Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 173 (NJ DDR 1950, S. 173); Falls Karl B. bei der Annahme der 3000 RM in unlauterer Abslicht gehandelt haben sollte, ein unerlaubtes Schwarzgeschäft vorgenommen oder Betrug verübt hat, nimmt das auf die Haftung der Verklagten keinen Einfluß. Insbesondere kann sich die Verklagte nicht auf eine etwa im Gesellschaftsvertrag oder sonst vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen, da diese nur nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 HGB von Bedeutung ist. Der Fall des § 28 Abs. 2 HGB liegt hier aber nicht vor, weil weder eine Eintragung im Handelsregister noch eine Mitteilung an die Klägerin erfolgt ist (§ 15 Abs. 1, § 123 Abs. 2 HGB). Schließlich kann auch die Verteidigung der Verklagten, daß die nicht erteilte Genehmigung zur Gründung der OHG nach dem Thüringer Gesetz über die Errichtung und Veränderung von Handelsunternehmen eine zivilrechtliche Haftung ausschließe, nicht zum Ziele führen. Die Vorschrift des § 28 HGB bezweckt den Schutz von Geschäftsgläubigern bei Veränderungen eines Handelsunternehmens. Das Gesetz vom 6. Juni 1946 verfolgt, wie die Verklagte selbst vorträgt, ganz andere Ziele, als diesen im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Schutz zu beseitigen. Selbst wen mm es so ansieht, daß der zwischen Karl B und Artur S. abgeschlossene Gesellschaftsvertrag zunächst schwebend unwirksam war und nach Versagung der Genehmigung nichtig wurde, ändert sich an dem Ergebnis nichts. Die OHG ist seit dem 1. Juni 1947 tatsächlich in Vollzug gesetzt worden und als solche im Verkehr aufgetreten. Es kommt deshalb der im Handelsrecht ganz konsequent durchgeführte Grundsatz zur Anwendung, daß sich jeder den strengen kaufmännischen Haftungsvorschriften unterwerfen lassen muß, der im Verkehr als Kaufmann auftritt. Dies gilt, entgegen der Meinung der Verklagten, selbst dann, wenn es sich um eine verbotene Tätigkeit handelt, so daß z. B. auch ein Betrüger, der sein verbotenes und strafbares „Gewerbe“ der Öffentlichkeit gegenüber als kaufmännisches Unternehmen tarnt, nach den Vorschriften des HGB wie ein Kaufmann haftet, obwohl er überhaupt keiner ist. Diese Meinung, die einen Ausfluß des Gedankens von Treu und Glauben darstellt (§ 242 BGB), ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Aus allem ergibt sich, daß die Gründe, die die Verklagte für ihre Berufung vorbringt, nicht durchschlagen können, so daß diese zurückzuweisen war. § 722 ZPO. Auf Schuldtitel ehemaliger sudetendeutscher Gerichte findet § 722 ZPO keine Anwendung: AG Dresden, Urt. vom 15. Oktober 1949 2 C 416/48. Durch Urteil des Landgerichts Reichenberg vom 10. April 1942 ist die Ehe des Beklagten, aus der der am 27. Juli 1934 geborene Kläger stammt, geschieden worden. Während des Scheidungsstreits setzte das Landgericht Reichenberg mit Beschluß vom 24. April 1941 den vom Beklagten an den Kläger zu zahlenden Unterhalt auf 60 RM fest. Diesen Unterhalt zahlte der Beklagte bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Dezember 1942. Der Kläger beantragt jetzt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts Reichenberg vom 24. April 1941 für zulässig zu erklären. Aus den Gründen: Der Beschluß des Landgerichts Reichenberg vom 24. April 1941 war die Entscheidung eines deutschen Gerichts. Daß er in den Formen und nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des früheren österreichischen und späteren tschechoslowakischen Rechts erging, änderte nichts daran, denn vom deutschen Gesetzgeber war bestimmt, daß in diesem angegliederten Gebiet zunächst das bisherige prozessuale und materielle Recht weiter anzuwenden sei. Es lag also keine Entscheidung eines „ausländischen Gerichts“ vor. Im Mai 1945 änderte sich die Lage in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung. Das dem deutschen Reich angegliedert gewesene Sudetenland wurde wieder tschechoslowakisch. Ein deutsches Landgericht Reichenberg hat seitdem nicht mehr bestanden. Das bedeutet nun zwar nicht, daß die von ihm in der Vergangenheit erlassenen Entscheidungen gegenstandslos und