Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 14 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 (2) Lotspflichtige Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend lotspflichtige Seegewässer genannt) sind die festgelegten Schiffahrtswege zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen und den Häfen und Anlegestellen in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik. Die Lotsenversetzpositionen werden in Durchführungsbestimmungen geregelt. (3) Lotspflichtige Fahrzeuge, die aus verkehrstechnischen Gründen oder zum Zweck der Regulierung nautischer Anlagen die lotspflichtigen Seegewässer verlassen müssen, unterliegen auch auf den Wasserflächen neben den festgelegten Schiffahrtswegen in einer Ausdehnung bis zu 1 Seemeile nach jeder Seite, gerechnet von der Achse des Schiffahrtsweges, der Lotspflicht. (4) Ausländische Fahrzeuge unterliegen, unabhängig von ihrer Größe, in den lotspflichtigen Seegewässern der Seewasserstraßen „Gewässer um Rügen und Boddengewässer“ und „Peenestrom und Oderhaff“ der Lotspflicht. (5) Von der Lotspflicht gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 sind ausgenommen: 1. Fahrzeuge der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik und der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane sowie ausländische Kriegsschiffe; 2. Fährschiffe im Liniendienst; 3. Fahrzeuge, die in den Werfthäfen und Häfen der Fischfangbetriebe unter Leitung des Werft- oder Verholkapitäns verholt werden; 4. Fahrzeuge, die eine Verholung entlang der Kaianlage durchführen, ohne die Leinenverbindung gänzlich zu lösen; 5. Fahrzeuge, die von einem Kapitän geführt werden, der Inhaber einer Freifahrerlaubnis gemäß §23 ist; 6. Sportboote. (6) Die zuständige Verkehrsleitstelle des Seefahrtsamtes (nachfolgend Verkehrsleitstelle genannt) kann für Fahrzeuge, die nicht der Lotspflicht unterliegen, die Inanspruchnahme eines Lotsen fordern, wenn das aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Das gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Abs. 5 Ziff. 1. §4 Freiwillige Inanspruchnahme von Lotsdiensten Für Fahrzeuge, die nicht der Lotspflicht unterliegen, und für Fahrzeuge, die in nicht lotspflichtigen Seegewässem oder in der Ostsee verkehren, können Lotsdienste in Anspruch genommen werden. 2. Abschnitt Organisation des Seelotswesens §5 Aufgaben und Befugnisse des Seefahrtsamtes (1) Die staatliche Aufsicht über das Seelotswesen der Deutschen Demokratischen Republik und über die Einhaltung dieser Verordnung obliegt dem Seefahrtsamt. (2) Das Seefahrtsamt hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Überwachung der Durchführung eines sicheren und ord-hungsgemäßen Lotsdienstes; 2. Kontrolle der Einhaltung der Lotspflicht; 3. Kontrolle des 'ordnungsgemäßen Zustandes der für das Lotsen erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen an Bord; 4. Zulassung von Lotsen und Erteilung von Freifahrerlaubnissen; 5. Zusammenarbeit mit den Lots Verwaltungen anderer Staaten, insbesondere der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe. (3) Der Direktor des Seefahrtsamtes ist befugt, zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Seelotswesen der Deutschen Demokratischen Republik Verfügungen zu erlassen und Auflagen zur Durchsetzung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erteilen. Die Befugnisse des Seefahrtsamtes regeln sich im übrigen nach der Anordnung vom 9. Mai 1980 über das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 146). (4) Der Direktor des Seefahrtsamtes kann auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über die Lotspflicht gemäß § 3 Absätze 1 und 3 zulassen, wenn das aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen erforderlich ist und die Sicherheit des Seeverkehrs und der Schutz der Seegewässer dadurch nicht beeinträchtigt werden. §6 Aufgaben des VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei (1) Dem VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei obliegt die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lotsdienstes. (2) Der VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei hat insbesondere 1. eine leistungsfähige Organisation der Vorbereitung und Durchführung von Lotsungen entsprechend den nationalen und internationalen Erfordernissen des Seeverkehrs zu sichern; 2. Lotsenstationen einzurichten sowie Lotsenversetzfahrzeuge und andere technische Ausrüstungen und Einrichtungen in den Lotsbezirken bereitzuhalten; 3. die Aus- und Weiterbildung von Lotsen durchzuführen; 4. mit Lotseinrichtungen anderer Staaten zusammenzuarbeiten sowie ausländische Uberseelotsen auf der Grundlage abgeschlossener Vereinbarungen zu unterstützen. 3. Abschnitt Vorbereitung und Durchführung der Lotsung §7 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Lotsen von Fahrzeugen umfaßt die Vorbereitung und Durchführung der Lotsung. Lotsung ist die nautische Beratung des Kapitäns oder des mit der Führung des Fahrzeuges oder Verbandes Beauftragten (nachfolgend Kapitän genannt) durch einen Lotsen. Sie kann direkt an Bord oder von einem außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Ort erfolgen. (2) Die Lotsung beginnt mit der Erteilung der ersten Empfehlung bei der nautischen Beratung. Sie endet grundsätzlich, wenn 1. das Fahrzeug sicher am Liegeplatz festgemacht ist oder 2. die Lotsenabgabeposition erreicht worden ist oder 3. die Lotsung gemäß § 9 Abs. 1 abgebrochen wurde. (3) Für die Führung eines Fahrzeuges unter Lotsenberatung bleibt der Kapitän verantwortlich, auch wenn er selbständige Kommandos des Lotsen zur Führung des Fahrzeu-. ges zuläßt. (4) Die Lotsung wird für Fahrzeuge, die innerhalb der Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik verkehren, von einem Seelotsen, in der Ostsee verkehren, von einem Überseelotsen durchgeführt. Seelotse und Überseelotse werden als Lotse bezeichnet, sofern die Bestimmungen dieser Verordnung für-beide gelten. (5) Das Lotsen erfolgt auf der Grundlage eines Lotsvertrages zwischen dem VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei und dem Reeder. Der Abschluß des. Lotsvertrages erfolgt nach den Leistungsbedingungen des VEB Bagger-, Bug-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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