Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 16 (NJ DDR 1950, S. 16); ehemännlichen Verwaltung- und' Nutznießungsrechts bedingte Änderung der Klagebefugnis als eine „Veräußerung“ oder „Abtretung“ im Sinne des § 265 ZPO aufgefaßt worden (RGZ 135, 293). Der damaligen Reichsgerichtsentscheidung hat zwar der Fall zugrunde gelegen, daß die Verwaltungs- und Nutznießungsbefugnis des Ehemannes durch gerichtliches Urteil aufgehoben worden war. Es liegt aber kein Grund vor, bei der heute durch Gesetz erfolgten Entziehung der Befugnisse des Mannes andere Grundsätze anzuwenden, da insoweit eine Benachteiligung der Frau nicht vor-l-iegt. Das würde also bedeuten, daß zunächst der Kläger, also der Ehemann, weiterhin zu dem betreffenden Rechtsstreit aktiv legitimiert ist. also weiterhin in Prozeßstandschaft den geltend gemachten Anspruch verfolgen kann. Es handelt sich allerdings nunmehr nicht um eine Prozeßstandschaft aus § 1380 BGB, sondern um eine solche aus § 265 ZPO. Eine andere Frage ist, ob gemäß der eingetretenen materiellen Änderung auch eine Umstellung des Klagantrages durch den Ehemann in der Hinsicht zu erfolgen hat. daß dieser nunmehr nicht mehr Leistung an sich selbst, sondern nur noch an seine Ehefrau verlangen kann. Diese Frage ist bisher in Literatur und Rechtsprechung streitig gewesen. Im allgemeinen ist die h. M. der Beachtlichkeitslehre (Relevanztheorie) gefolgt, nach welcher der Kläger seinen Antrag umzustellen hat. Dieser Ansicht ist heute gerade im Hinblick darauf, daß die Gesetze nach den Grundsätzen der Verfassung auszulegen sind, unbedingt zu folgen. Denn anderenfalls würde dem Gedanken der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht Rechnung getragen werden. Pflicht eines Richters muß es also sein, gemäß § 139 ZPO bei derartigen Prozessen auf Änderung des Klagantrages hinzuwirken. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht nach, so hat unbedingt Klagabweisung wegen mangelnder Sachbefugnis zu erfolgen (RGZ 88, 7). Damit ist aber dem Grundsatz der Gleichberechtigung noch nicht genüge getan; denn der Ehefrau ist damit die Möglichkeit einer Einflußnahme auf schwebende Prozesse noch nicht gegeben. Zu überlegen ist infolgedessen weiterhin, ob nicht der Ehefrau das Recht eingeräumt ist, an Stelle des Mannes in den Prozeß einzutreten. Nach dem bisherigen Recht konnte ein Rechtsnachfolger nur dann den Prozeß als Hauptpartei übernehmen, wenn sowohl der Rechtsvorgänger, das wäre also hier der Ehemann (Baumbach ZPO § 265 Anm 4 B), als auch gemäß § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO der Beklagte darin einwilligen. Das würde also hier bedeuten, daß es von den beiden z. Z. prozessierenden Hauptparteien abhinge, ob die Ehefrau den Prozeß übernehmen könnte oder nicht. Im Falle einer ablehnenden Haltung beider oder einer der beiden Parteien bliebe ihr lediglich der Weg einer Nebenintervention offen, der ihr in den meisten Fällen nur von wenig Nutzen sein würde. Bei weiterer Anwendung dieser Vorschriften könnte also von einer Gleichberechtigung und einer Durchführung derselben keine Rede sein. Deshalb ist gemäß Art. 144 d°r Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die allgemein geltende Regelung des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in den Prozeß für diesen Fall als durchbrochen anzusehen und der Frau zu gestatten, auch gegen den Willen der derzeitigen Parteien den Rechtsstreit zu übernehmen. Denn nur so ist es möglich, dem lange erstrebten natürlichen und demokratischen Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter vor dem Gesetz Rechnung zu tragen. Dr. Günter Sättler Gedanken einer Riehterin zu § 48 FG (Beitrag zu den Problemen des § 48 des Ehegesetzes. Die Redaktion.) Nachdem Dr. Nathan in seinen Anmerkungen zu zwei Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Dresden (Neue Justiz 1949 S. 170) und als Erwiderung dazu Frau Hilde Benjamin in ihrer Abhandlung: „Die Ehe als Versorgungsanstalt“ (Neue Justiz 1949 S 209) zu den Problemen einer Scheidung nach § 48 hauptsächlich im Hinblick auf die Versorgung der geschiedenen Ehefrau Stellung genommen haben, sei es einer Richterin vergönnt, die menschlichen