unwirk- sam geworden wären, aber alle Entscheidungen, zu deren Wirksamwerden eine weitere Tätigkeit dieses Gerichts erforderlich war, konnten sich praktisch nicht mehr auswirken. Der Kläger hat eine solche Entscheidung in der Hand. Sie nützt ihm aber nichts; er kann sie nicht Vollstreckern denn er kann sich die dazu nötige Vollstreck'-barkeitserklärung vom Landgericht nicht beschaffen. Und ohne diese Erklärung ist die erlassene Entscheidung kein zur Vollstreckung geeigneter Titel. Im geschriebenen Recht finden sich keinerlei Bestimmungen für einen solchen Fall. Der Kläger meint, anscheinend beeinflußt von dem Gedanken, daß Reicherberg jetzt im Ausland liegt, es sei die Vorschrift des § 722 ZPO analog heranzuziehen. Es handelt sich aber hier um die Entscheidung eines deutschen Gerichts, also nicht um einen Fall des § 722 ZPO. Und ein Vollstreckungsurteil zu einem von einem deutschen Gericht ordnungsgemäß gefällten Urteil ist dem deutschen Recht fremd. Näher läge eine Klage auf Erteilung der vom Landgericht Reichenberg nicht mehr zu beschaffenden Vollstreckungsklausiel (vgl. § 731 ZPOl. Aber auch dafür fehlt es an den erforderlichen Bestimmungen. Dazu kommt, daß ein Vollstreckungsurteil nur ergehen kann, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts in ordnungsmäßiger Form vorliegt also in ordnungsmäßiger Ausfertigung. Schon daran mangelt es hier: der Kläger hat nur eine Abschrift des landgerichtlichen Beschlusses vorgelegt. Der Kläger muß also erneut auf I eistung klagen, wie er es auch tun müßte, wenn beispielsweise die Gerichtsakten vernichtet und die erteilten Ausfertigungen verloren gegangen wären. (Mitgeteilt von Amtsrichterin U. Herrmann, Dresden) Strafrecht §§ 2, 4, 11 WStrVO. Bei Verstößen gegen die §§ 2 und 4 WStrVO kann die Gewerbsmäßigkeit, die zum gesetzlichen Tatbestand dieser Vorschriften gehört, nicht zur Begründung des Vorliegens eines schweren Falles herangezogen werden. Die Tatbestandsmerkmale des schweren Falles sind in § 11 WStrVO nur beispielsweise, nicht erschöpfend aufgezählt. OLG Potsdam, Urt. vom 10. Januar 1950 3 Ss. 270/49. Aus den Gründen: Der Angeklagte, Besitzer einer Landwirtschaft von etwa 80 Morgen mit zugehöriger Wassermühle, hat, nachdem er bereits einmal wegen Wirtschaftsvergehens mit sechs Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe, die dann aber amnestiert wurden, bestraft worden war, 1948 erneut den Wirtschaftsstrafgesetzen zuwidergehandelt. Er hat nämlich in folgender Weise gegen Bestimmungen der WStrVO verstoßen. 1. Er hat zwar sein Ablieferungssoll in allen Sorten restlos erfüllt, das Zuckerrübensoll von 272 Ztr. aber nur mit 261 Ztr., die fehlenden 11 Ztr. für sich selber verbraucht und angegeben, er habe d'e 11 Ztr. nicht zum Abliefern (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO); 2. er hat einzelne Meldungen der Zu- und Abgänge von Schweinen unterlassen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO); 3. er hat von Waldarbeitern deren Deputatholz bezogen und dafür Getreide gegeben (30 Pfd. für den rm). Dies Holz hat er, nachdem er es mit seinem Gespann aus dem Kreise Ückermünde herangefahren und teilweise mit seiner Kreissäge zerschnitten hatte, für 60 Pfd. Getreide pro rm an die Dorfbewohner weitervertauscht, also 30 Pfd. am Raummeter insgesamt etwa 15 Ztr. Getreide, verdient, fortgesetzt und in Ausübung eines Gewerbes handelnd (§ 2,.§ 4 WStrVO); 4. er hat den ihm gehörigen Dreschkasten ausgeliehen und dem ausdrücklichen Verbot der Regierung zuwider dafür Getreide genommen und so insgesamt etwa 13 Ztr. verdient, fortgesetzt und in Ausübung eines Gewerbes handelnd (§ 4 WStrVO). Der Ausgangspunkt der Strafkammer, daß es sich in jedem dieser Fälle, jeder für sich allein betrachtet, um minderschwere Fälle oder um nicht schwere Fälle im Sprachgebrauch der WStrVO handelt, ist richtig. Es ist 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 173 (NJ DDR 1950, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 173 (NJ DDR 1950, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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