Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 266 (NJ DDR 1950, S. 266); des Klageantrages verpflichtet. Nach Abschnitt VI Ziff. 18 der Währungsverordnung blieb die Forderung der Klägerin in voller Höhe erhalten, denn diese Bestimmung gilt für alle Schuldverpflichtungen. Es ist nicht anzuerkennen, daß für vermögensrechtliche Verpflichtungen aus familienrechtlichen Beziehungen etwas anderes gelten soll. Es kommt also nicht darauf an, daß auch bei ordnungsmäßiger mündelsicherer Anlegung des eingebrachten Geldes der Klägerin die Abwertung eingetreten wäre; denn infolge der Übernahme des Geldes auf das Konto des Beklagten und in seine Verwendung bestand nicht mehr das Eigentum und der mittelbare Besitz der Klägerin an einem bestimmten Geldbeträge, sondern es war an deren Stelle ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten getreten, der als Schuldverbindlichkeit nicht der Abwertung unterlag. Ein Verschulden der Klägerin daran, daß der Beklagte nicht schon eher und vor der Währungsreform zurückzahlen konnte, ist auch nicht darin zu sehen, daß sie im Scheidungsprozeß sich mit allen Mitteln zur Wehr setzte und dadurch der Prozeß sich über den Zeitpunkt der Währungsreform hinzog. Der Beklagte ist nicht durch einen von der Klägerin zu vertretenden Umstand gehindert gewesen, seiner Verpflichtung zur Ersatzleistung und Rückzahlung zu entsprechen, sondern es wäre ihm auch schon vor dem Ausgang des Eheprozesses unbenommen geblieben, auf die Klägerin das für sie angelegte Guthaben zu übertragen und auf diese Weise auch die Gefahr auf sie übergehen zu lassen, so daß dann die Abwertung ihr Vermögen getroffen hätte, auch wenn er weiterhin auf Grund seines Verwaltungsrechts das Sparbuch in Besitz gehalten hätte. § 1395 BGB ist durch Art. 7, 30, 144 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt. OLG Erfurt, Beschl. vom 2. Juni 1950 3 W 113/50. Aus den Gründen: Frau D. hat beantragt, eine auf ihrem Grundstück ruhende Hypohek zu löschen. Das Grundbuchamt hielt die Einwilligung des Ehemannes hierzu für erforderlich und hat den Löschungsantrag deshalb beanstandet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Erfurt durch Beschluß vom 27. März 1050 zurück und führte aus, die Vorschrift des § 1395 BGB gelte trotz der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik auch weiterhin, weil die ihr entgegenstehenden Vorschriften des BGB erst außer Kraft treten könnten mit dem Erlaß der in Art. 144 der Verfassung angekündigten neuen Vorschriften. Die weitere Beschwerde rügt mit Recht, daß das Landgericht die Bedeutung der Verfassungsbestimmungen verkannt hat. Nach Art. 7, 30 der Verfassung sind alle Gesetze, die der Gleichberechtigung der Frau in der Ehe und in der Familie entgegenstehen, aufgehoben. Dies ist nicht als Programmsatz oder bloße Richtlinie für künftige Gesetze anzusehen, .sondern nach Art. 144 unmittelbar geltendes Recht. Allerdings sind die in Art. 144 erwähnten neuen Vorschriften, die an Stelle der außer Kraft getretenen gelten sollen, noch nicht erlassen, und für die Rechtsprechung haben sich dadurch nicht Unbeträchtliche Schwierigkeiten ergeben. Jedoch zwingt dies keineswegs zu der Annahme, daß entgegen der klaren Vorschrift der Verfassung die die Rechtsstellung der Frau beschränkenden Gesetze weiterhin gelten. Zu den einschränkenden und deshalb aufgehobenen Vorschriften gehört § 1395 BGB, der bisher die Wirksamkeit von Verfügungen der Frau über ihr eingebrachtes Gut von der Einwilligung des Mannes abhängig machte. Der Antrag auf Löschung einer Hypothek bedarf daher nicht mehr des Nachweises der ehemännlichen Genehmigung. § 74 EheG. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Neuregelung des Sorgerechts erfolgen? OLG Erfurt, Beschl. vom 18. März 1950 4 W 29/50. Gründe: Die weitere Beschwerde des Vaters mußte Erfolg haben. Zunächst war eine Einigung der Eltern dahin- gehend erfolgt, daß das Sorgerecht für beide Kinder dem Vater übertragen werden sollte. Diese Vereinbarung ist mit Beschluß vom 18. April 1947 vormundschaftsgerichtlich bestätigt worden. Auf Beschwerde der Kindesmutter ist ihr dann durch Beschluß vom 24. März 1949 das Sorgerecht für beide Kinder übertragen worden, auf die weitere Beschwerde des Mannes aber diese Entscheidung am 30. Juni 1949 durch das Oberlandesgericht wieder aufgehoben und nach Zurückverweisung durch Beschluß vom 28. Oktober 1949 das Sorgerecht für Brigitte dem Vater und für Bernd der Mutter übertragen worden. Gegen diese Entscheidung hatte die Mutter Beschwerde erhoben, der mit Beschluß vom 1. Dezember 1949 dahin stattgegeben wurde, daß ihr erneut auch das Sorgerecht für Brigitte übertragen wurde, weil, obwohl Brigitte beim Vater nicht schlecht aufgehoben sei, die Erziehung eines Kindes in diesem Alter durch die leibliche Mutter jeder anderen Regelung vorzuziehen sei. Die ursprünglich vom Vormundschaftsgericht bestätigte dahingehende Vereinbarung, daß die Sorge für die Person der Kinder dem Manne übertragen wird, darf nicht schon dann geändert werden, wenn das Vormundschaftsgericht dies bloß im Interesse des Kindes für angezeigt hält, sondern ist solange unabänderlich, als dies mit dem Interesse des Kindes noch vereinbar ist. Da letzteres nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Fall ist, war daher unter Zurückweisung der Beschwerde der Mutter vom 8. November 1949 zu beschließen wie geschehen. Anmerkung: Die Entscheidung mag im Ergebnis richtig sein. Ihre Begründung gibt jedoch insoweit zu Bedenken Anlaß, als gesagt wird, die vom Vormundschaftsgericht bestätigte Vereinbarung der Eltern über die Sorge für das Kind dürfe nicht schon geändert werden, wenn das Vormundschaftsgericht dies bloß im Interesse des Kindes für angezeigt halte. Sie sei so lange unabänderlich, als sie noch mit den Interessen des Kindes vereinbar ist. Diese Ansicht ist mit der Vorschrift des § 74 Abs. 6 EheG nicht in Einklang zu bringen, nach der für eine Neuregelung des Sorgerechts genügt, daß das Vormundschaftsgericht sie im Interesse des Wohles des Kindes für an g e z ei gt hält. Das ist das genaue Gegenteil von dem, was das OLG Erfurt der Entscheidung zu Grunde legt. Die eigentümliche Ausdrucksweise des Gesetzes „im Interesse des Wohles des Kindes“ ist gleichbedeutend mit der üblichen Ausdrucksweise „im Interesse des Kindes“. Dies geht aus den authentischen fremdsprachigen Gesetztexten eindeutig hervor: „en Vinteret“, „in the interest“, „gjiH ÖJiarococTOimna”. Das OLG Erfurt übersieht offenbar, daß der § 74 Abs. 6 des Ehegesetzes aus dem Jahre 1946 gegenüber dem § 81 Ziff. 5 des Ehegesetzes aus dem Jahre 1938 eine nicht ganz unwesentliche Änderung erfahren hat. Das Ehegesetz von 1938 ließ allerdings eine Neuregelung des Sorgerechts nur dann zu, wenn das Wohl des Kindes dies erforderte. Dieser Wortlaut hätte u. U. die Ansicht rechtfertigen können, daß eine einmal getroffene Regelung des Sorgerechts aufrecht erhalten bleiben müsse, so lange sie noch mit den Interessen des Kindes vereinbar sei; denn es sind Grenzfälle denkbar, in denen das Interesse des Kindes eine Neuregelung zwar nicht geradezu erfordert, aber doch angezeigt erscheinen läßt. Das OLG Erfurt geht bei seiner Entscheidung wohl von der ganz richtigen Erwägung aus, daß die ruhige und stetige Entwicklung des Kindes durch einen häufigen Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten und durch mehrfache Herausnahme aus der gewohnten und vertrauten Umgebung leidet. Deshalb dürfte die Entscheidung auch, wie bereits gesagt, im Ergebnis richtig sein. Das ändert aber nichts daran, daß es Fälle geben kann, in denen das Interesse des Kindes eine Änderung des bisherigen Zustandes angezeigt erscheinen läßt, ohne daß die strengen Bestimmungen erfüllt sein müssen, die die Entscheidung für die Zulässigkeit einer solchen Änderung aufstellt. Man denke z. B. an den Fall, daß bei der Regelung des Sorgerechts beide Elternteile in gleichartigen Wohnungen untergebracht waren, während es später einem Elternteil gelingt, Wohnräume zu beschaffen, die dem Kinde wesentlich bessere Ent- 266;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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