Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 214 (NJ DDR 1950, S. 214); des Gesetzes vom 30. Juni 1946 ermächtigt worden. Diese Gesetze waren für die Gerichte bindend, wie es auch der Art. 60 der am 28. Februar 1947 verkündeten Verfassung des Landes Sachsen noch ausdrücklich ausgesprochen hat. Dagegen können die nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 1947 ergangenen Befehle der SMAD Nr. 64 und 76 von 1948 und die zu dem Befehl Nr. 64 durch die Deutsche Wirtschaftskommission erlassenen Ausführungsverordnungen, die mit der Enteignung von Betrieben und dem sonstigen Besitz von Nazi- und Kriegsverbrechern zusammenhängenden Fragen für die gesamte damalige sowjetische Besatzungszone abschließend regeln, für die Beurteilung des vorliegenden Falles außer Betracht bleiben. In dem Gesetz vom 30. Juni 1946 wurde bestimmt, daß das ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben und die der Landesverwaltung Sachsen übergeben wurden, als enteignet erklärt und in das Eigentum des Volkes überführt werden. Auf Grund dieses Gesetzes ist der Gewerbebetrieb des Schwiegersohnes des früheren Klägers enteignet worden; denn dieser war Ortsgruppenleiter der früheren NSDAP und daher Naziaktivist. Die Enteignung und die Überführung in das Eigentum des Volkes umfaßte nach § 2 der oben angegebenen Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 alle Vermögensgegenstände, die zum Betriebsvermögen des enteigneten Betriebes oder Unternehmens gehören. Die Frage, welche Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen eines enteigneten Betriebes oder Unternehmens gehören, unterlag jedoch im Streitfälle nicht der Entscheidung der Gerichte. Dies ergibt sich aus § 11 der vorstehend angeführten Durchführungsverordnung der Landesverwaltung Sachsen vom 18. Juli 1946. Hiernach war für Ansprüche „im Zusammenhang mit der Überführung enteigneter Betriebe und Unternehmen in das Eigentum des Bundeslandes Sachsen“ der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Entscheidung über solche Ansprüche hatte durch ein Schiedsgericht zu erfolgen, über das in dieser Verordnung und in der 2. Durchführungsverordnung der Landesregierung Sachsen vom 27. Oktober 1947 nähere Bestimmungen getroffen wurden. Der Zweck dieser Bestimmungen des § 11 der Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 war, die Entscheidung über alle Ansprüche, die mit der Enteignung in irgendeiner Weise Zusammenhängen, der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen. Ein Anspruch steht aber schon dann „im Zusammenhang“ mit der Überführung der enteigneten Betriebe in das Eigentum des Volkes, wenn für seine Erhebung die Enteignung als solche eine ursächliche Rolle spielt. Es kommt nicht darauf an, wie der Anspruch begründet wird, ob z. B. der Anspruch auf Eigentum, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung oder auf ein Vertragsverhältnis gestützt wird. Unter die Bestimmungen des § 11 der Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 fallen audi nicht nur Ansprüche des früheren Inhabers des enteigneten Betriebes, wie das Urteü des Amtsgericht zu Unrecht angenommen hat, sondern auch Ansprüche dritter Personen. Der Anspruch des früheren Klägers steht hiernach „im Zusammenhang“ mit der Überführung des enteigneten Betriebes in das Eigentum des Bundeslandes Sachsen, denn nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde liegt, befanden sich die von dem früheren Kläger verlangten Gegenstände zur Zeit der Enteignung in dem Betriebe. Sie waren Teile von dessen Büroeinrichtung. Der frühere Kläger will die Gegenstände dem Inhaber des enteigneten Betriebes zur Einrichtung des Betriebes leihweise überlassen haben. Für seinen Anspruch auf Herausgabe war also die Enteignung des Betriebes als solche ursächlich; denn der Anspruch hing davon ab, ob die streitigen Gegenstände von der Enteignung umfaßt wurden oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage war aber nach § 11 der Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 den ordentlichen Gerichten entzogen. Die Klage hätte daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen werden müssen. In entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO hatte das Oberste Gericht selbst zu entscheiden. Hiernach war unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts die Klage abzuweisen. Strafrecht KRG Nr. 50. Der unrechtmäßige Eigenverbrauch bewirtschafteter Waren durch die Geschäftsleiterin und das Gestatten von Entnahmen durch andere bilden eine einheitliche fortgesetzte Handlung im Sinne des KRG Nr. 50. OG, Urt. vom 27. März 1950 2 Zst. 2/50 Bedenkenfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte als Leiterin des Lebensmittelgeschäftes ihres Vaters zu dem Personenkreis gehört, den das KRG Nr. 50 erfassen will, da ihr die Verwaltung bewirtschafteter Lebensmittel oblag. Dagegen ist die Strafkammer in der Frage, ob die Angeklagte vorsätzlich die widerrechtliche Entwendung solcher Lebensmittel gestattet hat, zu rechtsirrigen Folgerungen gekommen. Nach den Feststellungen des angefochtenen*. Urteils haben die Wirtschafterinnen des Vaters der Angeklagten laufend Lebensmittel ohne Abgabe von Lebensmittelmarken aus dem Geschäft entnommen. Diese Waren sind in dem Haushalt des Vaters verbraucht worden, wobei die Angeklagte selbst zugibt, daß sie von den Lebensmitteln auch mitgegessen hat. Damit hat sie aber den widerrechtlichen Gebrauch im Sinne des Art. 1 des KRG Nr. 50 gestattet. Die Angeklagte hat nicht nur die widerrechtlichen Entnahmen geschehen lassen, sondern auch keine Schritte unternommen, um diesen Zustand abzustellen. Sie hätte die Verpflichtung gehabt, falls sie sich ihrem Vater gegenüber nicht glaubte durchsetzen zu können, von der Geschäftsführung zurückzutreten. Die Straftat der Angeklagten stellt sich demnach als eine fortgesetzte vorsätzliche Handlung schon hinsichtlich der Entnahmen der Wirtschafterinnen dar. Damit im Zusammenhänge stehen aber auch die persönlichen Entnahmen der Angeklagten, deren Höhe bisher noch nicht festgestellt worden ist. Diese können nicht, wie es das Landgericht getan hat, hinsichtlich ihrer Strafbarkeit für sich betrachtet werden. Sie bilden vielmehr mit dem Gestatten des widerrechtlichen Gebrauchs durch die Wirtschafterinnen eine Einheit, so daß die Tat der Angeklagten sich als ein fortgesetztes vorsätzliches Handeln darstellt, das teils in eigenem Entwenden und teils im Gestatten widerrechtlichen Gebrauchs durch andere besteht. KRG Nr. 50. 1. Uber ersparte Schwundbutter darf der Händler nicht frei verfügen. Sie unterliegt weiterhin der Bewirtschaftung. 2. Der Händler, der unter Ausnutzung seines Gewerbes unrechtmäßig Butter bezieht, gehört auch bezüglich dieser Bestände zu dem Personenkreis des KRG Nr. 50. OG, Urt. vom 13. April 1950 2 Zst. 14/50 Aus den Gründen; Die Angeklagten hatten als Lebensmittelhändler die Obhut und Verwaltung der ihnen treuhänderisch zur Verteilung an die Bevölkerung übergebenen Butter.' Die ihnen zugeteilte Schwundbutter von 100 Gramm für einen 25 kg-Ballen steht keineswegs außerhalb der wirtschaftsregelnden Bestimmungen. Auch diese sogenannte Schwundbutter unterliegt der Bewirtschaftung. Gemäß Befehl Nr. 143 der SMAD vom 20. November 1945 (Nr. 3 des Verordnungsblattes der Zentralverwaltung für Handel und Versorgung vom 1. Januar 1946) darf die Schwundbutter nur dann abgeschrieben werden, wenn der entsprechende Schwund an Butter tatsächlich entstanden ist. Ist aber die vorsorglich gelieferte Menge an Schwundbutter durch sorgfältige Bewirtschaftung erspart worden, so muß diese ersparte Menge bei der nächsten Bestandsmeldung als Zugang gebucht werden. Die Auffassung des Schöffengerichts, daß durch „gutes Bewirtschaften“ herausgearbeitete Schwundbutter persönliches Eigentum des Butterhändlers wird, ist falsch und wird den wirtschaftsregelnden Bestimmungen, die die Gesamtheit aller bewirtschafteten Güter umfaßt, nicht gerecht. Durch 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 214 (NJ DDR 1950, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 214 (NJ DDR 1950, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens und die erforderliche Einleitung politisch-operativer Maßnahmen im Zusammenwirken mit den jeweils verantwortlichen operativen. Linien oder territorialen Diensteinheiten.

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