Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 13 (NJ DDR 1950, S. 13); halten, wonach das Ehegericht die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln kann. Das Ehegericht hat in .iedem Fall die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, sich über die Einkommensund Vermögensverhältnisse beider Ehegatten ein Bid zu verschaffen und danach nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Nach den augenblicklichen ökonomischen Verhältnissen wird es sich in der Regel um einen Prozeßkostenvorschuß des Ehemannes für die Ehefrau handeln. Es ist aber rechtlich nicht ausgeschlossen (und w'rd in zunehmendem Maß eintreten), daß auch die verdienende Ehefrau für den mittellosen Ehemann zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet werden kann. Nach dem gesetzlichen Wortlaut ist es auch nicht ausgeschlossen, den Prozeßkostenvorschuß zu teilen. Da der Ehescheidungsprozeß zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, wird es sich in der Regel nur um den Vorschuß für die Gerichtskosten handeln. Es ist aber angemessen, nach § 627 ZPO n. F. auch einen Vorschuß für die Anwalltskosten aufzuerlegen, wenn z. B. der verdienende Ehemann sich durch einen Anwalt vertreten läßt. Es ist noch darauf einzugehen, ob für den mit der Vorschußpflicht belasteten Ehegatten ein derartiger Nachteil eintritt. daß diese unzumutbar erscheint. Wird er zum Tragen der Prozeßkosten verurteilt, so hat er bereits einen Teil bezahlt. Das gleiche gilt, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, soweit keine Anwalts gebühren für den anderen Teil entstanden sind Trägt ein Ehegatte die Kosten des Scheidungsprozesses, so wird der Vorschuß leistende Ehegatte unter Umständen zum endgültigen Kostenträger. (Hierauf weist Schrodt, a. a. O., besonders hin.) In einem solchen Fall wird im allgemeinen keine Unterhaltspflicht gegen den anderen Ehegatten nach der Scheidung bestehen. Ich halte es nicht für unbillig, wenn der obsiegende, finanziell besser stehende Ehegatte durch den Kostenvorschuß infolge Mittellosigkeit des anderen Teiles mit 50 oder 100 DM zugunsten der Staatskasse belastet wird. Er wird sie im Hinblick auf die durchgeführte Scheidung verschmerzen können. Zur forensischen Beurteilung von Morphinisten und anderen Rauschgiftsüchtigen in der heutigen Zeit Von Dr. med. Herbert Freiberg, kommissarischer Chefarzt der Landesanstalt Arnsdorf bei Dresden Bekanntlich begehen Morphinisten und andere Rauschgiftsüchtige zur Erlangung des Rauschgiftes häufig Delikte verschiedener Art wie Rezeptfälschungen, Betrügereien, Diebstähle, Einbrüche Über ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für solche Taten herrscht unter den psychiatrischen Autoren keine Einigkeit. Ein Teil (z. B. Bleuler, Hoche, Thiele) ist geneigt, ihnen in der Regel für die Delikte Zurechnungsunfähigkeit zuzubilligen, die im Morphiumhunger mit seinen quälenden Entziehungserscheinungen, sei es auch nur in ihrem Endzweck, auf die Erlangung von Morphium zur Beseitigung der Entziehungserscheinungen gerichtet sind. Andere sind mit der Annahme der Unverantwortlichkeit zurückhaltender und manche z. B. Bumke und Lehrbuch von Lange-Bostroem) vertreten sogar die Auffassung, daß die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB bei diesen Delikten in der Regel überhaupt nicht in Betracht kommt. Auf Grund der Erfahrungen, die ich seit 1946 in den Landesanstalten Arnsdorf und Großschweidnitz bei plötzlichen Entziehungen von Rauschgiften, insbesondere von Morphium gesammelt habe, lehne auch ich bei derartigen Delikten in der Regel eine Anwendung des § 51 StGB ab. Während in der Blütezeit des Morphinismus nach dem ersten Weltkriege bei plötzlichen Entziehungen in den Anstalten die sog. Entziehungserscheinungen (Mattigkeit, Gähnen, Frösteln, Niesen, Tränen-, Speichelfluß. Schwitzen, Brechneigung, Durchfälle, Mißempflndungen, Schmerzen in den Gliedern, Schlaflosigkeit, Unruhe, Angst) in erheblichem Maße aufzutreten pflegten, die von den Morphinisten gefürchtet waren, wurden bei fast allen in der