Hintergründe einer Scheidungsklage nach § 48 EG zu beleuchten und auch einmal von dieser Seite aus den Standpunkt der Frau zu vertreten. § 48 EG darf wohl als die frauenfeindliche Bestimmung im Ehescheidungsrecht angesprochen werden, da die Fälle zu zählen sind, in denen die Frauen von der Scheidungsmöglichkeit nach § 48 EG Gebrauch machen. Da eine diesem Paragraphen entsprechende Bestimmung in dem sonst auf dem Verschuldensprinzip aufgebauten Scheidungsrecht des BGB nicht enthalten war und erst im EheG 1938 Eingang in das deutsche Ehescheidungsrecht gefunden hatte, erwartete man in rechtsunterrichteten Frauenkreisen mit einer gewissen Spannung, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946, das sonst die von dem Nationalsozialismus neu geschaffenen Ehescheidungsgründe (Scheidung wegen Verweigerung der Fortpflanzung, Scheidung wegen vorzeitiger Unfruchtbarkeit) fallen ließ, diese Bestimmung aufrecht erhalten würde; denn auch sie verfolgte bevölkerungspolitische Tendenzen, jedenfalls nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht ausgearbeitet hatte, indem es dem klagenden Ehemann in der Regel dann die Scheidung seiner alten Ehe bewilligte, wenn aus der neuen Verbindung bereits Kinder hervorgegangen oder wenigstens zu erwarten waren. Daß § 48 EG trotzdem aufrecht erhalten blieb, wird auch von seiten der fortschrittlich gesinnten Frauen begrüßt Aufgabe der neuen Rechtsprechung ist es jedoch, diese Bestimmung mit einem neuen Geiste zu erfüllen. Um zu einer gerechten Entscheidung bei der Anwendung von § 48 EG zu gelangen, muß wohl, wie bei keinem anderen Ehescheidungsgrunde, der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werden. Dabei müssen m. E. zwei Gruppen von Ehen unterschieden werden: 1. die Ehen, in denen von Anfang an oder nach kurzer Zeit Spannungen zwischen den Ehegatten aufgetreten sind, und 2. die Ehen, die jahre- und oft jahrzehntelang harmonisch verlaufen waren und erst durch die Zuneigung des Mannes zu einer anderen, meist jüngeren Frau zerbrochen sind. Im ersten Falle beruht die Zerrüttung der Ehe häufig nicht auf einer bestimmten Handlungsweise der Ehegatten, sondern auf ihrer charakterlichen Veranlagung, die sie beide als Ehepartner füreinander als ungeeignet erscheinen lassen. Hier von einem Verschulden eines Teiles an der Zerrüttung der Ehe zu sprechen, ist meiner Überzeugung nach falsch. Das Verschulden liegt vielleicht vor der Eheschließung darin, daß sich die beiden Ehegatten vor ihrer Verbindung nicht ernsthaft genug geprüft haben, wobei allerdings fraglich ist, ob auch eine längere Prüfung vor der Ehe stets die während der Ehe auf tretenden Schwierigkeiten, die der Alltag der Ehe mit sich bringt, aufzudecken vermag. Trotzdem hat die Rechtsprechung bisher den Teil, der in der Erkenntnis des Unwertes seiner Ehe die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat, für schuldig an der Zerrüttung der Ehe erklärt und die Schuld in Ermangelung anderer Eheverfehlungen darin gesehen, daß er seine Pflicht zur ehe'ichen Gemeinschaft verletzt hat Eine solche Entscheidung geht wohl an dem tieferen Kern der Sache vorüber und haftet an den äußeren Erscheinungen im Ablauf der Ehe Es muß erkannt und dementsprechend bewertet werden, daß in einem solchen Falle die Trennung nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe. sondern nur die Auswirkung der bereits vorher vorhandenen Zerrüttung ist, ohne daß daran einer der Ehegatten die Schuld trägt. Deshalb dürfte der beklagte Ehegatte in der Regel auch gar nicht zum Widerspruch berechtigt sein, und es müßte sich die Frage erübrigen, ob sein Widerspruch beachtlich ist. Welchen Rechtsstandpunkt man auch einnehmen mag, auf alle Fälle müssen diese Ehen geschieden werden. Aber auch da, wo die Trennung nach kurzer und glücklicher Ehe vom Ehemann um einer anderen willen vollzogen wird und sich die neue Gemeinschaft bewährt, bestehen keine Bedenken gegen die IS;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 16 (NJ DDR 1950, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 16 (NJ DDR 1950, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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