichtet nicht jeden, der etwas von einem solchen Transporte hört, zur Anzeigeerstattung. Sie verpflichtet aber alle, die von Berufs wegen etwas mit derartigen Transporten zu tun haben. Das sind sowohl die Angestellten der zuständigen Verwaltungen wie Inhaber und Angestellte von Betrieben, die mit Warentransporten befaßt sind. Es ist nicht unbekannt, daß sich gerade in den Kreisen derer, die gewerbsmäßig Transporte durchführen, nicht wenige finden, die sich ein Geschäft aus der Durchführung illegaler Warentransporte gemacht haben. Gegen sie richten sich nicht nur die allgemeinen Straf Vorschriften des Gesetzes, gegen sie ist auch diese besondere Vorschrift über die Anzeigepflicht gerichtet. Das Gesetz war notwendig, weil die Kräfte, die an einer Störung der demokratischen Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik interessiert sind, die Möglichkeiten, die ihnen die besondere Situation Westberlins bot, in einem Maße ausgenutzt haben, das für unsere Wirtschaft nicht mehr tragbar war. Die Deutsche Demokratische Republik will den innerdeutschen Handel aufrechterhalten, sie will ihn verstärken und vertiefen aber nur, soweit sie ihn kontrollieren kann. Dieser kontrollierte innerdeutsche Handelsverkehr nützt der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Erfüllung der Volks-Wirtschaftspläne, weil er in sie eingefügt werden kann. Er stärkt damit die Deutsche Demokratische Republik, die die Basis für die Wiederherstellung*der wirtschaftlichen und politischen Einheit Deutschlands ist. Wer dagegen den illegalen Warenverkehr mit den Westsektoren Berlins betreibt oder fördert, stört die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und schwächt damit die entscheidende Kraft für die Wiederherstellung der wirtschaftlichen und politischen Einheit Deutschlands. Ihn muß daher die ganze Härte des Gesetzes treffen. 890 7) GBl. S. 415 und S. 605.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 290 (NJ DDR 1950, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 290 (NJ DDR 1950, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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