Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 225 (NJ DDR 1950, S. 225); ausgesucht hatte, am 24. Dezember 1948 vormittags durch den Zeugen D. auf Veranlassung des Angeklagten B. in dem Wachraum aufgestellt. Da am 24. Dezember mittags Dienstschluß und noch vielerlei zu tun war, überzeugte sich der Angeklagte B. nicht selbst, ob alles zur vollsten Zufriedenheit erledigt war, sondern begnügte sich damit, daß ihm D. sagte, der Ofen wäre angeschlossen und es wäre alles in Ordnung. Uber Einzelheiten usw. unterrichtete sich der Angeklagte nicht und sah sich auch in den nächsten Tagen den ausgewechselten Ofen nicht an. Angeblich war er nach Dienstschluß am 24. Dezember 1948 bis zum 10. Januar 1949 krank und nicht im Dienst. Das Ofenrohr wurde von dem vorher aufgestellten Kachelofen benutzt, ebenso das Ofenblech. Dabei war aber nicht beobachtet worden, daß das Ofenblech für diesen eisernen Ofen viel zu klein war, daß es zwar vor dem Ofen etwa 50 cm Fußboden bedeckte, jedoch kaum unter den Ofen reichte, so daß der Fuß des Ofens nicht auf dem Blech, sondern auf dem Holzfußboden stand. Eine baupolizeiliche Abnahme ist weder beantragt noch erteilt worden, bevor der Ofen in Benutzung genommen wurde. Am 10. Januar 1949 hatten die Wachleute M. und Z. Nachtdienst. Als M., der als erster gegen 19.30 Uhr in der Wachstube erschien, kam, machte er sofort Feuer, das auch sehr gut brannte. Als sein Kamerad Z. etwas später kam, war es in dem Raum schon mollig warm, so daß dieser sogar seinen Mantel und sein Jackett ablegte. Die beiden Wachleute blieben noch einige Zeit in dem Raum. Kurz nach 21 Uhr begaben sie sich auf ihren Wachgang. Sie hatten vorher nichts mehr auf das Feuer gelegt, sondern wollten das erst tun, wenn sie wiederkamen. Nach etwa einer halben Stunde, als sie gerade beim Pförtner waren, kam der Verwaltungsdirektor angerannt und sagte ihnen, daß die Baracke brenne. Sie liefen alle drei gemeinsam zur Brandstelle und sahen, daß hohe Flammen aus der Wachstube herausschlugen und mit rasender Schnelligkeit auf die Baracke Übergriffen, in der zum größten Teil brennbare Vorräte untergebracht waren. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte fast nichts mehr von den Materialien in der Hauptsache hochwertige Textilien, Verbandsstoffe, Wäsche usw. retten. Der Schaden beläuft sich einschließlich des Wertes der Baracke auf etwa 116 000 DM. Gegenüber dem Vorwurf, sich durch unsachgemäße Aufstellung des Ofens der fahrlässigen Brandstiftung schuldig gemacht zu haben, wendet der Angeklagte ein, er fühle sich nicht schuldig. Er habe alles getan, was man füglich von ihm verlangen konnte, zudem sei er am 24. Dezember 1948 und während der nächsten Wochen bis zum Brand krank gewesen. Mit diesem Verteidigungsvorbringen kann er sich jedoch nicht entlasten. Er hatte den gesamten technischen Betrieb zu überwachen. Dazu gehörten auch die Heizanlage und die Heizgeräte. Dieser Pflicht ist er nicht sorgfältig genug nachgekommen. Er mußte die Vorschriften des Sächs. Baugesetzes vom 1. März 1948 genau beachten, wonach das Rauchabzugsrohr nicht unmittelbar ins Freie münden darf, sondern in einen Schornstein einzuführen ist, ferner die Vorschriften des § 368 Ziff. 3 StGB, wonach jede Neuerrichtung oder Abänderung einer Feuerstelle von der Feuerpolizei abzunehmen ist. Diese Vorschriften waren dem Angeklagten wohl im allgemeinen bekannt, aber er glaubte, daß diese für solche kleine Änderung nicht nötig seien. Wäre die Prüfung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt, so hätten sich die Mängel herausgestellt, insbeondere das unzureichende Ofenblech, und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Brande gekommen. Der Angeklagte B. selbst hat nicht festgestellt, daß alle diese Bedingungen restlos erfüllt waren. Er entschuldigt sich mit Krankheit. Das ist aber kein Entschuldigungsgrund für seine Fahrlässigkeit. Wenn er selbst am 24. Dezember nicht mehr das Erforderliche wahrnehmen konnte, so mußte er einen Vertreter damit beauftragen, durfte aber keinesfalls vor erfolgter Abnahme und Freigabe den Ofen in Betrieb zu setzen gestatten. Nach den Aussagen des Sachverständigen ist das Feuer dadurch entstanden, daß glühende Kohle durch den Hängerost auf das Blech vor dem Ofen gefallen und dann weiter nach hinten gerutscht ist. Das Holz, das nicht mehr vom Blech bedeckt war, ist durch das Heizen des Ofens warm und überdies vollkommen ausgetrocknet gewesen. Dadurch hat der Fußboden gesengt und haben anschließend die Fiammen auf die leicht brennbare Holzbaracke und deren Vorräte übergegriffen. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem unsachgemäßen Aufstellen des Ofens und dem eingetretenen Schaden erwiesen. Nach dem oben Angeführten hätte der Angeklagte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht diesen schädlichen Erfolg voraussehen können. Bei diesem Sachverhalt ist fahrlässige Brandstiftung (Vergehen nach §§ 308 und 309 StGB) gegeben, und der Angeklagte muß nach diesem Gesetz bestraft werden. Das Vordergericht hatte keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis für nötig erachtet und aus diesem Grunde das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 11. November 1949 eingestellt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist damit dem Unrechtsgehalt der Tat nicht genügt und eine Strafe von sechs Monaten nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist der hohe Wert der vernichteten Gegenstände, die zum Teil heute gar nicht wieder zu beschaffen sind, und das große Maß der Verantwortung, das dem Angeklagten oblag und das er nicht genügend beachtet hat. Die Strafe mußte deshalb erhöht werden. Dem Berufungsgericht erschien eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten als erforderliche, aber auch ausreichende Sühne für den Unrechtsgehalt der Tat. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte seinen Posten jahrzehntelang unbeanstandet und mit Gewissenhaftigkeit und guten technischen Kenntnissen ausgefüllt hat. Anmerkung: Die Bekämpfung der Brandstiftungen, mögen sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sein, steht heute im Mittelpunkt der Arbeit der Justiz. Darauf ist in Rundverfügungen, auf Konferenzen und bei anderen Gelegenheiten mehrfach hingewiesen worden. Das sollte allgemeine Erkenntnis der Richter und Staatsanwälte sein. Die bisherigen Erfahrungen haben aber bewiesen, daß noch nicht alle Staatsanwälte und Richter diese Erkenntnis gewonnen haben, daß viele von ihnen noch nicht die große Gefahr sehen, die unserer Wirtschaft aits den Bränden, die häufig nicht oder nur schwer ersetzbare Werte vernichten, droht. Deshalb werden viele Brandstiftungssachen noch nicht mit dem notwendigen Ernst und mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein verfolgt. Deshalb kommt es in vielen Brcmdstiftungs-prozessen zu ungerechtfertigten Freisprüchen oder zu Urteilen mit unbefriedigenden Strafen. Die erste Aufgabe für die Justiz muß es deshalb sein, bei ihren Richtern und Staatsanwälten die Erkenntnis für die große Gefahr, die hier der Wirtschaft droht, zu wecken und sie dadurch zu befähigen, ihren Kampf gegen die Brandstiftungen konsequent und energisch zu führen. Die zweite Aufgabe besteht darin, daß die Richter und Staatsanwälte ihrerseits die Bevölkerung aufklären. In allen Justizveranstaltungen, bei Dorfbegehungen und bei Ausspracheabenden in den Betrieben muß die Bevölkerung darauf hingewiesen werden, daß die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes gefährdet wird, wenn es nicht gelingt, die Brände einzudämmen. Die eigentliche Aufgabe der Justiz liegt naturgemäß auch hier in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit. Für diese Tätigkeit ist es erforderlich, immer wieder und mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß zur Bestrafung von vorsätzlichen und fahrlässigen Branddelikten nicht nur die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, sondern auch die Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung zur Verfügung stehen, ja, daß eine schwere vorsätzliche Brandstiftung auch eine Sabotage sein kann. Kann eigentlich ein Zweifel daran bestehen, daß diese Ansicht richtig ist ? Kann geleugnet werden, daß jemand, der durch die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung eines Brandes volkswirtschaftlich wichtige Werte vernichtet hat, den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der WStrVO erfüllt, d. h. „Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf vernichtet“ hat? Kann abgestritten werden, daß der bewußte Schädling, der eine große Fabrik anzündet, um sie niederzubrennen und damit für den Einsatz beim Aufbau unserer Friedenswirtschaft auszuschalten, eine Sabotagehandlung begangen hat? 225;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 225 (NJ DDR 1950, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 225 (NJ DDR 1950, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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