Landesanstalt Arnsdorf seit 1948 vorgenommenen Entziehungskuren entweder keine oder nur geringfügige und nicht eindeutige Entziehungserscheinungen beobachtet. Von 12 Alkaloidsüchtigen (davon 10 Morphinisten, 2 Fälle von Dilaudidsucht) hatte nur einer eindeutige und erhebliche Erscheinungen. Die Landesanstalt Großschweidnitz hat in dieser Zeit dieselben Erfahrungen gemacht; bei 11 Entwöhnungen traten nur in einem Falle längere und stärkere und in einem anderen Fall zwei Tage dauernde Entziehungserscheinungen auf,, während in den übrigen Fällen kaum Erscheinungen festzustellen waren. Dieser Verlauf der jetzigen Entziehungskuren in den beiden Anstalten ist damit zu erklären, daß die in den letzten Jahren in der Gewöhnungsphase genommenen , Morphiumdosen im Gegensatz zu den vor Jahrzehnten üblichen sehr bescheiden waren, sie betrugen fast nie mehr als 0,1 Morphium täglich, blieben also noch unter der Tagesmaximaldosis , daß die kleinen Dosen nicht immer regelmäßig genommen werden konnten und daß die Dauer des Mißbrauchs meist verhältnismäßig kurz (2 4 Jahre) war. Geringfügige oder nur angedeutete Entziehungserscheinungen, wie sie die Mehrzahl der bei uns entwöhnten Morphinisten aufwies und wie wir sie in Analogie dazu bei den meisten Fällen auch in der Gewöhnungsphase vor der Anstaltsaufnahme bei zeitweiligem Fehlen oder Kleinerwerden der üblichen Dosis des Rauschgiftes annehmen können, erlauben wieder die Annahme des § 51 Abs. 1 StGB, noch auch nur die der im Abs. 2 des § 51 geforderten erhebliche M:n-derung der Verantwortlichkeit. Dementsprechend fielen auch unsere Gutachten aus. So wurde z. B. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 bei einem 33 Jahre alten Manne, der nur fragliche Entziehungserscheinungen kurz vor der Aufnahme und am Tage danach bot, abgelehnt. Er hatte wegen eines seit seiner Jugend bestehenden Bronchialasthmas seit 1945 Morphium verordnet bekommen und hatte zur Erlangung von Morphium Rezeptfälschungen und D ebstähle von Rezeptformularen und Rauschnrtteln begangen. Es wurde aber Strafmilderung empfohlen, da es nach Kriegsende eigentliche antiasthmaiische Mittel kaum gegeben hatte. Auch in einem anderen Falle von Morphinismus wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 verneint. Es handelte sich dabei um e'nen 29 Jahre al'en Mann, der in der Zeit vor dem Morphinismus schon wegen Diebstahls und Betrugs vorbestraft war. Obwohl er durch das Gesundheitsamt täglich 1 Ampulle Morphium wegen Amputationsstumpfbeschwerden zugeteilt erhalten hatte, hatte er milteis Einbruchdiebstahl Benzinmarken (300 Liter) entwendet und sich dafür Morphium verschafft. In der Hauptverhandlung ergab sich, ds.ß er noch andere kriminelle Handlungen begangen hatte, die mit der Beschaffung von Morphium nichts zu tun hatten In der Anstalt traten keine Entziehungserscheinungen auf. Das Gericht schloß sich dem psychiatrischen Gutachten an. Auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Süchtigen bei Begehung anderer Straftaten, die nichi mit der Beschaffung des Suchtmittels zur Beseitigung gegenwärtiger Entziehungserscheinungen Zusammenhängen, will ich hier nicht eingehen. Dagegen ist noch darauf hinzuweisen daß Entziehungserscheinungen bei der Frage der Vernehmungs- und Haftfähigkeit eine Rolle spielen können. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit bzw. das Fehlen solcher Erscheinungen bei der überwiegenden Mehrzahl der von uns vorgenommenen Entziehungskuren ist Vorsicht anzuraten, wenn in der Haft oder bei der Vernehmung Entziehungserscheinungen behauptet werden. Die Süchtigen können derartige Beschwerden vorgeben, Vortäuschen oder stark übertreiben, um Rauschgift zu erlangen oder aus der Haft entlassen zu werden. So erhielt ein straffälliger süchtiger Arzt in der Haft zweimal ein Rauschgift und 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 13 (NJ DDR 1950, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 13 (NJ DDR 1950, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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