Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 221 (NJ DDR 1950, S. 221); laufend in dem Maße verengt, in dem mit der Normalisierung aller Verhältnisse Kriegsauswirkungen seltener werden. Diese wünschenswerte Entwicklung kann aber nur-gehemmt werden durch eine Rechtsprechung, die die außergewöhnliche Verlängerung der Vorlegungsfrist zum Normalfall macht und es damit unterläßt, die am Scheckverkehr Beteiligten zu einer Rückgewöhnung an den Friedensstand zu erzielen. Dr. H. Nathan § 119 ZPO. Beiordnung eines Armenanwaltes mit rückwirkender Kraft. LG Berlin, Beschl. vom 23. März 1950 1 a T 849/49 . Aus den Gründen: Es erhebt sich die Frage, ob die Beiordnung eines Armenanwaltes nach Beendigung der Instanz mit rückwirkender Kraft zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, daß der Antrag vor Beendigung der Instanz gestellt worden ist, der Antragsteller obgesiegt hat und die Vertretung durch einen Anwalt in Erwartung der Beiordnung erfolgt ist. In derartigen Fällen kann die Beiordnung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung zuiück-wirken (Jonas Anm. 4 zu § 119 ZPO). Die Beiordnung ist aber dann als unzulässig anzusehen, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, erst drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils erfolgt ist. Obwohl die Beschwerde gegen einen die Beiordnung versagenden Beschluß un- befristet ist, muß eine Entscheidung im Interesse des öffentlichen Haushaltswesens mit tunlichster Beschleunigung ergehen, sofern dem Beschluß rückwirkende Kraft beigemessen werden soll. Das bisherige Schweigen des Prozeßbevollmächtigten gegenüber einer etwaigen Versäumnis des Richters macht die begehrte Rechtsausübung unzulässig. Die Rechtslage gleicht dem Falle, in dem Beschwerde mit dem Ziele der Änderung eines Streitwertes eingelegt wird. In diesem Fall wird ein Rechtsmittel nach dem alles beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässig angesehen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens und der Kostenabwicklung so lange Zeit verstrichen ist, daß sich die Beteiligten auf eine endgültige Erledigung eingerichtet haben. (Vgl. Tschischgale in JR 1949 S. 140). Ist aber eine Beiordnung überhaupt nicht als erfolgt anzusehen, so entfällt auch der Erstattungsanspruch gegenüber der Stadtkasse, ohne daß es eines Eingehens auf die Einrede der Verjährung bedarf. Strafrecht Die Hortung von Waren ist ein Dauerdelikt und ist daher nach dem Gesetz zu bestrafen, das bei Beendigung der Handlung gilt. Zur Abgrenzung des § 3 des Thüringischen Verwertungsgesetzes vom 12. April 1948 gegenüber den Bestimmungen der Wirtschaftsstrafgesetze. OLG Erfurt, Urt. vom 17. März 1950 3 Ss 31/50. Aus den Gründen: Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts. Die erste Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Wirtschaftsstrafverordnung nicht angewendet, greift durch, denn die Aufdeckung der Überbestände erfolgte erst am 12. November 1948, während diese Verordnung bereits am 14. Oktober 1948 in Kraft getreten ist. Die gehorteten Waren sind über den 14. Oktober 1948 hinaus bis zum 12. November 1948 dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf entzogen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Hortung von bewirtschafteten Waren eine Art Dauerdelikt, und es gelangt dann dasjenige Gesetz zur Anwendung, das bei Schluß der Handlung gegolten hat. Vier Wochen nach Inkrafttreten der WStrVO konnten sich die Angeklagten nicht darauf berufen, daß ihnen diese Bestimmungen nicht bekannt gewesen seien, zumal die außer Kraft gesetzten Vorschriften fast dieselben Tatbestände enthielten. Die weitere Rüge, daß das Landgericht rechtsirrig angenommen habe, der größte Teil der Lebensmittel sei für die Angeklagten als Jahresbedarf nicht melde- bzw. ablieferungspflichtig gewesen, ist ebenfalls durchschlagend. Der Senat ist der Ansicht, daß das Thüringische Verwertungsgesetz vom 12. April 1948 bei Hortung und