Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 176 (NJ DDR 1950, S. 176); Berlin, die dort im sowjetischen Sektor ihren Lagerplatz habe der Inhaber Max Braun soll im britischen Sektor wohnen, während er sein Büro im amerikanischen Sektor habe beauftragt worden sein, Buntmetalle im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik aufzukaufen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die zur Abgabe von Buntmetallen bereiten Firmen seiner Firma zu melden, die sodann die notwendigen Freigabescheine besorgen würde. Diese Angaben des Angeklagten L. sind unrichtig. Wie der Zeuge Oberkommissar W. bekundete, haben die polizeilichen Feststellungen ergeben, daß eine Firma Max Braun im Ostsektor von Berlin weder besteht noch einen Lagerplatz unterhält. Was die Freigabescheine anbelangt, die die angebliche Firma Braun, mit der der Angeklagte zugestandenermaßen einen Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen hat, besorgen will, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik anfallende Buntmetalle und Buntmetallschrot vierteljährlich meldepflichtig sind, daß die örtlichen Erfassungshändler verpflichtet sind, die anfallenden Altstoffe dieser Art an die WB für Altstoffhandel abzuliefern und daß Zuteilungen lediglich über die zuständigen Wirtschaftsdienststellen für die Industrie erfolgen. Dies hat der Angeklagte L., wie er selbst zugibt, auch gewußt. L. wollte offenbar die fraglichen Buntmetallmengen schwarz aufkaufen, um sie in die Berliner Westsektoren zu verschieben. Für sein Schuldbewußtsein spricht der Umstand, daß er bei seiner Festnahme Notizen in einen Abort warf, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen, und auf denen sich offenbar auch Preise für Buntmetalle in Westmark befanden, sowie seine Erklärung, daß er über die Aufschlüsselung des notierten Zahlenmaterials deshalb keine Auskunft mehr geben könne, weil er sich insoweit selbst nicht mehr durchfinde. Aber auch, daß er den Sohn des H. bei seinem ersten Besuch bat, seinen Namen nicht in Gegenwart von Arbeitern zu nennen, des weiteren der Umstand, daß er Barzahlung anbot, spricht nicht für sein gutes Gewissen. Denn schlechterdings ist es einem Geschäftsmann heute unmöglich, eine Summe Bargeld für etwa 5 t Buntmetall aufzutreiben, wenn er nicht zu den Schieberkreisen gehört. Der Angeklagte M. will nur mitgefahren sein, um sich „die ganze Angelegenheit einmal anzusehen“, im übrigen sei er im ambulanten Gewerbe tätig und sei mit L. mitgefahren, um neue Geschäftsverbindungen für sein oben bezeichnetes Gewerbe aufzunehmen. Daß diese Einlassung des Angeklagten M. unrichtig ist, ergibt sich einmal aus der Mitbezichtigung des L., der bestätigt, daß M. ebenfalls am Buntmetallgeschäft interessiert war und auf diesem Gebiet tätig zu werden beabsichtigte. Im übrigen hat M. zugegeben, daß er, neben den Geschäftsinteressen für sein ambulantes Gewerbe, am Abschluß des Buntmetallgeschäftes mit H. gleichermaßen interessiert war. So ist es gerade M. gewesen, der zu verstehen gab, daß bei einem Bar- oder Freiverkauf gemeint sein kann damit nur ein Schwarzverkauf doch mehr herausspringen würde. Das Verhalten beider Angeklagten stellt sich als ein versuchtes Wirtschaftsverbrechen dar und kann nicht als straflose Vorbereitungshandlung angesehen werden. Bei Wirtschaftsverbrechen ist die Abgrenzung von strafbarer Vorbereitung und strafbarem Versuch nach anderen Gesichtspunkten zu beantworten, als bei sonstigen Verbrechen. Bei letzteren pflegt eine Gefährdung erst dann einzutreten, wenn z. B. der Diebstahl in das Stadium des unmittelbaren Angriffs, der Wegnahme, tritt. Bei Wirtschaftsverbrechen dagegen setzt die Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes wesentlich früher ein. Die Grenzziehung zwischen Vorbereitung und Ausführung ist danach vorzunehmen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise die betreffende Handlungsweise bereits einen Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, oder ob sie das Schutzobjekt noch nicht unmittelbar angreift. Grade aber in vorliegendem Falle ist das Ankaufsangebot der beiden Angeklagten, das nach Überzeugung des