Beiseiteschaffen bewirtschafteter oder gelenkter Waren keine Rolle spielt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes stellen es vielmehr nur auf Haushalte und Großverbraucher ab, denen ein solcher Bestand, der etwa dem Jahresbedarf entspricht und redlich erworben worden ist, als nicht beschlagnahmefähig zugebilligt wird. Gemeint sind aber nur unmittelbare Letztverbraucher; abgesehen von Haushalten handelt es sich hierbei um gemeinnützige Einrichtungen für Gemeinschaftsverpflegung, wie die Mensa der Universitäten, die Großküchen der Betriebe, Krankenhäuser usw., die von einer stets etwa gleichbleibenden Anzahl Teilnehmer ausgehen können und auf der Basis dieser Gemeinschaftsverpflegung größere Mengen an Lebensmitteln vorrätig haben müssen. Gaststätten und Hotels können als mittelbare Verbraucher nicht darunter fallen, weil die Zahl der Essenteilnehmer niemals von vornherein feststeht und mitunter zeitweise erheblich schwankt. Das Gesetz vom 12. April 1948 ist auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu geschaffen, solche Betriebe zu umfassen. Schließlich muß auch die letzte Rüge zur Aufhebung des Urteils führen, wonach das Landgericht rechtsirrig die Zugehörigkeit der Angeklagten Helene L. zu dem Personenkreis verneint, der unter die Bestimmungen des KRG Nr. 50 fällt. Als Tochter und Teilhaberin des Betriebes steht sie mit dem Angeklagten Hermann L. in engster persönlicher und geschäftlicher Verbindung. Als Servierfräulein oblag ihr die Essensausgabe und Markeneinnahme, sie betraute aushilfsweise die Küche und hat damit praktisch mit ihrem Bruder die Verwaltung gehabt; denn ihr Vater, der Angeklagte Hermann L. war mit 70 Jahren nicht mehr in der Lage, alles allein zu leiten. KRG Nr. 50. Die in Konsumgeschäften zum Verkauf stehenden Waren sind auch dann noch bezugsbeschränkt, wenn das Wirtschaftsamt an Verbraucher Bezugsberechtigungen ausgegeben hat. Wenn Angestellte des Konsums von den Verbrauchern nicht ausgenutzte Bezugsberechtigungen für sich verwenden, verstoßen sie damit gegen KRG Nr. 50. OLG Potsdam, Urt. vom 10. Januar 1950 3 8s. 252/49. Aus den Gründen: Die Angeklagten haben mit Berechtigungsscheinen zum Textilbezug, die -an Bauern für Übersollabgaben und an alle Bevölkerungskreise für Lumpenablieferungen ausgegeben wurden, Mißbrauch getrieben, den Ablieferern Guthaben, die bei der Einlösung übrig blieben, unterschlagen und "sich selber auf diese Weise unter Verwendung solcher Guthaben Textilien verschafft und diese teilweise verschenkt, teilweise schwarz verkauft, teilweise anscheinend zwar zu vorgeschriebenen Preisen, aber ohne das die Empfänger Bezugsberechtigungen vorwiesen, weiterveräußert. Eine Freisprechung hat die Strafkammer vorgenommen. soweit es sich um die Anwendung des KRG Nr. 50 handelt, und zwar wörtlich mit folgender Begründung: „Eine Bestrafung nach KRG Nr. 50 Art. I mußte entfallen, da, wie die Präambel des Gesetzes aufweist, es zum Schutze der Bestände von zwangsbewirtschafteten Gütern erlassen worden ist, die Straftaten der Angeklagten sich jedoch nicht mehr auf Bestände im Sinne dieses Gesetzes beziehen. Dadurch, daß das Wirtschaftsamt durch Abgabe von Bezugsberechtigungen über die Güter verfügt hatte, die Bezugsberechtigten die Güter empfangen bzw. die Bezugsberechtigungen abgegeben hatten, auf die dann von den Angeklagten Textilien bezogen wurden, waren diese Erzeugnisse nicht mehr Bestände im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 50.“ Mit Recht greift die Revision der Staatsanwaltschaft diese Gedankengänge an, mit denen die Anwendbarkeit des KRG Nr. 50 verneint wird. Die Angeklagten haben sich zu Unrecht Bezugsberechtigungen angeeignet und auf diese wissend Textilien, also zwangsbewirtschaftete Gegenstände, bezogen. Die Strafkammer will mit ihren Darlegungen offenbar darauf hinaus, daß die Angeklag- 221;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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