Gerichts in nicht zu verkennender Weise als unberechtigter Schwarzankauf von Buntmetall zum Zwecke des Verschiebens anzusehen ist, als Anfang der Ausführung und damit als Versuch zu werten. Anmerkung: Das Urteil ist als typischer Buntmetallfall bemerkenswert. Noch Mitte Januar 1950 also, als die scharfen Maßnahmen gegen Buntmetalldiebe nicht nur angekündigt waren, sondern bereits durchgeführt wurden, fuhren, wie man sieht, die Aufkäufer von Buntmetall aus Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik, um durch ihre Taten deren Wirtschaft zu stören. Und sie fuhren dorthin, um nicht ganz geringe Mengen aufzukaufen: 5 t Buntmetall ist schon ein ganz erhebliches Quantum! Und sie arbeiteten mit allen Mitteln: mit dem angeblichen Auftrag einer gar nicht existierenden Firma im Ostsektor von Berlin; mit der Ankündigung eines Freigabescheins, der niemals zu erlangen war; und mit dem alten Mittel der „ehrbaren Kaufleute“: mit dem Bieten eines höheren Preises. Sie hatten kein Glück in diesem Falle, weil sie an wachsame, an anständige Menschen gerieten, die solche Geschäfte ablehnten und die Aufkäufer dorthin brachten, wohin sie gehören: vor das Gericht. Kann ein Zweifel daran bestehen, daß die Angeklagten sich strafbar gemacht habenf Es kann dies wohl nicht zweifelhaft sein. Aber das Schöffengericht, das die Strafwürdigkeit der Angeklagten offenbar klar erkannt hat, hat sich unnötige Mühe gemacht. Gewiß ist es richtig, daß sich in der Zwischenzeit die Ansicht durchgesetzt hat, daß bei Wirtschaftsverbrechen die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung anders vorzunehmen ist als bei sonstigen Straf taten, daß gerade bei Wirtschaftsverbrechen ein Verhalten schon als strafbarer Versuch gewertet werden muß. das bei anderen Straftaten und unter anderen Verhältnissen! noch als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen war. Aber darauf kam es im vorliegenden Fall gar nicht an. Ebenso wie nach ständiger, althergebrachter Praxis und nach nie bestrittener Ansicht in der Wissenschaft derjenige wegen versuchten Betruges zu bestrafen ist, der „mit der auf Täuschung berechneten Tätigkeit auf die andere Person einzuwirken“ beginnt (so schon die im Jahr 1912 erschienene 8. bis 10. Auflage des Kommentars von Franck in Anm. VIII zu § 263 unter Hinweis auf eine Entscheidung des damaligen Reichsgerichts im 28. Band!), ebenso liegt selbstverständlich der Versuch eines Beiseiteschaffens vor, wenn der Täter einem anderen, der sich im Besitz bewirtschafteter Waren befindet, das Angebot zu einem Schwarzgeschäft macht. Das Urteil des Schöffengerichts ist also im Ergebnis richtig nur wäre die Begründung dafür, daß hier ein strafbarer Versuch vorliegt, besser gewesen, wenn sie einfacher und selbstverständlicher gewesen wäre. Wolfgang Weiß § 201 StPO. § 201 StPO gilt in der durch Art. IV Ziff. lf des Änderungsgesetz vom' 28. Juni 1935 abgeänderten Fassung. OLG Erfurt, Beschl. vom 21. Februar 1950 3 Ws. 273/49. Gründe: Für die Anordnung einer Voruntersuchung auf Antrag des Angeschuldigten, wie sie § 178 StPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1924 (RGBl. I S. 299) vorsah, ist nach der jetzt geltenden Fassung der Strafprozeßordnung kein Raum. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 178 StPO in der von der ehemaligen Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone im Deutschen Zentralverlag veröffentlichten Textausgabe der Strafprozeßordnung in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung, wonach eine Voruntersuchung überhaupt nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft stattfindet. Der Beschwerdeführer beanstandet allerdings die Geltung der angeführten Fassung der StPO. Er meint, sie habe keine Gesetzeskraft, vielmehr hänge ihre Geltung davon ab, ob die hier zugrundeliegenden Gesetze, hier das in der Nazizeit erlassene Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens vom 28. Juni 1935, in Geltung seien, und dieses Gesetz enthalte, indem es dem Angeschuldigten die Möglichkeit abschneide, vor 176;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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